Abzugsfähigkeit der Einlagen

Abzugsfähigkeit der Einlagen

Einlagen in den Erneuerungsfonds werden als Rückstellungen für Grossreparaturen behandelt. Die Einlagen können bei der Kantons- und direkten Bundessteuer vom Einkommen abgezogen werden, sofern die Bestimmungen der Eidg. Steuerverwaltung eingehalten werden.

Die Einlagen in den Erneuerungsfonds werden so lange steuerfrei gelassen, als

  • die jährlichen Gesamteinlagen den Betrag von ½ Prozent der Buchwerte der Gebäude per Ende des betreffenden Jahres nicht übersteigen;

  • der gesamte Erneuerungsfonds 10 Prozent der Buchwerte der Gebäude nicht übersteigt.

Dazu sind die nachstehend aufgeführten Bedingungen kumulativ einzuhalten:

  • Es muss eine kontinuierlich und ordnungsgemäss geführte Buchhaltung vorliegen.

  • Die periodisch anfallenden Liegenschaftskosten sind mit den effektiven Werten einzusetzen (keine Unterhaltspauschale).

  • Die tatsächlichen Ausgaben für Grossreparaturen sind dem Rückstellungskonto zu belasten, wobei die allfällig verbundenen wertvermehrenden Aufwendungen auszuscheiden und zu aktivieren sind.

  • Bei Veräusserung einer von mehreren Liegenschaften ist die entsprechende Reparaturrückstellung anteilsmässig erfolgswirksam aufzulösen.

  • Bei Baugenossenschaften und Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften gelten die Einlagen in den Erneuerungsfond als Rückstellung für Grossreparaturen und sind deshalb bei der Bestimmung des maximal zulässigen Umfanges von den Rückstellungen wie oben erwähnt mit zu berücksichtigen.