Allgemeines zu den Naturaleinkünften
Allgemeines zu den Naturaleinkünften
Erhalten steuerpflichtige Personen von ihrer Arbeitgeberfirma Naturalleistungen zu einem tieferen Kaufpreis, so ist die Differenz zwischen Marktpreis und Kaufpreis als zusätzliche geldwerte Leistung zum ausgewiesenen Lohn hinzuzurechnen.
Analog der Regelung bei der AHV werden nur Naturalleistungen erfasst, die den Wert von
Fr. 500.– pro Jahr übersteigen.