Grundsätze zur Besteuerung von Vereinen

Grundsätze zur Besteuerung von Vereinen

Vereine sind steuerpflichtig, soweit sie nicht wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke oder von Kultuszwecken gemäss § 57 StG bzw. Art. 56 DBG von der Steuerpflicht befreit sind (zu den Voraussetzungen und Folgen einer Steuerbefreiung vgl. § 57 StG). Steuerbefreite Vereine unterliegen für Grundstückgeschäfte der Grundstückgewinnsteuer (§ 189 Abs. 2 Bst. c StG).

Soweit nicht besondere steuerliche Regeln für Vereine zu beachten sind, erfolgt die Besteuerung ihrer Gewinne nach den allgemeinen Gewinnsteuergrundsätzen für juristische Personen gemäss §§ 50 ff. StG bzw. Art. 49 ff. DBG. Sinngemäss anwendbar sind daher namentlich die Bestimmungen über die Berechnung des Reingewinns, die erfolgsneutralen Vorgänge, die Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen, Rücklagen und Ersatzbeschaffungen sowie die siebenjährige Verlustverrechnungsmöglichkeit.

Für Vereine sind insbesondere die folgenden speziellen Bestimmungen zu beachten:

  • Die einfache Kantons- und Gemeindesteuer beträgt 3,5 % des steuerbaren Reingewinns. Vereinsgewinne unter Fr. 10'000.– werden nicht besteuert (§ 66 Abs. 4 StG). Handelt es sich um einen Verein mit ideellen Zwecken, so werden Gewinne unter Fr. 20'000.– nicht besteuert (§ 64a StG).

  • Für die direkte Bundessteuer beträgt die Gewinnsteuer 4,25 %. Vereinsgewinne unter Fr. 5'000.– werden nicht besteuert (Art. 71 DBG). M

  • Mitgliederbeiträge werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet (§ 64 Abs. 1 StG und Art. 66 Abs. 1 DBG).

  • Von den steuerbaren Erträgen können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen (§ 64 Abs. 2 StG und Art. 66 Abs. 2 DBG). Für die Ermittlung des steuerbaren Reingewinns ist eine Spartenrechnung erforderlich (vgl. nachfolgende Berechnungsbeispiele).

  • Vereine sind - im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften und Genossenschaften - nicht zum Beteiligungsabzug berechtigt (vgl. § 67 StG und Art. 69 DBG).

Die Besteuerung des Kapitals von Vereinen richtet sich nach § 74 StG. Steuerbar ist das Reinvermögen des Vereins, wobei die Vermögenswerte nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet werden (§ 74 mit sinngemässem Verweis auf §§ 38 ff. StG). Vom so ermittelten Reinvermögen sind die ersten Fr. 80'000.– steuerfrei. Das darüber hinausgehende Kapital unterliegt einer einfachen Kapitalsteuer von 0,5 ‰ (§ 75 StG). Auf Bundesebene wird keine Kapitalsteuer erhoben.