4.2.2-3.1

Reglement über die Sonderschulen der Stadt Winterthur

vom 13.07.2022 (Stand 22.08.2022)

Art. 1 Geltungsbereich, Eigenwirtschaftlichkeit

Dieses Reglement regelt das Angebot der Sonderschulen, die Ausgestaltung der Trägerschaft durch den Stadtrat, die Delegationen an das Departement Schule und Sport und an Verwaltungsangestellte sowie die Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern und den Eltern.

Die Sonderschulen werden gemäss kantonalen Vorgaben als Eigenwirtschaftsbetriebe geführt.

Art. 2 Angebot

Die Stadt führt drei Sonderschulen:

  1. Kleingruppenschule (KGS),Typus A,

  2. Maurerschule (CPS), Typus B,

  3. Michaelschule (HPS), Typus C.

Art. 3 Kleingruppenschule

Die Kleingruppenschule ist eine Tagessonderschule für Kinder und Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen im psychosozialen Bereich.

Aufgenommen werden können Schülerinnen und Schüler der Primar- und der Sekundarstufe.

Art. 4 Schule für cerebral gelähmte Kinder, Maurerschule

Die Schule für cerebral gelähmte Kinder bietet Sonderschulung für Kinder und Jugendliche im Alter von 4 bis 20 Jahren mit Körper- oder Mehrfachbehinderung oder mit einer Störung im Autismusspektrum an.

Art. 5 Heilpädagogische Schule, Michaelschule

Die heilpädagogische Schule bietet Sonderschulung für Kinder und Jugendliche im Alter von 4 bis 20 Jahren mit einer kognitiven Beeinträchtigung, mit Entwicklungsverzögerungen, mit mehrfacher Behinderung sowie für Kinder mit einer Störung im Autismusspektrum an.

Es wird eine Förderklasse für Kinder und Jugendliche mit Bedarf an besonders intensiver Betreuung und Förderung geführt.

Art. 6 Schulergänzende Betreuung und Entlastungsaufenthalte

Die Sonderschulen bieten eine schulergänzende Betreuung an. Für die in Winterthur wohnhaften Schülerinnen und Schüler gelten die Tarife der Verordnung über die Kinderbetreuung im schulischen Bereich inklusive der Ausführungsbestimmungen. Für die Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in anderen Gemeinden werden kostendeckende Tarife erhoben.

Die Sonderschulen bieten während mindestens vier Wochen eine Ferienbetreuung an. Dies kann auch im Rahmen des Entlastungsinternats stattfinden.

Die Sonderschulen bieten im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch Entlastungsaufenthalte an.

Art. 7 Trägerschaft

Der Stadtrat beaufsichtigt die Organisation und den Betrieb der Sonderschulen.

Das Department Schule und Sport schliesst die entsprechenden Leistungsvereinbarungen mit dem Kanton ab.

Das Departement Schule und Sport ist für die Führung der Sonderschulen und die Qualitätssicherung verantwortlich.

Art. 8 Schulprogramm und -ordnung

Jede Sonderschule regelt ihr Angebot und ihre Organisation in einer Schulordnung.

Jede Sonderschule erstellt ein Schulprogramm, welches die Ziele der Sonderschule für die nächsten Jahre und die zur Umsetzung der Ziele vorgesehenen Massnahmen enthält.

Schulordnung und Schulprogramm sind vom Departement Schule und Sport zu genehmigen.

Art. 9 Leistungen der Stadtverwaltung

Die Sonderschulen sind Teil der Stadtverwaltung und beziehen deren Leistungen. Ausnahmen sind vom Departement Schule und Sport beziehungsweise dem Stadtrat zu bewilligen.

Art. 10 Elternmitwirkung

Im Förderprozess der Kinder und Jugendlichen gelten die Eltern als wichtige Partner. Die Förder- und Entwicklungsziele sollen gemeinsam festgelegt, mitgetragen und aktiv unterstützt werden.

Die Sonderschulen pflegen einen regelmässigen Austausch mit der Elternvertretung. Dieser kommt bei der Erarbeitung und Abnahme des Schulprogramms ein Anhörungsrecht zu.

Jede Sonderschule regelt die Elternmitwirkung entsprechend den Bedürfnissen in der Schulordnung.

Art. 11 Schülerinnen - und Schüler-Mitwirkung

Jede Sonderschule regelt die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler für die allgemeinen Aspekte des Schulbetriebes in ihrer Schulordnung.

Art. 12 Sonderschulkonferenzen

Die Sonderschulkonferenz jeder Sonderschule wird von der Schulleitung einberufen und geleitet.

Das Nähere regelt jede Sonderschule in ihrer Schulordnung.

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Schulordnung der städtischen heilpädagogischen Sonderschule (Michaelschule) vom 30. April 1982 wird aufgehoben.

Die Schulordnung der städtischen Sonderschule für cerebral gelähmte Kinder vom 30. April 1982 wird aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

Das Reglement tritt auf Schuljahr 2022/2023 in Kraft.

2022-18