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Beschluss über die operativen Modalitäten für die Erteilung von Betriebsbewilligungen und die Durchführung von Kontrollen für Schneesportschulen (SSS) und Langlaufschulen (LLS)

vom 17.06.2026 (Stand 01.09.2026)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen das kantonale Gesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten vom 1. Januar 2014 (GBR);

eingesehen die Artikel 7 und 8 der kantonalen Verordnung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten vom 17. Juni 2026 (VBRA);

auf Antrag des für die Wirtschaft zuständigen Departements,

verordnet : 1:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Der vorliegende Beschluss präzisiert die operativen Modalitäten für die Erteilung von Betriebsbewilligungen und die Durchführung von Kontrollen für Schneesportschulen (SSS) und Langlaufschulen (LLS).

Er gilt für jede Struktur, die auf dem Kantonsgebiet Unterricht im Schneesport anbietet.

Art. 2 Informatikplattform BergPro.ch und öffentliches Verzeichnis

Alle Unternehmen, die im Besitz einer kantonalen Betriebsbewilligung sind, werden auf www.BergPro.ch unter "Verzeichnis der Bewilligungen" aufgeführt. Dieses öffentliche Register belegt die Erteilung und die Gültigkeit der Bewilligung.

Jedes Gesuch um eine Betriebsbewilligung ist vor Beginn der Tätigkeit über die offizielle Plattform www.BergPro.ch einzureichen. In keinem Fall ist das Unternehmen berechtigt zu arbeiten, bevor es die formelle Bewilligung erhalten hat.

Die Liste des Personals und dessen Qualifikationen ist vom Bewilligungsinhaber bei Änderungen unverzüglich (innert 24 Stunden) auf der Plattform www.BergPro.ch zu aktualisieren.

Art. 3 Kontrollsektor und Betriebsumfang

Gemäss den Artikeln 7 Absatz 7 und 8 Absatz 7 der kantonalen Verordnung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (VBRA) wird die Betriebsbewilligung nur für einen einzigen Kontrollsektor erteilt.

Die Kontrollsektoren werden wie folgt definiert:

Station / Ortschaft

Kontrollsektor

Anzère

Anzère

Arolla

Espace Dent-Blanche

Bellwald

Goms

Bettmeralp

Aletsch Arena

Blatten-Belalp

Blatten-Belalp

Bruson

4 Vallées "Verbier"

Champex-Lac

Pays du St-Bernard

Champéry

Portes du Soleil

Champoussin

Portes du Soleil

Chandolin

Val d'Anniviers

Crans-Montana

Crans-Montana

Eischoll

Schattenberge

Evolène

Espace Dent-Blanche

Fiesch

Aletsch Arena

Fiescheralp

Aletsch Arena

Goms

Goms

Grächen

Grächen

Grimentz-Zinal

Val d'Anniviers

Jeizinen

Jeizinen

La Forclaz

Espace Dent-Blanche

La Fouly

Pays du St-Bernard

La Tzoumaz

4 Vallées "Verbier"

Lauchernalp

Lauchernalp

Les Collons

4 Vallées "Printse"

Les Crosets

Portes du Soleil

Les Marécottes

Les Marécottes

Leukerbad

Leukerbad

Moosalp

Schattenberge

Morgins

Portes du Soleil

Nax

Nax

Nendaz

4 Vallées "Printse"

Ovronnaz

Ovronnaz

Riederalp

Aletsch Arena

Rosswald

Simplonregion

Rothwald

Simplonregion

Saas-Almagell

Saastal

Saas-Fee

Saastal

Saas-Grund

Saastal

Sitten

4 Vallées "Printse"

Staldenried-Gspon

Staldenried-Gspon

St. Luc

Val d'Anniviers

Thyon

4 Vallées "Printse"

Torgon

Portes du Soleil

Unterbäch

Schattenberge

Vercorin

Val d'Anniviers

Verbier

4 Vallées "Verbier"

Veysonnaz

4 Vallées "Printse"

Vichères

Pays du St-Bernard

Visperterminen

Visperterminen

Zermatt

Zermatt

Art. 4 Ausübung der Aufsicht und Pflichten der Verantwortlichen

Diese geografische Zuordnung stellt eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung der wirksamen Aufsicht durch den Direktor und den technischen Verantwortlichen gemäss ihrer Sorgfaltspflicht dar.

Aus diesem Grund dürfen der Direktor und der technische Verantwortliche jeweils nur einer einzigen Bewilligung und einem einzigen Sektor gleichzeitig zugeordnet sein.

Die administrative Organisation der Tätigkeit muss zwingend in dem Kontrollsektor eingerichtet sein, der Gegenstand der Bewilligung ist.

Art. 5 Dienstleistungen ausserhalb des Zuweisungssektors und Ausnahmen

Gemäss den Artikeln 7 Absatz 9 und 8 Absatz 9 VBRA sind Leistungen, ausserhalb des zugeordneten Sektors nur ausnahmsweise und nicht wiederholt zulässig, und zwar ausschliesslich in folgenden Fällen:

  1. bei Schneemangel, der die Sicherheit im Zuweisungssektor gefährdet, oder

  2. auf ausdrücklichen und einmaligen Wunsch eines Kunden für eine einmalige Leistung.

CSW RO/AGS 2026-073