Die Festlegung des Mietwertes von selbstgenutzten Liegenschaften (Eigenmietwert)
Die Festlegung des Mietwertes von selbstgenutzten Liegenschaften (Eigenmietwert)
Die Festsetzung des Eigenmietwertes erfolgt gemäss § 20 Abs. 2 StG unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft. Gemäss § 6 Abs. 1 VO StG ist der Eigenmietwert unter der Berücksichtigung der Förderung von Eigentumsbildung und Selbstvorsorge auf mindestens 60 Prozent des Marktmietwertes festzulegen.
Detaillierte Richtlinien zur Festsetzung der Eigenmietwerte von Liegenschaften finden Sie unter dem folgenden Link: Wegleitung Immobilienbesteuerung.
Bei Vorliegen von besonderen Verhältnissen oder bei unrealistischen Ergebnissen aufgrund der in der externen Wegleitung Immobilienbesteuerung aufgeführten Berechnungsgrundlagen kann von diesen Richtlinien abgewichen werden.