822.6
Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)
Vom 6. Juli 2006 (Stand 2. Juni 2016)
Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK),
gestützt auf Art. 12 und Art. 12ter der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 19931 (IKV) und Art. 13 der Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie (Verordnung Ausland) vom 22. November 2012,
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Die vorliegende Verordnung regelt die Gebühren für die Registrierung von Inhaberinnen und Inhabern in- und ausländischer Ausbildungsabschlüsse und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register.
Die vorliegende Verordnung regelt ausserdem die Gebühren für Tätigkeiten und Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission in Osteopathie und der Rekurskommission2 im Zusammenhang mit dem Vollzug des Personenfreizügigkeitsabkommens CH-EU3, insbesondere mit der Anerkennung und Nachprüfung ausländischer Berufsqualifikationen gemäss der Verordnung Ausland der GDK.
Ferner regelt sie die Gebühren, die die Rekurskommission für Entscheide über Beschwerden gegen die Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission erheben kann.
Art. 2 Gebührenansätze
Die Gebühren betragen:
1. Gebühr für das Erfassen der Personendaten und der Angaben zum Diplom: Fr. 70.– bis 130.–
2. Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus dem Register: Fr. 90.– bis 130.–
3.
a) Gebühr für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation sowie für die Nachprüfung der Qualifikation von Dienstleistungserbringenden gemäss Art. 8 Verordnung Ausland je: Fr. 400.–
b) Ist die Prüfung des Anerkennungsgesuchs bzw. die Nachprüfung der Qualifikation sehr aufwändig, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf je: Fr. 1 000.–
4.
a) Entscheide der Rekurskommission betreffend ausländische Berufsqualifikationen und gemäss Art. 24 des Reglements für die interkantonale Prüfung in Osteopathie: Fr. 1 500.–
b) Ist das Beschwerdeverfahren sehr aufwändig, kann die Spruchgebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf: Fr. 3 000.–
5. Gebühr für das Ausstellen von Bescheinigungen an Personen mit einer schweizerischen Berufsqualifikation, die ihren Beruf im Ausland ausüben wollen: Fr. 100.–
6. Schriftliche Auskunftserteilung mit erheblichem Aufwand: Fr. 100.– bis 300.–
Die Gebühren gemäss Ziff. 1, 2, 3a und 5 sind im Voraus zu entrichten.
Bei Beschwerdeverfahren gemäss Ziff. 4 kann ein Kostenvorschuss in angemessener Höhe verlangt werden.
Art. 3 Gebührenerlass
Die entscheidende Behörde kann Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn im Einzelfall die Auferlegung der Gebühr zu einer Härte führen würde oder andere besondere Gründe dies rechtfertigen.
Art. 4 Inkrafttreten
Die Änderung vom 2. Juni 2016 tritt gleichzeitig mit der revidierten interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (IKV) in Kraft.
GS 30, 231