822.2
Kantonsratsbeschluss betreffend Unterstützung des ärztlichen Notfalldienstes
Vom 2. Juli 2025 (Stand 1. September 2025)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 18941,
beschliesst:
Art. 1
Der Kanton stellt im Rahmen einer Überbrückungsfinanzierung den Betrieb der Notfallpraxis der Ärzte-Gesellschaft des Kantons Zug sicher.
Die Unterstützung erfolgt mittels Ausrichtung einer Fallpauschale bei Vorliegen einer Tarifierungslücke.
Der Regierungsrat regelt das Weitere.
GS 2025/043