Kreisschreiben 22 vom 22. März 2018 - geändert 17. September 2018

Kreisschreiben 22

Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen

ab Steuerperiode 2002 (Repartitionsfaktoren)

Kreisschreiben 22 vom 22. März 2018 geändert 17. September 2018

1. Allgemeines

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind im interkantonalen Verhältnis sämtliche Aktiven, jedenfalls für die Schuldzinsenverlegung, von allen beteiligten Kantonen nach übereinstimmenden Regeln zu bewerten. Da Grundstücke in den Kantonen unterschiedlich bewertet werden, ist aus Gründen einer korrekten Aus- scheidung und sachgemässen Besteuerung eine einheitliche Referenzgrösse zu bestimmen. Dazu werden sogenannte Repartitionswerte herangezogen. Anhand einer gesamtschweizerischen Erhebung werden die erzielten Grundstückverkaufs- erlöse mit den jeweiligen kantonalen Steuerwerten verglichen und daraus die inter- kantonalen Repartitionswerte berechnet.

Die Repartitionswerte sind, ausser bei interkantonalen Ausscheidungen, auch an- wendbar für die Ermittlung des im Betrieb einer Einzelfirma investierten Eigenkapitals und dessen Meldung an die AHV.

2. Repartitionswerte

Landwirtschaftliche Liegenschaften werden in allen Kantonen nach der Verordnung des Bundesrates über das bäuerliche Bodenrecht geschätzt, weshalb der interkantonale Repartitionswert für landwirtschaftliche Grundstücke in der Regel 100% beträgt.

Bei nicht-landwirtschaftlichen Liegenschaften wurden ab der Steuerperiode 2002 bis 2018 die Repartitionswerte auf der Basis von 70% der Referenzgrösse (Kanton mit tiefstem Medianwert) ermittelt. Ab der Steuerperiode 2019 basiert die Ermittlung der Repartitionswerte auf 100% der Referenzgrösse. Dadurch steigen zwar die Reparti- tionswerte, das Verhältnis unter den Kantonen bleibt aber im wesentlichen unver- ändert.

2

Kreisschreiben

22

Der Repartitionswert beträgt in der Regel in Prozenten des kantonalen Steuerwertes:

Kanton

Nichtlandwirtschaftliche Landwirtschaftliche

Grundstücke %

Grundstücke %

ab 2019

2002 - 2018

ab 2002

AG

130

85

100

AI

110

110

100

AR

100

70

100

BE

155

100

100

BL

385

260

100

BS

140

105

100

FR

155

110

100

GE

145

115

100

GL

115

75

100

GR

140

115

100

JU

130

90

100

LU

115

95

100

NE

135

80

100

NW

140

95

100

OW

195

125/100*

100

SG

100

80

100

SH

140

100

100

SO

335

225

100

SZ

125

140/80**

100

TG

120

70

100

TI

155

115

100

UR

110

90

80

VD

110

80

100

VS

170

215/145***

100

ZG

115

110

100

ZH

115

90

100

* Für den Kanton OW gilt bis und mit Steuerperiode 2005 der Repartitionsfaktor von 125%. Ab Steuerperiode 2006 beträgt er infolge Gesetzesrevision 100%. ** Für den Kanton SZ gilt bis und mit Steuerperiode 2003 der Repartitionsfaktor von 140%. Ab Steuerperiode 2005 beträgt er infolge Gesetzesrevision 80%. *** Für den Kanton VS gilt bis und mit Steuerperiode 2005 der Repartitionsfaktor von 215%. Ab Steuerperiode 2006 beträgt er infolge Gesetzesrevision 145%.

3. Gültigkeit

Dieses Kreisschreiben gilt ab Steuerperiode 2019 und ist ab 1. Januar 2019 anwendbar. Es ersetzt das Kreisschreiben Nr. 22 vom 21. November 2006.