836.101

Kantonale Verordnung über die Anpassung der Beträge der Familienzulagen an die Teuerung

vom 30.10.2024 (Stand 01.01.2025)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen den Artikel 5 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG) und die dazugehörige Verordnung (FamZV);

eingesehen den Artikel 12 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 11. September 2008 (AGFamZG);

auf Antrag des für das Sozialwesen zuständigen Departements,

verordnet:

Art. 1 Anpassung der Beträge der Familienzulagen

Die Beträge der Familienzulagen nach den Artikeln 5 Absatz 2, 6 Absatz 2, 7 Absatz 2, 8 Absatz 3 und 9 Absatz 2 AGFamZG werden wie folgt angepasst: a) die Geburtszulage beträgt 2'142 Franken respektive 3'213 Franken bei Mehrlingsgeburten; b) die Adoptionszulage beträgt 2'142 Franken respektive 3'213 Franken bei Mehrlingsadoptionen; c) die Kinderzulage beträgt 327 Franken pro Monat; d) die Ausbildungszulage beträgt 477 Franken pro Monat; e) die Zusatzleistung ab dem dritten bezugsberechtigten Kind beträgt 108 Franken pro Monat.

Art. 2 Schlussbestimmung

Das für das Sozialwesen zuständige Departement sorgt für die Anwendung der vorliegenden Verordnung

CSW RO/AGS 2024-120