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Organisations- und Dienstreglement der Stadtpolizei Winterthur

vom 22.12.2010 (Stand 01.01.2011)

Gestützt auf Art. 41 Abs. 2 Ziff. 7 der Gemeindeordnung vom 26. November 1989 und Art. 74 Abs. 1 des Personalstatuts vom 12. April 1999 erlässt der Stadtrat folgendes Reglement:

1 Aufgaben und Organisation

Art. 1 Aufgaben der Stadtpolizei

Die Stadtpolizei hat für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu sorgen, strafbare Handlungen zu verhindern oder festzustellen sowie bei deren Aufklärung mitzuwirken und Menschen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht sind, Hilfe zu leisten. Sie unterstützt weiter die Behörden in der Durchsetzung der Rechtsordnung und gewährt Amts- und Rechtshilfe.

Art. 2 Begriffe

  1. Stadtpolizei: umfasst die Korpsangehörigen, die Zivilangestellten sowie die Aspirantinnen und Aspiranten

  2. Polizeikorps: umfasst die vereidigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

  3. Korpsleitung: wird gebildet durch die Kommandantin oder den Kommandanten und die Hauptabteilungsleiterinnen und Hauptabteilungsleiter sowie die Dienstchefin oder den Dienstchef Medien und Kommunikation.

Art. 3 Gliederung

Die Stadtpolizei gliedert sich in:

  1. Kommando

  2. Hauptabteilungen

  3. Abteilungen

  4. Gruppen

Die Kommandantin oder der Kommandant kann im Rahmen des bewilligten Korpsbestandes neue Einheiten schaffen und deren Organisation bestimmen.

Die Organisation ist in einem Organigramm festgehalten.

Art. 4 Dienstgrade

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departementes Sicherheit und Umwelt bestimmt die bei der Stadtpolizei verwendeten Dienstgrade.

Die Voraussetzungen für eine Beförderung in einen höheren Dienstgrad werden in einer Dienstanweisung der Stadtpolizei festgelegt.

Art. 5 Zuteilung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Über den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Hauptabteilungen, Abteilungen und Gruppen entscheidet die Kommandantin oder der Kommandant auf Antrag der Korpsleitung. Ein solcher Einsatz kann zeitlich befristet werden.

Bei betrieblicher Notwendigkeit kann die Kommandantin oder der Kommandant Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch kurzfristig für besondere Aufgaben einsetzen.

Art. 6 Pikettdienst

Die Kommandantin oder der Kommandant bezeichnet diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche Pikettdienst zu leisten haben. Einzelheiten werden in einer Dienstanweisung geregelt.

Die Entschädigungen für Pikett- oder Bereitschaftsdienst richten sich nach den Bestimmungen des städtischen Personalrechts.

Art. 7 Mitspracherecht der Korpsangehörigen

Vor der Einführung wichtiger Änderungen und Neuerungen von allgemeiner Bedeutung, insbesondere in der Dienstordnung und im Dienstbetrieb, ist dem Polizeibeamtenverband Winterthur als Vertreter der Korpsangehörigen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

Wird für die Bearbeitung solcher Geschäfte eine Kommission gebildet, sollen die Korpsangehörigen darin angemessen vertreten sein.

2 Grundausbildung und Aufnahme in das Polizeikorps

Art. 8 Grundausbildung

Zur Erreichung und Erhaltung des Sollbestandes des Polizeikorps können Aspirantinnen und Aspiranten angestellt werden, die mit dem Ziel, den BBT-Abschluss Polizistin/Polizist zu erwerben, in einer anerkannten Polizeischule die Grundausbildung absolvieren.

Es können Verträge über die Zusammenarbeit bei der Ausbildung der Aspirantinnen und Aspiranten abgeschlossen werden.

Die Bewerberinnen und Bewerber haben sich einem Eignungstest zu unterziehen sowie ein vom Kommando festgelegtes Auswahlverfahren zu absolvieren.

Art. 9 Dienstverhältnis während der Grundausbildung

Für die Dauer der Grundausbildung stehen die Aspirantinnen und Aspiranten in einem befristeten Anstellungsverhältnis.

Für den Fall einer Kündigung während der Ausbildung oder in den ersten Dienstjahren kann eine anteilsmässige Rückerstattung der Ausbildungskosten vereinbart werden.

Art. 10 Aufnahme in das Polizeikorps

Die Aufnahme in das Polizeikorps als Polizistin oder Polizist setzt den erfolgreichen Abschluss der eidgenössischen Fachprüfung voraus.

Ausnahmen sind möglich, sofern die Bewerberinnen und Bewerber über eine genügende Ausbildung verfügen, welche vor Einführung der eidgenössischen Fachprüfung abgeschlossen wurde.

Die Aufnahme als Verkehrsbeamtin oder Verkehrsbeamter setzt den Abschluss einer entsprechenden Ausbildung voraus.

Art. 11 Kaderstellen

Höhere Kaderstellen werden in der Regel unter Angabe der speziellen Anforderungen öffentlich ausgeschrieben; sie können auch durch Beförderung oder Berufung besetzt werden.

Art. 12 Gelübde

Vor der Aufnahme in das Korps ist vor dem Stadtrat folgendes Gelübde abzulegen: «Ich gelobe, bei der Ausübung des Dienstes stets Verfassung und Gesetz zu beachten, den Dienst als Auftrag der Gemeinde zu verstehen und ihn pflichtbewusst, ohne Ansehen der Person, zu leisten. Den Befehlen meiner Vorgesetzten will ich gewissenhaft nachkommen; meine Rapporte und Berichte sollen wahrhaftig sein, und über meine dienstlichen Wahrnehmungen und Verrichtungen wahre ich gegenüber Dritten strengste Verschwiegenheit. In meinem Handeln gegenüber der Öffentlichkeit bin ich hilfsbereit, aber auch bestimmt und unbestechlich; gegenüber den anderen Korpsangehörigen verhalte ich mich kameradschaftlich.»

Das Gelübde wird durch Handschlag und die Worte «Ich gelobe es» geleistet.

3 Dienstbetrieb

Art. 13 Arbeitszeit

Die Arbeitszeit richtet sich nach den Bestimmungen des Personalstatuts.

Für die regelmässig im Schichtdienst tätigen Korpsangehörigen wird ein Jahresdienstplan erlassen.

Einzelheiten der Arbeitszeit werden in Dienstanweisungen und Befehlen geregelt.

Art. 14 Dienstweg

In dienstlichen Angelegenheiten haben die Angehörigen der Stadtpolizei den Dienstweg einzuhalten. Dieser ergibt sich aus dem Organigramm.

Zwingen Zeitmangel oder andere wichtige Gründe zum Abweichen vom Dienstweg, so sind die übergangenen Stellen nachträglich zu orientieren.

Zur Besprechung persönlicher Angelegenheiten muss der Dienstweg nicht eingehalten werden.

4 Dienstvorschriften

Art. 15 Grundsatz

Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des städtischen Personalrechts.

Art. 16 Pflichterfüllung

Die Angehörigen der Stadtpolizei erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben ohne Ansehen der Person, sorgfältig und gewissenhaft.

Art. 17 Vollzug dienstlicher Befehle und Weisungen

Die Angehörigen der Stadtpolizei haben die dienstlichen Befehle und Weisungen ihrer Vorgesetzten gewissenhaft und beförderlich zu vollziehen.

Die Vorgesetzten tragen die Verantwortung für ihre Befehle.

Erfordern wichtige Gründe das Abweichen von einem erhaltenen Befehl, so ist umgehend der oder die Vorgesetzte zu orientieren.

Art. 18 Verhalten der Korpsangehörigen

Die Korpsangehörigen haben sich untereinander respektvoll sowie in und ausser Dienst einwandfrei zu verhalten und alles zu unterlassen, was ihrem persönlichen Ansehen sowie dem Ruf des Korps schaden könnte.

Sie treten höflich und taktvoll auf, wo nötig aber auch klar und bestimmt. Sie verzichten auf jede unnötige Gewaltanwendung.

Art. 19 Persönliche Initiative

Von den Angehörigen der Stadtpolizei wird persönliche Initiative erwartet.

Anregungen für Verbesserungen interner Art sind auf dem Dienstweg an die Kommandantin oder den Kommandanten zu richten oder entsprechend gesamtstädtischer Vorgaben einzureichen.

Art. 20 Verletzung von Dienstvorschriften, Meldepflicht

Bei Verletzung von Dienstvorschriften haben die Vorgesetzten sofort einzuschreiten und Vorkommnisse oder Zustände, die dem Ansehen des Korps schaden könnten, auf dem Dienstweg der Kommandantin oder dem Kommandanten zu melden.

Art. 21 Wirtschaftsbesuch, Alkoholgenuss, Rauchen

Der Aufenthalt in Gastwirtschaftsbetrieben ist den Angehörigen der Stadtpolizei während der Dienstzeit in der Regel nur gestattet, wenn dazu ein dienstlicher Grund vorliegt.

Während des Dienstes ist der Konsum alkoholischer Getränke untersagt.

Die uniformierten Korpsangehörigen haben das Rauchen in der Öffentlichkeit zu unterlassen.

Ausnahmen werden von der Kommandantin oder vom Kommandanten geregelt.

Art. 22 Straf- oder Zivilverfahren

Korpsangehörige, die im Zusammenhang mit ihrer Dienstausübung in eine Strafuntersuchung oder ein gerichtliches Verfahren einbezogen werden, haben dies der Kommandantin oder dem Kommandanten zu melden, sobald sie davon Kenntnis erhalten. Die rechtskräftige Erledigung des Verfahrens ist ebenfalls zu melden.

Die Meldepflicht besteht auch dann, wenn Korpsangehörige selbst in dienstlichem Zusammenhang Anzeige erstatten oder Klage einreichen.

Die Kommandantin oder der Kommandant kann den Korpsangehörigen zur Wahrung ihrer Rechte einen Rechtsbeistand bestellen. Für den Kostenersatz holt sie oder er die Zustimmung der Departementsleitung ein.

Strafuntersuchungen gegen Korpsangehörige, die nicht mit der Dienstausübung in Zusammenhang stehen, sind zu melden, wenn sich das ihnen angelastete Verhalten auf ihre Stellung als Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte oder auf ihre Dienstausübung auswirken könnte.

5 Ausrüstung und Bewaffnung

Art. 23 Grundsätze

Die Korpsangehörigen sowie die Aspirantinnen und Aspiranten werden auf Kosten der Stadt bekleidet, bewaffnet und ausgerüstet; Dienstkleider, Ausrüstung und Dienstwaffe werden leihweise abgegeben.

Die Abgabe von Dienstkleidern und Ausrüstungsgegenständen erfolgt nach dem vom Stadtrat erlassenen Bekleidungsreglement für das Polizeikorps.

Die Bekleidungsvorschriften werden in einer Dienstanweisung der Stadtpolizei festgelegt.

Art. 24 Sorgfaltspflicht

Die Korpsangehörigen sowie die Aspirantinnen und Aspiranten sind verantwortlich für die sorgfältige Pflege und Funktionstüchtigkeit ihrer Dienstkleider, Waffe und Ausrüstung.

Kosten für Ausrüstungsgegenstände, welche infolge mangelhafter Pflege ersetzt werden müssen, gehen zu Lasten des oder der betreffenden Korpsangehörigen.

Art. 25 Bewaffnete Dienstausübung

Der Dienst der Polizei erfolgt grundsätzlich bewaffnet.

Für die Abgabe der Waffe gelten die speziellen Weisungen der Kommandantin oder des Kommandanten. Es dürfen nur die abgegebenen Dienstwaffen und Munitionsarten verwendet werden.

6 Schlussbestimmung

Art. 26 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Organisations- und Dienstreglement der Stadtpolizei (Polizeireglement) vom 19. Dezember 1986 aufgehoben.

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