Kantons- und Gemeindesteuern (Kanton Zug)
Kantons- und Gemeindesteuern (Kanton Zug)
Das Kapitaleinlageprinzip ist in Art. 7 b StHG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 eingeführt worden. Diese Gesetzesbestimmung gilt als eine zwingende Bestimmung der Unternehmenssteuerreform II und entfaltet daher bereits ab dem Jahr 2011 auch im Kanton Zug ihre Wirkung (vgl. Art. 72 h Abs. 2 StHG).
Infolge der bei der kantonalen Volksabstimmung vom 27. November 2011 angenommenen Revision des Steuergesetzes wurde in § 19 Abs. 3 StG die zwingende Vorschrift von Art. 7b StHG in das kantonale Steuergesetz übernommen. Der Wechsel vom Nennwert- zum Kapitaleinlageprinzip hat zur Folge, dass die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital steuerfrei ist. Vorbehalten bleibt § 19 Abs. 4 StG (vgl, auch § 19 Abs. 5-7 StG; mit Wirkung ab der Steuerperiode 2020).