AP 2025 3
Rubrum
Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Eine in Deutschland erfolgte Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen in Tateinheit mit Nötigung gemäss § 240 Abs. 1 und 2, § 132a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 132, § 53 und § 22 f. des deutschen Strafgesetzbuchs, die im Schweizer Strafregister eingetragen ist, stellt eine strafrechtliche Verurteilung dar wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind. Damit sind die Voraussetzungen zur (Wieder)eintragung ins Anwaltsregister des Kantons Zug nicht erfüllt.
1. Gemäss dem Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem vom 7. März 2025 wurde der Gesuchsteller mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 7. Juli 2016 der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und dafür mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 60.00 bestraft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 900.00. Dieses Urteil erscheint gemäss den weiteren Angaben im Privatauszug ab dem 7. Juli 2026 voraussichtlich nicht mehr auf diesem Auszug (act. 10/3 S. 1).
2.
2.1 Im Weiteren wurde der Gesuchsteller gemäss dem Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem vom 7. März 2025 mit Strafbefehl des Amtsgerichts Hanau vom 6. Dezember 2021 des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen in Tateinheit mit Nötigung gemäss § 240 Abs. 1 und 2, § 132a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 132, § 53 und § 22 f. des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB DE) schuldig gesprochen und dafür mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu EUR 15.00 bestraft. Dieses Urteil erscheint gemäss den weiteren Angaben im Privatauszug ab dem 28. August 2028 voraussichtlich nicht mehr auf diesem Auszug (act. 10/3 S. 2 und 4).
2.2 Gemäss dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hanau erfolgte die Verurteilung des Gesuchstellers wegen Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen aufgrund folgender Sachverhalte:
2.2.1 Der Gesuchsteller sei in der Schweiz als Rechtsanwalt und Notar tätig. In Deutschland sei er hingegen weder als Rechtsanwalt noch als Notar zugelassen. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 2. August 2019 habe er an der Liegenschaft C.________, ein Kanzleischild mit der Aufschrift "Rechtsanwalt & Notar LIC.IUR. A.________" angebracht. Auf diesem Schild sei ein Fantasiewappen, welches dem Wappen des Kantons Zug und dem Hessenlöwen nachempfunden sei, aufgebracht gewesen. Der Gesuchsteller habe d arauf abgezielt, im sozialen Leben in einer Weise wahrgenommen zu werden, welche ihm ein Gebaren als Rechtsanwalt und Notar ermögliche.
2.2.2 Am 28. August 2019 habe der Gesuchsteller unter Verwendung der E-Mail-Adresse B.________ eine Zahlungsaufforderung an die D.________ GmbH versandt. Dabei habe er unbefugt im Briefkopf die Bezeichnung "A.________ Anwaltskanzlei und Notariat" unter Angabe der oben genannten Adresse verwendet. Ebenso habe er unter seinem Namen in der Abschiedsformel die Bezeichnung "Rechtsanwalt und Notar" angebracht. Der Gesuchsteller habe beabsichtigt, als Amtsinhaber eines Notariats und als Rechtsanwalt wahrgenommen zu
werden, und hierunter Handlungen vorzunehmen. Unter anderem habe er die Zahlung von Anwaltsgebühren verlangt.
2.2.3 Am 2. Oktober 2019 habe der Gesuchsteller unter Verwendung desselben Briefkopfs eine E-Mail an eine Person versandt, die er mit "Frau E.________" angesprochen habe. Auch hier habe er Anwaltsgebühren gefordert und in der Abschiedsformel die Bezeichnung "Rechtsanwalt und Notar" verwendet.
2.3 Mit Bezug auf die Verurteilung wegen Nötigung lag dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hanau folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 9. März 2020 habe der Gesuchsteller ein Schreiben an die Familie F.________, C.________, versandt, in welchem er dieser gegenüber die Zwangsräumung ihrer Wohnung wegen rückständiger Mieten für den 13. März 2020 angekündigt habe. Der Gesuchsteller sei nicht im Besitz eines hierfür erforderlichen Räumungstitel gewesen, was ihm bewusst gewesen sei. Er habe beabsichtigt, auf diesem Weg die Herausgabe der Wohnung durch die Familie F.________ zu erzwingen. Der vorbezeichneten Aufforderung sei die betroffene Familie nicht nachgekommen.
3.
3.1 Anwältinnen und Anwälte, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten wollen, lassen sich ins Register des Kantons eintragen, in dem sie ihre Geschäftsadresse haben (Art. 6 Abs. 1 und 2 BGFA). Die Aufsichtsbehörde trägt sie ein, wenn sie festgestellt hat, dass die fachlichen (Art. 7 BGFA) und persönlichen (Art. 8 BGFA) Voraussetzungen erfüllt sind.
3.2 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA darf bei den Anwältinnen und Anwälten für den Eintrag ins kantonale Anwaltsregister keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 (StReG).
3.3 Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA beruht auf der Überlegung, dass das Vertrauensverhältnis, welches zwischen Anwalt und Klient bestehen muss, gestört sein kann, wenn der Anwalt nicht vollumfänglich für Seriosität und Ehrenhaftigkeit bürgt. Es können nur solche Ver urteilungen Auswirkungen auf die Ausübung des Anwaltsberufs haben, die mit diesem Beruf nicht vereinbar sind; Bussen wegen einer einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitung gehören nicht dazu, wohl aber eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung. In der Literatur werden u.a. Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (wie Mord, vorsätzliche Tötung oder schwere Körperverletzung sowie gewisse Handlungen gegen die sexuelle Integrität), Delikte gegen das Vermögen (wie Betrug, Veruntreuung, Diebstahl, Raub, Erpressung oder ungetreue Geschäftsbesorgung), Delikte gegen die Willensfreiheit (wie Nötigung), Urkundendelikte und Delikte gegen die Rechtspflege (wie Geldwäscherei) als mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar bezeichnet. Die strafbaren Handlungen müssen nicht unbedingt während der beruflichen Tätigkeit des Anwalts erfolgt sein, sondern können sich auch in einem rein privaten Kontext ereignet haben. Sodann sind im Ausland verübte Straftaten zu berücksichtigen,
sofern die entsprechenden Verurteilungen im Strafregisterauszug erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_659/2023 vom 24. September 2024 E. 6.2 mit Hinweisen).
3.4 Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV hat staatliches Handeln verhältnismässig zu sein. Bei der Beantwortung der Frage nach der Vereinbarkeit strafbarer Handlungen mit dem Anwaltsberuf geht es um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs. In diesem Rahmen geniess en die rechtsanwendenden Behörden einen erheblichen Entscheidungs- bzw. Beurteilungsspielraum, bei dessen Ausfüllung das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten ist. Die Behörde hat zu prüfen, ob die strafbaren Handlungen unter Berücksichtigung der Ums tände des Einzelfalls als so schwerwiegend erscheinen, dass sie unter dem Blickwinkel der Vereinbarkeit mit einer sorgfältigen, gewissenhaften und korrekten Anwaltstätigkeit in einem vernünftigen Verhältnis zur Löschung im Anwaltsregister stehen. Wertet die Aufsichtsbehörde das strafbare Verhalten der Anwältin oder des Anwalts als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar, hat sie indes keinen Spielraum mehr und muss die Löschung zwingend vornehmen bzw. die Eintragung ins Anwaltsregister verweigern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_659/2023 vom 24. September 2024 E. 6.3 mit Hinweisen).
4. In den Eingaben vom 10. Januar und 31. März 2025 bestritt der Gesuchsteller die ihm im Strafbefehl des Amtsgerichts Hanau vorgeworfenen Straftaten und erklärte, sich dieser Delikte nicht schuldig gemacht zu haben. Diesen Standpunkt wiederholte er in der Eingabe vom 30. Juni 2025 und hielt weiter fest, sein Anwalt habe ihm damals geraten, auf einen Weiterzug zu verzichten, da sich der zeitliche Aufwand nicht lohne und die Strafe ohnehin sehr tief sei. Es habe sich um eine sehr bescheidene Geldstrafe am untersten Limit gehandelt. Das Gericht habe damals unter Würdigung sämtlicher Umstände feststellen müssen, dass höchstens eine symbolische Geldstrafe am untersten Limit zu verhängen sei. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 40 Abs. 3 lit. a StReG Grundurteile, die eine Sanktion enthielten, nicht mehr im Auszug erscheinen würden, wenn zwei Drittel der massgebenden Dauer abgelaufen sei. Dies sei im vorliegenden Fall wohl noch nicht ganz erfüllt. In naher Zukunft würden jedoch bereits zwei Drittel dieser Strafe gemäss deutschem Urteil abgelaufen sein. Somit könne es nicht angehen, dass Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA zur Anwendung komme, da die Strafe von 30 Tagessätzen zu EUR 15.00 "in einen totalen Missverhältnis steht, damit man argumentieren könnte, dass diese sehr kleine Strafe negative Auswirkungen auf die Ausübung des Anwaltsberufs haben könnte".
5. Gemäss dem Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem wurde der Gesuchsteller am 7. Juli 2016 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 StGB mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 60.00 unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von CHF 900.00 bestraft. Weitere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz beging der Gesuchsteller laut dem Privatauszug aus dem Strafregister- Informationssystem nicht. Angesichts dessen handelt es sich bei diesem isolierten Verkehrsdelikt in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht um eine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind. Demgemäss stellt diese Verurteilung keinen Grund dar, um das Gesuch um Eintragung in das Anwaltsregister abzuweisen.
6. Anders verhält es sich demgegenüber mit Bezug auf die mit Strafbefehl des Amtsgerichts Hanau vom 6. Dezember 2021 erfolgte Verurteilung wegen Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen sowie wegen Nötigung:
6.1 Soweit der Gesuchsteller zunächst bestreitet, die ihm im Strafbefehl des Amtsgerichts Hanau vorgeworfenen Straftaten begangen zu haben, erweist sich dieser Standpunkt als unbegründet. Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem es der Gesuchsteller gemäss seinen eigenen Angaben auf Anraten seines Anwalts unterlassen hat, diesen anzufechten. Angesichts dessen kann der Gesuchsteller auch nicht mehr geltend machen, die darin rechtskräftig beurteilten Straftaten nicht begangen zu haben.
6.2 Die weitere Darstellung des Gesuchstellers, wonach das Amtsgericht Hanau unter Würdigung sämtlicher Umstände habe feststellen müssen, dass – für die begangenen Straftaten – höchstens eine symbolische Geldstrafe am untersten Limit zu verhängen sei, erweist sich sodann als aktenwidrig. Eine solche Feststellung findet sich im Strafbefehl nirgends. Vielmehr hat sich das Amtsgericht Hanau im fraglichen Entscheid gar nicht zur Strafzumessung geäussert.
6.3. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers erweisen sich die von ihm verübten Delikte denn auch als gravierend. Das gilt zunächst für die Verurteilung wegen Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen: Obwohl der Gesuchsteller in Deutschland weder als Rechtsanwalt noch als Notar zugelassen war, brachte er an seinen Geschäftsräumen ein Kanzleischild mit der Aufschrift "Rechtsanwalt & Notar LIC.IUR: A.________" an, auf dem ein Fantasiewappen aufgebracht war, welches dem Wappen des Kantons Zug und dem Hessenlöwen nachempfunden war. Gemäss den verbindlichen Feststellungen des Amtsgerichts Hanau zielte er damit darauf ab, im sozialen Leben als Rechtsanwalt und Not ar wahrgenommen zu werden. Entsprechend trat er auch auf, indem er sich in zwei Schreiben wahrheitswidrig als in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt und Notar bezeichnete und von den angeschriebenen Personen Zahlungen von Anwaltsgebühren verlangte. Ein solches Verhalten widerspricht krass der von einem Anwalt verlangten Seriosität und Ehrenhaftigkeit. Dasselbe gilt für die vom Gesuchsteller verübte Nötigung. In Kenntnis, dass er nicht im Besitz des erforderlichen Räumungstitels war, drohte er der Familie F.________ die Zwangsräumung ihrer Wohnung wegen rückständiger Mieten an. Daraus erhellt einmal mehr, dass sich der Gesuchsteller skrupellos über elementare Vorschriften im Rechtsleben hinwegsetzt, um seine Ziele zu erreichen. Die verübten Straftaten sind denn auch mit einer sorgfältigen, gewissenhaften und korrekten Anwaltstätigkeit nicht zu vereinbaren. Dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hanau liegen somit zweifelsohne strafbare Handlungen zugrunde, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind. Die Abweisung des Gesuchs um Eintragung ins Anwaltsregister erweist sich daher auch als verhältnismässig.
6.4 Unbehelflich ist schliesslich die Darstellung des Gesuchstellers, dass der Strafbefehl des Amtsgerichts Hanau demnächst im Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem nicht mehr aufscheinen werde. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA darf ein Eintrag ins Anwaltsregister nicht erfolgen, wenn im Privatauszug nach Art. 41 StReG eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar sind. Es ist daher für die Beurteilung des Eintragungsgesuchs irrelevant, ob eine solche Verurteilung in naher Zukunft gelöscht werden wird. Abgesehen davon, wird der
Strafbefehl des Amtsgerichts Hanau gemäss den Angaben in den Privatauszügen vom 30. September 2024 (act. 5/3 S. 2) und vom 7. März 2025 (act. 10/3 S. 2) in Übereinstimmung mit Art. 41 i.V.m. Art. 40 Abs. 3 lit. a und Art. 38 Abs. 3 lit. d StReG voraussichtlich erst am 28. August 2028 und damit frühestens nach gut drei Jahren gelöscht.
6.5 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA zur Eintragung des Gesuchstellers in das Anwaltsregister nicht gegeben. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Damit erfüllt der Gesuchsteller gemäss § 2 Abs. 1 BGFA auch nicht die Voraussetzungen zur Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung, weshalb auch dieses Gesuch abzuweisen ist. Nachdem der Gesuchsteller nach wie vor im Besitz des Geschäftsprotokolls und der Originale bzw. beglaubigten Kopien der Urkunden ist und während der nä chsten rund drei Jahren nicht mehr als Urkundsperson tätig sein kann, ist der Gesuchsteller gemäss § 23 Abs. 4 BeurkG verpflichtet, diese Unterlagen innert einer Frist von 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Staatsarchiv des Kantons Zug abzugeben und der Aufsichtskommission hernach eine Empfangsbestätigung des Staatsarchivs zuzustellen.
Präsidentin der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, 12. August 2025 (AP 2025 3), bestätigt durch Urteil BZ 2025 115 der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug vom 16. Dezember 2025