Getrennte Besteuerung der Eltern (Gemeinsamer Haushalt)
Getrennte Besteuerung der Eltern (Gemeinsamer Haushalt)
Konkubinatspaare, die mit gemeinsamen Kindern zusammen in einem Haushalt leben, können den Abzug geltend machen, wenn sie beide gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen bzw. in Ausbildung stehen oder erwerbsunfähig und zugleich betreuungsunfähig sind.
Halten Konkubinatspaare die elterliche Sorge gemeinsam inne, kann jeder Elternteil maximal die Hälfte des gesetzlichen Höchstbetrages der nachgewiesenen Kosten für die Kinderdrittbetreuung in Abzug bringen. Es besteht die Möglichkeit, dass die Eltern eine andere Aufteilung beantragen, begründen und nachweisen. Besteht keine gemeinsame elterliche Sorge über das gemeinsame Kind und werden keine Unterhaltszahlungen gemacht, kann nur der Elternteil mit der elterlichen Sorge die von ihm nachgewiesenen Kosten der Kinderdrittbetreuung in Abzug bringen.
Bei Paaren mit nicht gemeinsamen Kindern kann der Abzug nur von dem Partner beansprucht werden, der Elternteil ist und die elterliche Sorge innehat.