861.6

Kantonsratsbeschluss betreffend Soziallöhne im Rahmen von Integrationsprojekten

Vom 29. Oktober 1998 (Stand 1. Januar 2006)

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung,

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Zur Förderung der sozialen und beruflichen Integration von ausgesteuerten Arbeitslosen können die Einwohner- und Bürgergemeinden Massnahmen (Integrationsprojekte) realisieren, die eine Arbeitsleistung der Betroffenen sowie eine Gegenleistung des Gemeinwesens (Soziallohn) umfassen.

Die Gemeinden können ihre mit den Integrationsprojekten verbundenen Ausgaben im Rahmen des Voranschlags beschliessen.

Art. 2 Zulässigkeit der Integrationsprojekte

Die Integrationsprojekte, welche mehreren ausgesteuerten Arbeitslosen eine Beschäftigungsmöglichkeit bieten, dürfen realisiert werden, wenn keine Beschäftigungsprogramme des Bundes und des Kantons gefährdet werden und eine Konkurrenzierung der Privatwirtschaft gemäss Bestätigung des Kantonalen Amtes für Wirtschaft und Arbeit (KWA) nicht ernstlich zu befürchten ist. Das KWA hat die Sozialpartner und die Projektträgerschaft vor dem Entscheid anzuhören.

Ausgesteuerte Arbeitslose dürfen im Rahmen von Integrationsmassnahmen nur dann direkt bei Privatunternehmungen platziert werden, wenn:

  1. der Arbeitgeber zu diesem Zweck kein bestehendes Arbeitsverhältnis auflöst;

  2. der Arbeitsvertrag bei einer Probezeit von maximal drei Monaten für mindestens ein Jahr abgeschlossen wird;

  3. höchstens während der Probezeit ein Soziallohn entrichtet wird;

  4. der Arbeitgeber nach der Probezeit einen branchenüblichen Lohn bezahlt. In begründeten Einzelfällen kann die zuweisende Gemeinde während höchstens drei Monaten nach Ablauf der Probezeit einen Beitrag von insgesamt maximal 30 % des branchenüblichen Lohnes bezahlen, sofern der betroffene Wirtschaftsverband damit einverstanden ist.

Der Arbeitsvertrag ist gültig, wenn er vom KWA genehmigt worden ist.

Ausgesteuerte Arbeitslose dürfen im Rahmen von Integrationsmassnahmen von Gemeinden direkt beschäftigt werden, sofern mit der Beschäftigung keine Aufgaben wahrgenommen werden, welche die Gemeinde zwingend erfüllen muss und für welche eine Stelle budgetiert ist. Für die Entlöhung gelten die Richtlinien gemäss § 4 lit. b dieses Beschlusses.

Art. 3

Art. 4

Art. 5

Art. 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Der Kantonsratsbeschluss tritt unter Vorbehalt des fakultativen Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung rückwirkend am 1. Januar 1998 in Kraft.

Der Beschluss gilt bis zum Inkrafttreten des revidierten Sozialhilfegesetzes, längstens jedoch bis 31. Dezember 2007.

GS 26, 243