Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Wiederherstellung der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses

Rubrum

II. Beschwerdeabteilung BZ 2026 19

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil vom 16. April 2026 [rechtskräftig]

in Sachen

vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichterin, Aabachstrasse 3, Postfach, 6301 Zug,

betreffend

Wiederherstellung der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 6. Januar 2026)

Gestützt darauf, dass

– die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 10. Dezember 2025 der A.________ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die provisorische Nachlassstundung bis 10. April 2026 gewährte, die C.________ AG (Mandatsleiter: Rechtsanwalt D.________) als provisorische Sachwalterin ernannte und die Beschwerdeführerin aufforderte, innert einer nicht erstreckbaren Frist von 7 Tagen einen Vorschuss für die Sachwalterkosten von CHF 60'000.00 zu leisten, ansonsten die provisorische Nachlassstundung widerrufen werde;

– in der Folge die Einzelrichterin mit Entscheid vom 23. Dezember 2025 die der Beschwerdeführerin gewährte provisorische Nachlassstundung zufolge Nichtleistung des Vorschusses für die Sachwalterkosten widerrief und über die Beschwerdeführerin den Konkurs eröffnete (Verfahren EN 2025 13);

– die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 31. Dezember 2025 Beschwerde beim Obergericht Zug erhob und im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids vom 23. Dezember 2025 und die Gewährung der provisorischen Nachlassstundung beantragte (Verfahren BZ 2026 1);

– sie zudem mit Eingabe vom 31. Dezember 2025 bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung der Kostenvorschüsse von CHF 60'000.00 für die mutmasslichen Sachwalterkosten und von CHF 5'000.00 für die Gerichtskosten gemäss Verfügung vom 10. Dezember 2025 ersuchte (act. 1/5);

– die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 6. Januar 2026 das Gesuch um Wiederherstellung der Frist vom 31. Dezember 2025 abwies (Dispositiv-Ziff. 1) und die Gerichtskosten von CHF 500.00 der Beschwerdeführerin auferlegte (Dispositiv-Ziff. 2; act. 1/3; Verfahren EN 2025 13);

– die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 19. Januar 2026 die vorliegende Beschwerde beim Obergericht Zug erhob und folgende Anträge stellte (act. 1):

1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug im Verfahren EN 2025 13 vom 6. Januar 2026 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei die Wiederherstellung der Frist gemäss Rechtsbegehren 1 ihres Gesuchs vom 31. Dezember 2025 zu gewähren.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Frist gemäss Rechtsbegehren 1 ihres Gesuchs vom 31. Dezember 2025 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter o/e Kostenfolge.

– die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug in der Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2026 beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 4);

– das Obergericht Zug mit heutigem Urteil die Beschwerde gegen den Widerruf der gewährten provisorischen Nachlassstundung und die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin guthiess, den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 23. Dezember 2025 aufhob und die Sache zur Weiterführung des Nachlassverfahrens an die Vorinstanz zurückwies (Verfahren BZ 2026 1);

– damit die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden ist, soweit sie sich gegen die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung der Kostenvorschüsse von CHF 60'000.00 für die mutmasslichen Sachwalterkosten und von CHF 5'000.00 für die Gerichtskosten richtet (Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids);

– demgegenüber die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie sich gegen die Auferlegung der Gerichtskosten von CHF 500.00 richtet (Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids), und der Beschwerdeführerin für den vorinstanzlichen Entscheid betreffend Wiederherstellung der Frist keine Kosten aufzuerlegen sind;

– folglich die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, und Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 6. Januar 2026 aufzuheben ist;

– Anlass für das vorliegende Verfahren kein prozessuales Verhalten der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz, sondern das Vorgehen der Vorinstanz selbst bot, weshalb für das Rechtsmittelverfahren keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO);

– es im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Gegenpartei gibt, der eine Parteientschädigung auferlegt werden könnte, und eine Entschädigung aus der Staatskasse im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt (vgl. Urteil des Obergerichts Zug BZ 2023 62 vom 22. August 2023 E. 7), weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

wird entschieden:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Dispositiv- Ziffer 2 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 6. Januar 2026 wird aufgehoben.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

5. Mitteilung an:

  • Beschwerdeführerin

  • Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EN 2025 13)

  • Rechtsanwalt D.________

  • Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2025 1148)

  • Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung

St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin

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