SSK Photovoltaik 20.04.2016
Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung
Sitten, 19.01.2021
Weisung Nr. 4.09
Energiesparmassnahmen – Photovoltaik Analyse SSK – Aktualisiert 3.2.2016
1. Beurteilung der KSV
Diese neueste Analyse enthält ergänzende Informationen zu folgenden Themen:
Die Wartefrist von 5 Jahren zwischen einem Neubau und der Installation in erneuerbare Energien (Weisung KSV vom 27.2.2015).
Eine auf einem Gebäude erstellte Photovoltaikanlage kann in der Regel ohne Beschädigung des Gebäudes (insbesondere des Daches) nicht entfernt bzw. abgebaut werden. Sie ist mit dem Gebäude fest verbunden und stellt daher in sachenrechtlicher Hinsicht grundsätzlich einen Bestandteil des Gebäudes dar (Akzessionsprinzip Art. 667 und 671 ZGB).
Wie sind Fälle zu behandeln in welchen eine Photovoltaikanlage auf einem fremden Dach installiert wird?
Bestimmungen über Privat- & Geschäftsvermögen (Abschreibungen, Wertverzehr).
Die auf dem fremden Dach erstellte Photovoltaikanlage befindet sich aufgrund des Akzessionsprinzips grundsätzlich im Eigentum des Liegenschaftseigentümers und nicht etwa des Erstellers/Betreibers (vgl. Ziff. 2.1).
Weil es sich nicht um die eigene Liegenschaft handelt, kann der Ersteller/Betreiber von Photovoltaikanlagen auf fremden Dächern die Aufwendungen für die Erstellung nicht als Energiespar- und Umweltschutzmassnahme in Abzug bringen.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf der Teil des Entgelts, der die Wertabnahme eines Wirtschaftsgutes ausgleicht, nicht als Vermögensertrag betrachtet werden. Es rechtfertigt sich daher in einem solchen Fall, bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens, einen jährlichen Wertverzehr zu berücksichtigen.
Der Ertrag einer Photovoltaikanlage auf einem fremden Dach stellt - ähnlich wie die Untermiete - grundsätzlich Einkommen aus unbeweglichem Vermögen dar. Ausgehend von den selbst getragenen Anlagekosten wird der Wertverzehr, aufgrund der angenommenen Lebensdauer der Anlage von 25 Jahren, linear verteilt. Als selbstgetragene Anlagekosten gelten die Aufwendungen für die Erstellung abzüglich allfälliger Beiträge von Dritten, wie etwa Förderbeiträge des Bundes, der Kantone oder Gemeinden.
Privatvermögen Falls es sich um Privatvermögen handelt kann der Ersteller einer Anlage auf fremden Dach den Wertverzehr geltend machen, nicht aber den Abzug der Installation als Energiesparmassnahmen vornehmen. Beispiel: Bei einer Installation von Fr. 60'000.-, einen jährlichen Wertverzehr für 25 Jahre, somit einen jährlichen Abzug von Fr. 2'400.
Falls der Eigentümer der Liegenschaft, auf welcher ein Dritter eine Anlage erstellt, eine Miete oder eine ähnliche Entschädigung erhält, ist diese steuerbar im Rahmen der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.
Geschäftsvermögen Der Ertrag einer Photovoltaikanlage auf einem fremden Dach kann, wenn die entsprechenden Kriterien erfüllt sind, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen. Die Steuerbehörde prüft dies auf Antrag des Erstellers/Betreibers der Anlage oder von Amtes wegen. Die Investition wird bilanziert und die Abschreibungen werden nach den Grundsätzen der Rechnungslegung vorgenommen. Photovoltaikinstallationen mit einer Produktion von mehr als 10'000 kWh stellen steuerbares unbewegliches Vermögen dar (Artikel 54 c StG). Der Katasterwert ist dem Eigentümer der Installation, nicht dem Eigentümer der Liegenschaft zuzurechnen.
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Privatvermögen Investitionen bei bestehenden Liegenschaften sind Abgrenzung von Neubauten abzugsfähig; kein Abzug bei Neubau und neubauähnlichen zu Umbauten bestehenden Bauten (in der Regel kein Abzug bei Einbau innert 5 Jahren seit Erstellung der Baute)
Zeitliche Bemessung des Periodizitätsprinzip, massgebend ist der Zeitpunkt Aufwandes der Fälligkeit des Aufwandes
Einspeisevergütungen stellen Einkünfte aus unbeweglichem Bemessung des Vermögen dar. Einkommens Bei Eigenbedarfsanlagen, keine Besteuerung der ersten 10'000 kWh
Subventionen inkl. Bei bestehenden Gebäuden: Minderung der abzugsfähigen Einmalvergütung Liegenschaftsunterhaltskosten für Betreiber von Bei Neubauten und neubauähnlichen Umbauten: Photovoltaikanlagen Minderung der Anlagekosten unter 30 kW Wertverzehr bei Anlagen Ausgehend von den selbst getragenen Anlagekosten auf wird der Wertverzehr linear auf 25 Jahre verteilt fremden Dächern oder im berücksichtigt Baurecht
Geschäftsvermögen
Nach handelsrechtlichen Grundsätzen, Bruttoprinzip Aktivierungspflicht beachten bei einmaligen Subventionszahlungen
gemäss Merkblatt ESTV A-2001 Abschreibungen Sofortabschreibungen in der Höhe allfälliger (einmaliger) Subventionsleistungen möglich Einkommen aus Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder Einspeisung Teil des Unternehmensergebnisses der jur. Person usw. Periodische wie auch einmalige Leistungen qualifizieren Subventionen immer als Einkommen resp. Ertrag (vgl. auch Aktivierungspflicht, resp. Abschreibungen)
Übliche Grundsätze, Installation Photovoltaikanlage Präponderanz sollte nicht zu einer gegenüber der bisherigen Qualifikation abweichenden Beurteilung führen
2. Inkrafttreten
Diese Weisung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Bernard Morand Beda Albrecht
Adjunkt Dienstchef