751.21-A1

Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation (Anhang 1)

Vom 15. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2016)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 47 Bst. b und d der Kantonsverfassung1, in Vollziehung des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 19582 und dessen Ausführungsvorschriften sowie des Gesetzes über die Steuern im Strassenverkehr vom 30. Oktober 19863,

beschliesst:

Art. 1 Anforderungen an Arztpersonen der Stufe 1

Arztpersonen, die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über 70-Jährigen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VZV4) durchführen, müssen über folgende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen:

  1. Kenntnis und Verständnis der für die verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen relevanten rechtlichen Grundlagen (SVG, SKV5, VRV6, VZV, kant. Ausführungsbestimmungen);

  2. Kenntnis der administrativen Abläufe zwischen der kantonalen Behörde und der untersuchenden Arztperson;

  3. Kenntnis der Indikationen für verkehrsmedizinische Abklärungen, Zusatzuntersuchungen und ärztlich begleitete Kontrollfahrten sowie des diesbezüglichen Vorgehens;

  4. Kenntnis des Untersuchungsgangs;

  5. Fähigkeit zur Beurteilung der Fahreignung gemäss den medizinischen Mindestanforderungen (Anhang 1 VZV7) in den einzelnen Diagnosegruppen sowie Erkennen eines Konsums problematischer Substanzen;

  6. Kenntnis der verkehrsrelevanten Einschränkungen und Erkrankungen bei über 70-Jährigen und Fähigkeit, die Fahreignung, insbesondere bei Vorliegen von kognitiven Defiziten, zu beurteilen;

  7. Kenntnis der verschiedenen medizinischen Richtlinien der Fachgesellschaften (z.B. Richtlinien bezüglich Fahreignung bei Diabetes mellitus der Schweizerischen Gesellschaft für Endokrinologie und Diabetologie) und Fähigkeit, diese anzuwenden;

  8. Kenntnis der Auflagen, welche die kantonale Behörde verfügen kann;

  9. Fähigkeit, die Informationen richtig den kantonalen Behörden zu übermitteln (Anhang 3 VZV8).

GS 2015/073