826.113
Verordnung über die stationäre und ambulante Langzeitpflege
Vom 1. Juni 2004 (Stand 1. Januar 2015)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung1, § 10 Abs. 4 des Spitalgesetzes vom 29. Oktober 19982 sowie auf § 3 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 29. Februar 19963,
beschliesst:
1. Stationäre Langzeitpflege
Art. 1 Pflegeversorgung
Die Gemeinden stellen die notwendige stationäre Pflegeversorgung nach Massgabe der vom Regierungsrat erlassenen kantonalen Pflegeheimliste sicher.
Die Gesundheitsdirektion sorgt für die der Pflegeheimliste zugrunde liegende bedarfsgerechte Planung. Sie hört dabei namentlich die Gemeinden und die Institutionen der stationären Langzeitpflege an.
Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG)4 können nur im Rahmen der kantonalen Bedarfsplanung (Pflegeheimliste) geltend gemacht werden.
Art. 2 …
Art. 2a Stationäre Akut- und Übergangspflege
Institutionen der stationären Langzeitpflege, welche Akut- und Übergangspflege im Sinne von Art. 25a Abs. 1 KVG5 anbieten, benötigen einen Leistungsauftrag der Gemeinden.
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Art. 3 Rahmentarif – Tarifvereinbarung
Für die Vergütung der stationären Langzeitpflege vereinbaren die Gemeinden mit den Institutionen der stationären Langzeitpflege (Vertragsparteien) Tagespauschalen (Pflegetaxe, Pensionstaxe und Betreuungstaxe).
Die Pauschalen decken für Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner die nach Spitalgesetz und dieser Verordnung anrechenbaren Kosten je Bewohnerin und Bewohner. Die Kosten werden bei Vertragsabschluss ermittelt.
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Art. 4 Rahmentarif – Genehmigungsverfahren
Die Institutionen der stationären Langzeitpflege reichen der Gesundheitsdirektion jeweils bis Ende Oktober die vereinbarten Tagespauschalen mit den für das kommende Jahr veranschlagten Tarifen für die Bewohnerinnen und Bewohner ein, gegliedert nach Pflegetaxen, Betreuungstaxen und Pensionstaxen, zusammen mit einem sachgerechten Nachweis dieser Kosten.
Als Nachweis für die Kosten ist eine KVG-konforme Kostenstellenrechnung verlangt.
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Art. 5 Rahmentarif – Tarifschutz
Die Institutionen der Langzeitpflege müssen sich an die vertraglich und behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach dieser Verordnung namentlich den Bewohnerinnen und Bewohnern keine weitergehende Vergütungen berechnen (Tarifschutz).
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Art. 6 Rahmentarif – Pflegetaxe
Die Pflegetaxe bemisst sich abgestuft nach dem Pflegebedarf und umfasst die Kosten für Pflichtleistungen nach Art. 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV)6, soweit diese nicht bereits durch die Beiträge der Krankenversicherer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG)7 gedeckt werden (ungedeckte Pflegekosten).
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Art. 7 Rahmentarif – Pensionstaxe
Die Pensionstaxe umfasst die Kosten für die Unterkunft mit komplettem Pflegebett, Nachttisch Kleiderschrank und sachgerechter Nasszone (inkl. Bett- und Toilettenwäsche), für die Vollpension (inkl. alkoholfreiem Getränk, verordneter Diät, Getränk am Vor- und Nachmittag), für die Besorgung der persönlichen Wäsche (ohne Spezialreinigung wie z. B. chemische Reinigung) durch das Heim, für die Zimmerreinigung, für Heizung, Wasser, Strom und Kabelnetzanschluss für Radio und Fernsehen (exkl. Konzession), für die Teilnahme an Anlässen und kulturellen Veranstaltungen, welche im Heim angeboten werden.
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Art. 8 Rahmentarif – Betreuungstaxe und Kosten für Zusatzleistungen
Die Betreuungstaxe umfasst die Kosten für die Hilfe- und Betreuungsleistungen, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und keine KVG-Leistungen darstellen.
Die Betreuungstaxen können den Bewohnerinnen und Bewohnern verrechnet werden.
Zusätzliche von den Bewohnerinnen und Bewohnern gewünschte Pensions- und Betreuungsleistungen wie Zimmerservice, Spezialkost, Wellness, Ausflüge etc. können diesen nach Aufwand (Gestehungskosten und Zeitaufwand, höchstens aber zu Marktpreisen) separat in Rechnung gestellt werden.
Art. 8a Rahmentarif – Rechnung
Die Institutionen der Langzeitpflege stellen den Schuldnern detaillierte, nach Kostenträgern und Tarifpositionen (Pflegetaxe, Pensionstaxe und Betreuungstaxe) gegliederte und verständliche Rechnungen zu. Sie machen darin alle Angaben, die benötigt werden, um die Berechnung der Vergütung überprüfen zu können.
Art. 9 …
Art. 10 …
Art. 11 …
2. Ambulante Langzeitpflege
Art. 12 Spitalexterne Gesundheits- und Krankenpflege
Der ambulante Bereich der Langzeitpflege umfasst die spitalexterne Gesundheits- und Krankenpflege zu Hause sowie in Tages- und Nachtstrukturen im Sinne von Art. 25a Abs. 1 KVG8.
Die Gemeinden sind für die Sicherstellung der Versorgung zuständig; sie erteilen diesen Diensten je nach Bedarf entsprechende Leistungsaufträge.
Art. 12a Tarifvereinbarung
Für die Vergütung vereinbaren die Gemeinden mit den Leistungserbringern Pflegepauschalen. Sie umfassen die Kosten für Pflichtleistungen gemäss Art. 7 ff. KLV9 pro Stunde. Bei fehlender Einigung legt der Regierungsrat die Pauschalen fest.
Die Pauschalen decken die vollen Kosten der darin enthaltenen Leistungen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit. Darin eingeschlossen sind die Kosten für Personalverwaltung, Weiterbildung, Statistik, Berichterstattung, Abrechnung und Rechnungstellung, EDV und Abschreibungen.
Die vertraglich oder behördlich festgelegten Pflegepauschalen gelten auch für alle im Kanton zugelassenen Leistungserbringer der ambulanten Langzeitpflege ohne Leistungsauftrag. Davon nicht betroffen sind vereinbarte gemeinwirtschaftliche Leistungen.
Art. 12b …
Art. 12c Rechnung
Die Leistungserbringer stellen den Schuldnern detaillierte und verständliche Rechnungen zu. Sie machen darin alle Angaben, die benötigt werden, um die Berechnung der Vergütung überprüfen zu können.
Art. 12d Ambulante Akut- und Übergangspflege
Die Bestimmungen über die stationäre Akut- und Übergangspflege (§ 2a) finden sinngemäss Anwendung.
3. Statistik und Rechnungsführung
Art. 13 Organisation
Die Gesundheitsdirektion erstellt einen Gesamtüberblick über das vollständige Angebot, die Leistungen und die finanziellen Ergebnisse.
Sie kann externen Stellen den Auftrag erteilen, die Daten zu erheben und auszuwerten. Die Institutionen der stationären und ambulanten Langzeitpflege liefern unentgeltlich pro Semester die nötigen betrieblichen, administrativen, medizinischen und finanziellen Daten nach Vorgaben der Gesundheitsdirektion und des Bundesamtes für Statistik. Bestehen für die gleiche Institution unterschiedliche Leistungsaufträge, so hat diese getrennte Rechnungen und Statistiken zu führen.
Die Gesundheitsdirektion gibt den Gemeinden und Leistungserbringern sowie deren Verband über die Ergebnisse regelmässig Auskunft. Sie bestimmt die Publikationsart der Auswertungen und den Empfängerkreis.
4. Schlussbestimmungen
Art. 14 Übergangsbestimmung
Innert einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verordnung haben alle bisherigen Betriebe, die der Bewilligungspflicht gemäss § 9 dieser Verordnung unterliegen, um Erteilung einer Bewilligung nachzusuchen.
Innerhalb von drei Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits erteilte Bewilligungen werden nach Einreichung der vollständigen Unterlagen automatisch erneuert.
Art. 14a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Juni 2010
Die bei Inkrafttreten dieser Änderung geltenden Tarife und Tarifverträge sind innert eines Jahres an die vom Bundesrat festgelegten Beiträge an die Pflegeleistungen anzugleichen.
Art. 14b Übergangsbestimmung zur Anpassung an die Änderung des Spitalgesetzes10 vom 29. September 2011
Die aufgehobene Verordnung über Investitionsbeiträge an die öffentlich subventionierten Spitäler und Pflegeheime mit regionalem Leistungsprogramm11 bleibt noch anwendbar auf Gesuche um Projektgenehmigung und Beitragszusicherung an bauliche Investitionen von Pflegeheimen mit regionalem Leistungsprogramm gemäss der Übergangsbestimmung von § 11a Abs. 5 Spitalgesetz12.
Für die Sicherung von Investitionsbeiträgen gemäss Abs. 1 und deren Rückerstattung bei Zweckentfremdung oder Veräusserung gilt die Verordnung über die Sicherung und Rückerstattung von Investitionsbeiträgen an Dritte13.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.14
Die Bestimmungen über den Rahmentarif (§§ 3 – 8) treten am 1. Januar 2005 in Kraft.
GS 28, 101