Betriebstätten
Betriebstätten
Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung von mindestens zwölf Monaten Dauer, in der ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ausgeübt wird.
Der Ausdruck Betriebsstätte umfasst einen Ort der Leitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke oder andere Abbaustätten von Bodenschätzen sowie Bau- und Montagestellen.
Nicht zu den Betriebsstätten zählen Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Waren des Unternehmens benutzt werden.
In Anlehnung an Art. 5 des OECD-Musterabkommens handelt es sich im internationalen Verhältnis zum Beispiel dann nicht um eine Betriebsstätte, wenn eine feste Geschäftseinrichtung ausschliesslich zum Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.