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Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug
Vom 27. Juni 2011 (Stand 1. August 2011)
Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymnasiums Menzingen,
gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Dieses Reglement regelt die Promotion an der Wirtschaftsmittelschule Zug.
Art. 2 Zeugnis
Schülerinnen und Schüler der Wirtschaftsmittelschule erhalten am Ende jeden Semesters ein Zeugnis.
Jedes Zeugnis enthält einen Promotionsentscheid und Angaben über die Leistungen in den einzelnen Promotionsfächern sowie im Fach Sport für das abgelaufene Semester und bestätigt den Besuch des Unterrichts in weiteren Fächern.
In der Rubrik Bemerkungen werden längere Absenzen begründet sowie Ein- und Austritte während des Semesters eingetragen. Bemerkungen allgemeiner Art wie Charaktereigenschaften, Arbeitshaltungen usw. sind im Zeugnis zu unterlassen oder, wenn nötig, in einem Begleitschreiben zu erwähnen.
Für die Leistungen werden folgende ganze und dazwischen liegende halbe Noten erteilt:
6 = sehr gut
5 = gut
4 = genügend
3 = ungenügend
2 = schwach
1 = sehr schwach
Art. 3 Zwischenberichte
In der Mitte des Semesters beurteilt die Klassenlehrperson in Zusammenarbeit mit den Fachlehrpersonen den Stand der Leistungen ihrer Klasse. In einem Zwischenbericht orientiert sie die provisorisch promovierten oder gefährdeten Schülerinnen und Schüler, bei unmündigen auch deren Eltern.
Die Termine für den Zwischenbericht werden zu Beginn des Schuljahres von der Schulleitung festgelegt.
Art. 4 Promotionskonferenz
Unter dem Vorsitz der Klassenlehrperson besteht eine Promotionskonferenz. Ihr gehören die Rektorin bzw. der Rektor, die Klassenlehrperson und alle Lehrpersonen an, welche die betroffene Klasse unterrichten. Alle Mitglieder der Promotionskonferenz, welche die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler unterrichten, sind stimmberechtigt. Für Entscheide gilt das einfache Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid bei der Klassenlehrperson.
Die Promotionskonferenz entscheidet über die definitive oder provisorische Promotion, über die Rückversetzung und über die Wegweisung von der Schule aufgrund der Bestimmungen dieses Reglements.
In ausserordentlichen Fällen kann die Promotionskonferenz Entscheide fällen, die von den Bestimmungen dieser Promotionsordnung abweichen.
Art. 5 Promotionsfächer
Promotionsfächer sind:
4. Klasse: Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte, Mathematik, VBR (Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Recht), FRW (Finanz- und Rechnungswesen), 1. Ergänzungsfach Geografie, 2. Ergänzungsfach (Naturwissenschaften oder Bildnerisches Gestalten oder Musik), IKA (Information, Kommunikation, Administration).
5. Klasse: Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte, Mathematik, VBR (Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Recht), FRW (Finanz- und Rechnungswesen), 1. Ergänzungsfach Geografie, 2. Ergänzungsfach (Naturwissenschaften oder Bildnerisches Gestalten oder Musik), IKA (Information, Kommunikation, Administration).
6. Klasse: Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte, Mathematik, VBR (Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Recht), FRW (Finanz- und Rechnungswesen), 2. Ergänzungsfach (Naturwissenschaften oder Bildnerisches Gestalten oder Musik), IPT (Integrierte Praxisteile), Blickpunktangebote.
Art. 6 Provisorische Promotion
Schülerinnen und Schüler werden nur provisorisch promoviert,
wenn der Durchschnitt der Noten aus den Promotionsfächern unter 4,0 liegt;
wenn mehr als drei Noten aus den Promotionsfächern ungenügend sind, also unter 4,0 liegen;
wenn die Summe der Differenzen der ungenügenden Promotionsnoten zur Note 4,0 den Wert von 3 übersteigt.
Art. 7 Rückversetzung
Schülerinnen und Schüler werden zurückversetzt, sobald die Bedingungen für eine provisorische Promotion innerhalb dreier aufeinanderfolgender Semester zum zweiten Mal erfüllt sind. Die Aufnahme in die nächsttiefere Klasse erfolgt provisorisch.
Besteht aufgrund der für das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis zählenden Semesternoten am Ende der 5. Klasse keine Möglichkeit, dieses zu bestehen, wird die Schülerin oder der Schüler zurückversetzt.
Bei einer freiwilligen Repetition, im Anschluss an eine gültige definitive Promotion, erfolgt die Aufnahme in die nächsttiefere Klasse definitiv und die Zählung der provisorischen Promotion beginnt neu. Dies gilt nur, wenn der Antrag auf freiwillige Repetition vor Unterrichtsaufnahme im neuen Semester gestellt wird. Bei einem Antrag auf freiwillige Repetition während des Semesters entscheidet der zuständige Rektor bzw. die zuständige Rektorin über die Art der Aufnahme in die neue Klasse.
Die 6. Klasse kann einmal wiederholt werden, falls das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis nicht erlangt werden oder die Berufsmaturität nicht bestanden werden kann. Dies gilt auch wenn früher bereits einmal eine Rückversetzung erfolgte.
Nach erfolgter Rückversetzung besteht kein Anspruch auf Durchführung des gewählten 2. Ergänzungsfaches.
Art. 8 Wegweisung von der Schule
Schülerinnen und Schüler müssen die Schule verlassen,
wenn die Bedingungen für eine Rückversetzung ein zweites Mal erfüllt sind;
wenn sie am Ende der 4. Klasse zurückversetzt werden müssten.
Wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schule verlassen müsste oder sich definitiv entscheidet, die Schule zu verlassen, kann die Rektorin oder der Rektor ein Hospitium von höchstens einem Semester Dauer gewähren. Die Hospitantin oder der Hospitant muss von der Rektorin bzw. vom Rektor mindestens in einem Promotionsfach dispensiert werden.
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule vom 14. Dezember 2006 wird wie folgt aufgehoben:
§§ 1 bis 4 am 1. August 2011.
§§ 5 bis 19 am 1. August 2014.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Promotionsordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
Sie gilt erstmals für die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2011/12 in die 4. Klasse eintreten.
Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund einer Repetition oder eines Austauschjahres in eine Klasse, für die bereits diese Promotionsordnung gilt, so werden grundsätzlich die neuen Bestimmungen angewendet. Ergeben sich daraus im Einzelfall Unklarheiten, so sind diese von der zuständigen Rektorin oder dem zuständigen Rektor zusammen mit der Leiterin oder dem Leiter des Amtes für Mittelschulen zu lösen.
GS 31, 191