Ausnahmen von der Besteuerungskompetenz

Ausnahmen von der Besteuerungskompetenz

Kapitalleistungen nach Art. 11 Abs. 3 StHG (Kapitalleistungen aus Vorsorge) werden in demjenigen Kanton besteuert, in welchem sich die persönliche Zugehörigkeit zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung befindet (Art. 4b Abs. 1 StHG). Wird nach dem Wegzug bis zum Ende der Steuerperiode eine weitere Kapitalleistung fällig, so ist der Zuzugskanton zu deren Besteuerung berechtigt.

Gemäss § 37 Abs. 3 StG sind mehrere Kapitalleistungen in einem Kalenderjahr zusammenzurechnen und gesamthaft zu besteuern. Kapitalleistungen, die in verschiedenen Kantonen fällig werden, müssen also zum Gesamtsatz besteuert werden.