Steuerbefreiuung Feuerwehrsold

Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung

Sitten, 10. Januar 2024

Weisung Nr. 3.05

Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes

1. Gesetzliche Grundlagen

Die Artikel 24 lit. f bis DBG und et 20 lit. j StG sieht die Steuerbefreiung des Solds der Milizfeuerwehrleute für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt.

Bei der direkten Bundessteuer sind diese Einkommen steuerbefreit bis zum Höchstbetrag von Fr. 5'000.- (5'200.- für die Steuerperiode 2023); (5'300.- ab Steuerperiode 2024); für den Kanton und die Gemeinden bis zum Höchstbetrag von Fr. 8'000.-.

2. Anwendung

2.1. Entschädigungen von Bund, Kanton und Gemeinden

Feuerwehrdienstleistende erhalten Entschädigungen von Bund, Kanton und den Gemeinden.

Der Bund, der Kanton Wallis oder die Gemeinde stellt den Feuerwehrdienstleistenden jedes Jahr eine Bestätigung der überwiesenen Entschädigungen zu.

Der Feuerwehrdienstleistende trägt alle erhaltenen Entschädigungen zusammen.

2.2. Steuerliche Obliegenheiten des Feuerwehrdienstleistenden

2.2.1. Jährlicher Betrag aller Entschädigungen ist kleiner als Fr. 5'000.- (5'200.- für die Steuerperiode 2023; 5'300.- ab Steuerperiode 2024)

Es ist kein Einkommen zu deklarieren

Es sind keine Belege der Steuererklärung beizulegen

2.2.2. Jährlicher Betrag aller Entschädigungen ist grösser als Fr. 5'000.- (5'200.- für die Steuerperiode 2023; 5'300.- ab Steuerperiode 2024)

Wenn das Total der Entschädigungen den steuerbefreiten Betrag übersteigt, hat der Feuerwehrdienstleistende in seiner Steuererklärung, unter der Rubrik „unselbständiger Nebenerwerb“ das Total der jährlichen Entschädigungen zu deklarieren und die Belege beizulegen.

3. Praxisbeispiele

Beispiel 1

Erhaltene Entschädigungen Beträge Bund Fr. 1'000.- Kanton Fr. 500.- Gemeinde Fr. 3'000.- Total Fr. 4'500.-

Die Entschädigungen sind steuerbefreit

Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung

Beispiel 2 (Steuerperiode 2023)

Erhaltene Entschädigungen Beträge Bund Fr. 1'000.- Kanton Fr. 3'000.- Gemeinde Fr. 3'000.- Total Fr. 7'000.-

Bei der direkten Bundessteuer sind Fr. 1‘800.- steuerbar; der Steuerpflichtige hat Anrecht auf den Abzug bei Nebenerwerb von 20%, Minimum Fr. 800.- und Maximum Fr. 2'400.-.

Der steuerbare Betrag für die direkte Bundessteuer beträgt somit Fr. 1'000.-.

Beim Kanton und der Gemeinde ist der Sold steuerfrei (Betrag tiefer als Fr. 8'000.-).

Beispiel 3 (Steuerperiode 2023)

Erhaltene Entschädigungen Beträge Bund Fr. 3'000.- Kanton Fr. 3'000.- Gemeinde Fr. 4'000.- Total Fr.10'000.-

Bei der direkten Bundessteuer sind Fr. 4'800.-.steuerbar

Abzug bei Nebenerwerb (20%): Fr. 960.-.

Der steuerbare Betrag für die direkte Bundessteuer beträgt somit: Fr. 3'840.-.

Beim Kanton und der Gemeinde, sind Fr. 2'000.- steuerbar

Abzug bei Nebenerwerb (20% Minimum) : Fr. 800.-.

Der steuerbare Betrag für Kanton und Gemeinde beträgt somit: Fr. 1'200.-.

4. Inkrafttreten

Die vorliegende Weisung ist anwendbar ab Steuerperiode 2023.

Eine Tabelle ist auf der Internetseite der KSV unter folgender Adresse verfügbar: Rubrik 420 Unselbständiger Nebenerwerb

Bernard Morand Beda Albrecht

Adjunkt Dienstchef