Einspracheentscheid
Einspracheentscheid
Die kantonale Steuerverwaltung kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen. Der Einspracheentscheid ist ein reformatorischer Entscheid, der an die Stelle der Veranlagungsverfügung tritt. Für den Entscheid der Veranlagungsbehörde im Einspracheverfahren gilt die Offizialmaxime.
Die Steuerbehörde kann den angefochtenen Entscheid zu Gunsten oder zu Ungunsten des Einsprechers/ der Einsprecherin abändern. Will sie die ursprüngliche Veranlagung zu Ungunsten (reformatio in peius) der steuerpflichtigen Person abändern, muss diese vor Erlass des Entscheides angehört werden. Die Änderung zu Ungunsten des Einsprechers/der Einsprecherin kann nicht durch Rückzug der Einsprache abgewendet werden. Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war (§ 134 Abs. 3 StG).
Der Einspracheentscheid wird begründet und der steuerpflichtigen Person zugestellt (§ 135 Abs. 2 StG).
Der Einspracheentscheid hat eine kurze Darlegung des Sachverhalts, der dem Entscheid zugrunde gelegt wird, und eine gedrängte Erläuterung der Rechtsauffassung der Veranlagungsbehörde, die zum betreffenden Entscheid bzw. zu den Abweichungen von den Anträgen des Einsprechers führt, sowie eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Im Einspracheverfahren werden wie im Veranlagungsverfahren keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet (§ 119 Abs. 1 StG).
Die Kosten des Einspracheverfahrens können jedoch der steuerpflichtigen Person oder einer anderen zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, welche diese Kosten durch schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht hat (§ 119 Abs. 2 StG).