Unterstützungsbedürftigkeit

Unterstützungsbedürftigkeit

Die finanziellen Verhältnisse der unterstützten Person müssen bei der Erwerbsunfähigkeit oder beschränkten Erwerbsfähigkeit derart sein, dass diese zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf eine Unterstützung angewiesen ist.

Als unterstützungsbedürftig kann eine Person angesehen werden, wenn folgende Werte (Schweizer Verhältnisse) unterschritten werden:

Alleinstehende:
Fr. 30'000.– Reinvermögen und Fr. 20'100.– Reineinkommen (ab Steuerperiode 2024)

Verheiratete:
Fr. 50'000.– Reinvermögen und Fr. 30'150.– Reineinkommen (ab Steuerperiode 2024)

Alleinstehende:
Fr. 30'000.– Reinvermögen und Fr. 20'670.– Reineinkommen (ab Steuerperiode 2025)

Verheiratete:
Fr. 50'000.– Reinvermögen und Fr. 31'005.– Reineinkommen (ab Steuerperiode 2025)

Hat die unterstützungsbedürftige Person Kinder, so erhöht sich der Grenzwert für das Reineinkommen wie folgt:

für die ersten zwei Kinder: um je Fr. 10'515.–
für die nächsten zwei Kinder: um je Fr. 7'360.–
für jedes weitere Kind: um je Fr. 3'680.–

Das Reineinkommen lehnt sich dabei an die Limite zur Gewährung von AHV/IV Ergänzungsleistungen an. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die unterstützte Person unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum leben muss, ist der Unterstützungsabzug zu gewähren, auch wenn die vorgenannten Einkommens- und Vermögensfaktoren erreicht werden.