701.106

Beschluss über die Erhaltung der Bausubstanz ausserhalb der Bauzonen

vom 22.12.1993 (Stand 31.12.1993)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen Artikel 53 Ziffer 2 der Kantonsverfassung;

eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG), die Verordnung über die Raumplanung vom 2. Oktober 1989 (RPV) sowie die dazugehörigen kantonalen Ausführungsbestimmungen;

eingesehen Artikel 186 Absätze 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB), Artikel 2 des Gesetzes betreffend das Bauwesen vom 19. Mai 1924 (BauG) sowie Artikel 62 des Dekretes über das Baubewilligungsverfahren vom 31. Januar 1992 (BewD);

auf Antrag des Baudepartements,

beschliesst:

Art. 2 Geltungsbereich

Dieser Beschluss gilt für schützenswerte Bauten, die nicht mehr für ihren ursprünglichen Zweck genutzt werden und daher dem Zerfall anheim gestellt sind.

Zweckänderungen können diesfalls gemäss Artikel 24 Absatz 2 RPV bewilligt werden, wenn wegen der Schutzwürdigkeit dieser Bauten in ihrer Landschaft auch ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung besteht.

Art. 3 Zuständigkeit

Zuständig für den Erlass der Schutzverfügung ist, nach Anhören der Subkommission für Heimatschutz, die kantonale Baukommission (nachfolgend: KBK).

Um ihrem Zweck zu genügen, muss die Schutzverfügung entweder vor oder gleichzeitig mit der Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Artikel 24 Absatz 2 RPV erlassen werden.

Bauentscheid und Schutzverfügung werden den Interessierten gemeinsam eröffnet.

Bei Bewilligung ausserhalb der Bauzonen lässt die KBK soweit nötig ein Zweckänderungs- und Veräusserungsverbot zu Spekulationszwecken zugunsten des Staates im Grundbuch anmerken.

Art. 4 Schutzverfügung

Die Schutzverfügung ist unabdingbare Voraussetzung für eine Zweckänderung im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 RPV.

Die Schutzverfügung stellt sicher, dass:

  1. die Baute aufgrund von landschaftsbildbestimmenden und landschaftstypischen Erkennungsmerkmalen, die eine kulturhistorische Entwicklung dokumentieren, schutzwürdig ist;

  2. die Baute nach bewilligter Zweckänderung tatsächlich in ihrem schutzwürdigem Zustand, ihrer äusseren Erscheinung und baulichen Grundstruktur erhalten bleibt.

Art. 5 Inhalt der Schutzverfügung

Die Schutzverfügung enthält die wesentlichen erhaltungswürdigen Merkmale der schützenswerten Baute und bestimmt die an die Baubewilligung zu knüpfenden baulichen Verpflichtungen.

Bauten sind insbesondere dann schutzwürdig, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. einen besonderen hohen Objekt- und/oder Situationswert aufweisen;

  2. eine anerkannte Stilepoche repräsentieren;

  3. stilsicher und fachgerecht ausgeführt worden sind;

  4. architekturhistorisch prägende Stilelemente aufweisen;

  5. regional-, orts- oder nutzungstypisch sind;

  6. in Konstruktion und Ausführung hohe handwerkliche Qualitäten haben;

  7. eine sanierungswürdige Bausubstanz aufweisen.

Art. 6 Festlegung im kantonalen Richtplan

Der Gemeinderat erstellt ein Hinweisinventar über die schützenswerten Bauten ausserhalb der Bauzone.

Die Bezeichnung der schutzwürdigen Bauten hat gemäss den im kantonalen Richtplan festgelegten Grundsätzen und Verfahren zu erfolgen.

Die Bezeichnung der Gebiete mit schützenswerten Bauten erfolgt im Rahmen der Anpassung der Zonennutzungspläne.

Art. 7 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Die Schutzverfügungen der KBK sind verbindlich für die Erstellung des Inventars und für die Bezeichnung im Sinne von Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a RPV solange der kantonale Richtplan die Grundsätze und das zu beachtende Verfahren noch nicht festgelegt hat.

Baubewilligungsverfahren, die beim Inkrafttreten dieses Beschlusses hängig sind, werden nach Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses zu Ende geführt.

Der vorliegende Beschluss tritt am Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

CSW RO/AGS 1993 f 145 | d 147