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Beschluss betreffend die Beseitigung von ausgedienten Motorfahrzeugen und die Errichtung ihrer Abstellplätze

vom 15.09.1976 (Stand 15.09.1976)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen die Artikel 2, 5 und folgende des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971;

eingesehen die Artikel 78 und 79 des Gesetzes über das öffentliche Gesundheitswesen vom 18. November 1961;

eingesehen, dass die Abstellplätze von Autowracks die Gegend verunstalten, sie verschmutzen und das Wasser verunreinigen können;

erwägend, dass es daher unerlässlich ist, die Errichtung von Abstellplätzen zu ordnen und zu regeln;

auf Antrag des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartementes,

beschliesst:

Art. 1

Das Abstellen eines Motorfahrzeuges auf einem andern als durch das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement bewilligten öffentlichen oder privaten Platz ist verboten. Als aufgegeben gilt jedes Motorfahrzeug, welches keine gesetzlichen Kontrollschilder besitzt und auf einem öffentlichen oder privaten Grundstück abgestellt wird.

Vorbehalten bleiben jene Motorfahrzeuge, die an einem eigens bewilligten Ort zu Handelszwecken abgestellt werden.

Art. 2

Der Eigentümer eines auf einem bewilligten Platz abgestellten Fahrzeuges oder Teilen davon verliert sein Eigentumsrecht gemäss Artikel 729 des Zivilgesetzbuches. Der Inhaber, der für deren Abstellen die Betriebsbewilligung hat, verfügt ohne Entschädigung über dieses Material.

Art. 3

Ist ein Motorfahrzeug auf einem öffentlichen oder privaten Grundstück abgestellt, so kann sein Eigentümer aufgefordert werden, dasselbe auf einem bewilligten Platz abzustellen. Kommt der Eigentümer dieser Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, wird das Fahrzeug auf seine Kosten durch die Gemeindeverwaltung auf einen bewilligten Abstellplatz gebracht.

Kann der Eigentümer des Fahrzeuges nicht ermittelt werden, so können die Transportkosten dem Eigentümer, auf dessen Grundstück das Fahrzeug ausgesetzt wurde, auferlegt werden. Dem Grundstückeigentümer bleibt das Beschwerderecht gegen den Eigentümer des Fahrzeuges vorbehalten.

Art. 4

Jede Gemeinde ist gehalten, ihr Gebiet beaufsichtigen zu lassen und alle aufgegebenen Motorfahrzeuge und andere Gegenstände, wie Ofen, Kochherde, Kühlschränke, Waschmaschinen, Motorräder usw., auf einen bewilligten Abstellplatz bringen zu lassen.

Art. 5

Motorfahrzeuge, welche vorübergehend die für sie ausgehändigten Wechselschilder nicht tragen, sind als aufgegeben zu betrachten, insofern sie nicht auf einem Privatparkplatz mit festem Untergrund (betoniert, gepflastert, mit Steinplatten belegt, geteert usw.) abgestellt sind.

Motorfahrzeuge und Anhänger, die keinerlei Kontrollschilder tragen und die auf einem öffentlichen oder privaten Grundstück stehen, sind als aufgegeben und dem vorliegenden Beschluss unterstehend zu betrachten, es sei denn, sie befinden sich an einer durch die zuständige Behörde bewilligten Stelle.

Art. 6

Ohne eine gemäss Verordnung über die Organisation und die Befugnisse der kantonalen Baukommission vom 13. Januar 1967 erteilte Bewilligung kann für ausgediente Fahrzeuge kein Abstellplatz erstellt, umgeändert oder vergrössert werden.

Die Erteilung dieser Bewilligung unterliegt folgenden Bedingungen:

  1. der Platz befindet sich fern von Wohnbauten, vorzugsweise in einer Industriezone;

  2. er muss auf eine Art errichtet werden, die das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt;

  3. er muss gemäss den Erfordernissen der Gewässerschutzgesetzgebung erstellt werden und seine Ausstattungen haben den bestehenden Bestimmungen zu entsprechen;

  4. sein Zugang zur öffentlichen Strasse darf keine Gefahr für den Verkehr bilden;

  5. der Inhaber dieser Bewilligung nimmt die auf seinen Platz gebrachten ausserbetrieblichen Fahrzeuge kostenlos auf, insoweit das Aufnahmevermögen es gestattet;

  6. der Inhaber dieser Bewilligung hat die Fahrzeuge regelmässig an die Abbruch- oder Schmelzwerke seiner Wahl zu bringen.

Art. 7

Alle ohne Bewilligung errichteten Abstellplätze, welche die Landschaft verunstalten und die Gewässer verschmutzen, werden auf einen vom Vorsteher des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartementes festgesetzten Zeitpunkt aufgehoben. Dabei muss der frühere Zustand dieser Plätze wieder hergestellt werden.

Art. 8

Die Unternehmungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses im Besitze der Betriebsbewilligung für Abstellplätze waren, haben, sofern sie ihre Tätigkeit fortsetzen wollen, die Betriebsvorschriften zu befolgen und ihre Einrichtungen den Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses anzupassen.

Der Vorsteher des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartementes wird ihnen eine Frist einräumen, innert welcher sie die notwendigen Anpassungen vorzunehmen haben.

Werden die verlangten Anpassungen nicht ausgeführt oder können sie nicht ausgeführt werden, wird das Depot aufgehoben.

Art. 9

Nach der Annahme auf einem privaten Abstellplatz werden die Motoren, die Schalt- und Differenzialgetriebe, die hydraulischen Kreisläufe und die Bremsleitungen, die Batterien usw. vor jeder Aufstockung ihres Inhaltes entleert. Diese Arbeit ist auf einem abgedichteten, kohlenwasserstoffbeständigen Platz auszuführen.

Art. 10

Die Unternehmungen, welche Einzelteile von gebrauchten Fahrzeugen wieder verwerten, müssen für diese Tätigkeit einen entsprechenden Arbeitsplatz einrichten. Letzterer muss abgedichtet und kohlenwasserstoffbeständig sein.

Art. 11

Alle Abbruch- Verdichtungs- oder Zerschneidearbeiten der Fahrzeuge müssen in einem gedeckten Lokal mit abgedichtetem, kohlenwasserstoffbeständigem Boden ausgeführt werden.

Art. 12

Wasserbeschmutzende Flüssigkeiten, wie Öle, Brennstoffe, Säuren aus Batterien usw. werden abgefüllt und den Behandlungszentren zugeführt. Das von diesen Arbeitsplätzen abfliessende Wasser sowie das häusliche Abwasser (WC, Dusche, Lavabo) werden nach den Weisungen des kantonalen Amtes für Umweltschutz abgeleitet und behandelt.

Art. 13

Um den Abstellplatz den Blicken der Nachbarschaft und der Benützer von Transit- und Touristenstrassen zu entziehen, ist er mit gruppen- oder staffelförmig gepflanzten Bäumen und Sträuchern zu umgeben. Um unbefugte Personen vom Zutritt zum Platz abzuhalten, muss ihn der Besitzer mit einem mindestens 2 Meter hohen Gitterzaun umgeben.

Die Fahrzeuge müssen in geordneten Reihen abgestellt werden. Die Aufstockung ist soweit als möglich zu vermeiden und darf die Höhe von 3 Metern oder jene des Gitterzaunes auf keinen Fall überschreiten.

Art. 14

Die Nachbarschaft darf auf keinen Fall durch Lärm, Rauch, Russ, Staub, Abgase oder andere schädliche Einflüsse belästigt werden.

Insbesondere ist verboten:

  1. Fahrzeuge, altes Material, Reifen und gebrauchtes Öle im Freien oder im Öfen ohne Spezialfilter zu verbrennen;

  2. an Werktagen vor 7 Uhr, von 12 Uhr bis 13.30 Uhr, nach 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen geräuschvolle Arbeiten auszuführen.

Art. 15

Der vorliegende Beschluss ist analogerweise anwendbar:

  1. auf Teile von Motorfahrzeugen;

  2. auf andere hauptsächlich aus Metall bestehende Gegenstände von gewisser Grösse (Öfen, Kochherde, Kühlschränke, Waschmaschinen, Motorräder, Fahrräder usw.).

Art. 16

Die zuständige Behörde kann, nach Aufforderung, die zeitweise oder definitive Schliessung eines Abstellplatzes anordnen, wenn der Besitzer die auferlegten Bedingungen nicht beobachtet. Die Aufforderung erfolgt durch eingeschriebenen Brief.

Art. 17

Die Übertretungen gegen die Vorschriften dieses Beschlusses werden gemäss den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971, des kantonalen Vollziehungsdekretes vom 27. Juni 1973 und des Gesetzes über das öffentliche Gesundheitswesen vom 18. November 1961 geahndet.

Bei Zusammentreffen von Übertretungen sind gemäss Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 1944 betreffend die Übertretungen von Polizeivorschriften die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches anwendbar. Die Ausführungsbestimmungen und die Klage auf Schadenersatz bleiben vorbehalten.

Art. 18

Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses betraut.

CSW RO/AGS 1977 f 158 | d 173