Pflegeeltern

Pflegeeltern

Pflegegelder bis zum Betrag von Fr. 12'000.– gelten als Auslagenersatz und unterliegen somit nicht der Einkommenssteuer. Bei Pflegegeldern über Fr. 12'000.– pro Kind und Jahr handelt es sich um eine steuerbare selbständige Nebenerwerbstätigkeit.
Anspruch auf den höheren Versicherungsabzug (§ 30 Bst. g StG bzw. 33 Abs. 1 Bst. g DBG) hat die steuerpflichtige Person nur, wenn ein Kinderabzug gemäss § 33 Abs. 1 Ziff. 2 StG bzw. Art. 213 Abs. 1 Bst. a DBG gewährt werden kann.

Unverheiratete Pflegeeltern unterliegen dem Ledigentarif (§ 35 Abs. 1 StG bzw. Art. 214 Abs. 1 DBG). Der Verheiratetentarif (§ 35 Abs. 2 StG bzw. Art. 214 Abs. 2 DBG) kann nur jenen unverheirateten Pflegeeltern gewährt werden, die noch mit eigenen Kindern, für welche sie einen Kinderabzug geltend machen können, zusammenleben.