Pfändung / Festsetzung des Existenzminimums
Rubrum
II. Beschwerdeabteilung BA 2026 13 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 9. Juni 2026 [rechtskräftig]
in Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Risch, Neuhofweg 1, Postfach 70, 6343 Buonas,
betreffend
Pfändung / Festsetzung des Existenzminimums
Sachverhalt
1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Schuldner) wurde beim Betreibungsamt Risch von verschiedenen Gläubigern betrieben. An der Pfändungseinvernahme vom 29. Januar 2026 gab er zu Protokoll, seine Ehefrau sei nicht erwerbstätig (act. 3/1). Bei der zweiten Einvernahme vom 12. Februar 2026 erklärte er, dass seine Frau seit dem 1. Juni 2025 erwerbstätig sei. Daraufhin berechnete das Betreibungsamt die pfändbare Lohnquote des Beschwerdeführers wie folgt (act. 3/2):
Schuldner Partner Gesamt
Einkommen CHF 6'875.60 CHF 4'059.85 CHF 10'935.45
Lebenskosten Grundbedarf CHF 1'700.00 CHF 1'700.00 Kinder CHF 600.00 CHF 600.00 Mietzins inkl. NK CHF 2'234.00 CHF 2'234.00 Krankenkasse CHF 758.05 CHF 758.05 Auswärtige Verpflegung CHF 200.00 CHF 200.00 Arbeitsfahrten CHF 500.00 CHF 500.00 Arbeitsweg Ehefrau ÖV CHF 80.00 CHF 80.00 Auswärtige Verpflegung Ehefrau CHF 200.00 CHF 200.00 Total Lebenskosten CHF 6'272.05 CHF 6'272.05
Existenz-Minimum-Anteil CHF 3'943.50 CHF 2'328.55 CHF 6'272.05 Betrag über dem Existenzminimum CHF 2'932.10 CHF 1'731.30 CHF 4'663.40 Pfändbare Lohnquote CHF 2'932.10 CHF 1'731.30 CHF 4'663.40
Gestützt auf diese Berechnung verfügte das Betreibungsamt Risch beim Beschwerdeführer eine Lohnpfändung von CHF 2'932.10.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2026 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte folgende Anträge (act. 1):
1. Überprüfung und Neuberechnung des betreibungsamtlichen Existenzminimums
2. Aufhebung bzw. Reduktion der verfügten Lohnpfändung
3. Klärung, weshalb eine Pfändung bei der Ehefrau des Schuldners angekündigt wurde, obwohl sie nicht seine Schuldnerin ist
3. In der Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2026 beantragte das Betreibungsamt Risch die Abweisung der Beschwerde (act. 3).
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Betreibung laute ausschliesslich auf seinen Namen. Dennoch sei bei der Berechnung des pfändbaren Betrages das Einkommen seiner Ehefrau berücksichtigt und angekündigt worden, bei ihrem Arbeitgeber werde ein Betrag von CHF 2'000.00 geltend gemacht. Seine Ehefrau und er erzielten ein monatliches Einkommen von rund CHF 10'000.00. Die festen monatlichen Kosten würden rund CHF 5'000.00 (Miete, Krankenkasse, Versicherungen, laufende Verpflichtungen) – ohne Berücksichtigung von Lebensmitteln und weiteren notwendigen Ausgaben – betragen. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum sei nicht korrekt berechnet worden. Da die Betreibung ausschliesslich ihn betreffe, dürfe das Einkommen seiner Ehefrau nicht direkt gepfändet werden. Zudem gefährde die festgesetzte Pfändung die Deckung des Existenzminimums der Familie (vgl. act. 1).
2.
Das Betreibungsamt Risch hält dem entgegen, das Existenzminimum sei nach den Richtlinien des Obergerichts Zug für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009 (nachfolgend: Richtlinien des Obergerichts Zug) berechnet worden. Es bestehe kein Grund, die Lohnpfändung aufzuheben oder zu reduzieren. Der Ehefrau des Beschwerdeführers sei keine Pfändung angekündigt worden. Sie habe lediglich im Verhältnis zum Einkommen des Beschwerdeführers an das Existenzminimum beizutragen (vgl. act. 3).
3.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Berechnung der pfändbaren Lohnquote, wenn beide Ehegatten ein Einkommen erzielen, zunächst das Einkommen beider Ehegatten und ihr gemeinsames Existenzminimum zu bestimmen und das ermittelte Existenzminimum im Verhältnis der Nettoeinkommen auf die Ehegatten aufzuteilen. Die pfändbare Quote des Einkommens des betriebenen Ehegatten ergibt sich alsdann durch Abzug seines Anteils am Existenzminimum von seinem massgeblichen Nettoeinkommen (vgl. BGE 114 III 12). Die einzelnen Positionen des Existenzminimums, welche das Betreibungsamt gemäss den Richtlinien des Obergerichts Zug festgesetzt hat, beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Ebenso wenig rügt er die Feststellung seines Nettoeinkommens und dasjenige seiner Ehefrau durch das Betreibungsamt. Gemäss den vom Bundesgericht aufgestellten Regeln, wonach das ermittelte Existenzminimum im Verhältnis der Nettoeinkommen auf die Ehegatten aufzuteilen ist, berechnet sich die pfändbare Lohnquote des Beschwerdeführers wie folgt:
Nettoeinkommen pro Monat: Einkommen des Beschwerdeführers CHF 6'875.60 Einkommen der Ehefrau CHF 4'059.85 Total Nettoeinkommen pro Monat CHF 10'935.45
Prozentualer Anteil des Beschwerdeführers am Gesamteinkommen (gerundet) 62,87 %
Existenzminimum pro Monat: Grundbetrag Ehegatten CHF 1'700.00 Grundbetrag Kind CHF 600.00 Miete (inkl. Nebenkosten) CHF 2'234.00 Krankenkassenprämie KVG CHF 758.05 Auswärtige Verpflegung Beschwerdeführer CHF 200.00 Arbeitsweg Schuldner CHF 500.00 Arbeitsweg Ehefrau CHF 80.00 Auswärtige Verpflegung Ehefrau CHF 200.00 Total anrechenbarer Bedarf pro Monat CHF 6'272.05 Davon vom Beschwerdeführer zu tragen (62,87 %) CHF 3'943.50
Pfändbare Lohnquote pro Monat: Pfändbare Lohnquote des Beschwerdeführers pro Monat CHF 2'932.10
Diese Berechnung des Existenzminimums stimmt mit der von der Softwarelösung des Betreibungsamts vorgenommenen Berechnung (mit Ausnahme der Rundungsdifferenzen) überein. Entgegen dem Beschwerdeführer wurde seiner Ehefrau keine Pfändung angekündigt. Es wurde lediglich entsprechend der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts das ermittelte Existenzminimum der Ehegatten im Verhältnis der Nettoeinkommen auf die Ehegatten aufgeteilt. Dies ist nicht zu beanstanden. Auch sonst gibt die Berechnung des Betreibungsamtes zu keinen Beanstandungen Anlass. Folglich bleibt es bei der verfügten pfändbaren Lohnquote des Beschwerdeführers von CHF 2'932.10.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG).
Dispositiv
Urteilsspruch
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
4.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Betreibungsamt Risch
Gläubiger
Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin
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