823.330
Ausführungsreglement zum Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven
vom 29.11.1989 (Stand 29.11.1989)
Der Staatsrat des Kantons Wallis
eingesehen den Artikel 8 des Gesetzes über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven;
auf Vorschlag des Finanzdepartementes,
beschliesst:
Art. 1
Die kantonale Steuerverwaltung ist beauftragt, zu überprüfen, ob das Unternehmen zur Bildung von Reserven berechtigt ist. Sie überprüft ebenfalls die Berechnungsgrundlagen, die jährliche Einlage, den Höchstbetrag der Reserve sowie deren Anlage.
Art. 2
Die Arbeitsbeschaffungsreserven müssen beim Bund oder auf einem Sperrkonto derjenigen Banken, welch die Vereinbarung mit dem Bund unterzeichnet haben, angelegt werden.
Art. 3
Der Staatsrat ist die zuständige kantonale Behörde für eine allgemeine oder regionale Freigabe. Er nimmt vorgängig Rücksprache mit den Dachorganisationen der Wirtschaft.
Art. 4
Die zuständige kantonale Behörde für die individuelle Freigabe ist das Volkswirtschaftsdepartement.
Art. 5
Für die Festsetzung der pauschalen Besteuerung im Fall einer Liquidation oder Verlegung eines Unternehmens ist die kantonale Steuerverwaltung zuständig.
Art. 6
Dieses Reglement tritt sofort in Kraft.
CSW RO/AGS 1989 f 289 | d 293