7.2.2-16
Milchküche
Exemplar der Gemeinde
Kanton Zürich Stadt Winterthur W\
Privater Gestaltungsplan "Milchküche" gemäss § 85 ff PBG
Gestaltungsplanvorschriften Mit Zustimmung des Grassen Gemeinderates Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes:
Gestaltungsplan 1:500
Gestaltungsplanvorschriften
Festgesetzt durch SBB AG Bern Unterschriften Immobilien, Portfolio-Management, 8021 Zürich
Im Amtsblatt ausgeschrieben am
Zustimmung des Grossen Gemeinderates vom 8. MA 1 2006 D~ Präsident!'- : Der Sekretär
Von der Baudirektion 1
genehmigt am: 1 3. Okt. 2006 BDV Nr. 453 / OG
Auftraggeber met rQ n Meiran Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Telefon 056 460 91 11 Fax 056 460 91 00 lnfo@metron.ch
Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen 3
Art. 1 Zweck 3
Art. 2 Bestandteile des Gestaltungsplanes 3
Art. 3 Perimeter 3
Art. 4 Verhältnis zur Bauordnung und übergeordnetem Recht 3 Bebauung 3
Art. 5 Grundmasse 3
Art. 6 Mantellinien und Freihaltebereich 4
Art. 7 Etappierung und Realisierung 4
Art. 8 Bereich für Durchgang im Erdgeschoss 5
Art. 9 Velostation 5
Art. 10 Architektonische Gestaltung 5
Art. 11 Technisch oder betrieblich bedingte Bauten 5
Art. 12 Bereich für Überdachung, Auf- und Abgänge 6
Art. 13 Bahnhof-Parkhaus 6 Erschliessung und Parkierung 6
Art. 14 Anlieferung und Entsorgung 6
Art. 15 Parkierung 6
Art. 16 Öffentliche Fuss- und Velowegverbindungen 6
Art. 17 Erschliessung Velostation 6 Aussenraum 7
Art. 18 Freiraum 7 Schlussbestimmungen 7
Art. 19 Inkrafttreten 7
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Für das Areal „Milchküche“ beim Bahnhof Winterthur wird ein privater Gestaltungsplan gemäss § 85 ff BPG festgesetzt.
Der Gestaltungsplan bezweckt, geeignete Rahmenbedingungen zu schaffen für eine städtebaulich und architektonisch gut gestaltete und funktionale Überbauung auf dem Zweck Gebiet „Milchküche“ in Winterthur. Er soll zudem eine wirtschaftliche Nutzung sowie eine etappenweise Entwicklung des Planungsgebietes ermöglichen.
Art. 2 Bestandteile des Gestaltungsplanes
Verbindlich sind folgende Bestandteile: Bestandteile des Gestaltungspla- ─ Gestaltungsplan 1:500 (GP) nes ─ Gestaltungsplanvorschriften
Der Planungsbericht dient der Erläuterung der technischen Inhalte und des Verfahrens.
Art. 3 Perimeter Perimeter
Der Gestaltungsplanperimeter ist im Plan bezeichnet.
Art. 4 Verhältnis zur Bauordnung und übergeordnetem Recht
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gilt die Bau- und Zonenordnung Verhältnis zur Bauordnung und der Stadt Winterthur von der Baudirektion genehmigt mit BDV-Nr. ARV/369 vom übergeordnetem 28. März 2001. Das übergeordnete Recht bleibt vorbehalten. Recht
Im ganzen Gestaltungsplanperimeter ist die Empfindlichkeitsstufe III massgebend.
Bebauung
Art. 5 Grundmasse
Zulässig sind 6 Vollgeschosse, 1 anrechenbares Untergeschoss und 1 Dachgeschoss Geschosszahl über Flachdächern.
Es sind nur Flachdächer und flachgeneigte Pultdächer mit max. 10% Neigung erlaubt. Gebäudehöhe
Die max. Gebäudehöhe beträgt 25 Meter.
Die maximal zulässige Gebäudehöhe für Hochbauten darf in allen Bereichen nur durch technisch bedingte Dachaufbauten überschritten werden.
3
Art. 6 Mantellinien und Freihaltebereich
Mantellinie für Hauptgebäude: Mantellinien Der Baubereich für Hauptgebäude kann unter Einhaltung der übrigen GP-Bestimmungen, insbesondere betreffend Freihaltebereich und Durchgang im EG, vollflächig bebaut werden.
Mantellinie Auskragung erste Etappe, Seite Bahnhofplatz: Ab einer Gebäudehöhe von 15 m ist im Rahmen der Mantellinie ein Gebäudevorsprung mit einer maximalen Länge von insgesamt 54 m erlaubt. Die gegenüberliegende, nicht auskragende Fassade (bahnseitig) der jeweiligen auskragenden Obergeschosse ist von der Hauptgebäudefassade um 3 m zurückzuversetzen.
Mantellinie Auskragung zweite Etappe, Seite Geleise: Ab einer Gebäudehöhe von 15 m ist im Rahmen der Mantellinie ein Gebäudevorsprung mit einer maximalen Länge von insgesamt 73 m erlaubt. Die gegenüberliegende, nicht auskragende Fassade (bahnhofplatzseitig) der jeweiligen auskragenden Obergeschosse ist von der Hauptgebäudefassade um 2.5 m zurückzuversetzen.
Mantellinie Gebäudevorsprung zweite Etappe, Seite Bahnhofplatz: In der 2. Etappe kann unter der Voraussetzung einer überzeugenden städtebaulichen und architektonischen Lösung ein Gebäudevorsprung mit einem Volumen von maximal einem Drittel des innerhalb der „Mantellinie Gebäudevorsprung“ theoretisch möglichen Gesamtvolumens realisiert werden.
Mantellinie Höhenbegrenzung: Das Gebäudevolumen wird nach oben durch die Mantellinie Höhenbegrenzung begrenzt. Unterhalb dieser Höhenbegrenzungslinie ist die Geschossanordnung und Volumenanordnung im Rahmen der übrigen GP-Bestimmungen frei. Die Höhenbegrenzungslinie darf nur durch technisch bedingte Dachaufbauten überschritten werden. Massgebend für die Höhenbegrenzung ist der im Plan bezeichnete Messpunkt.
Der Freihaltebereich im Erdgeschoss ist als Arkade für den Fussverkehr zu gestalten. Freihaltebereich im EG Die Arkaden können kommerziell genutzt werden, soweit der Fussverkehr nicht beeinträchtigt wird.
Im ganzen Gestaltungsplanperimeter sind unterirdische Bauten erlaubt. Unterirdische Bauten
Art. 7 Etappierung und Realisierung
Die zeitlich gestaffelte Realisierung von Hoch- und Tiefbauten in zwei Etappen ist im Realisierung Rahmen der übrigen Bestimmungen des Gestaltungsplanes möglich. Die erste Etappe liegt zwischen Aufnahmegebäude und Betriebsgebäude Milchküche.
Teilrealisierungen müssen sich gut ins Gesamtbild einfügen. Teilrealisierung
Während der Zeit der Realisierung kann der Stadtrat oberirdische Parkplätze, Proviso- Provisorische Bauten rien, z.B. in Bezug auf die Erschliessung von Gebäuden, sowie andere Bauten gemäss PBG § 220 befristet bewilligen.
4
Art. 8 Bereich für Durchgang im Erdgeschoss
Innerhalb des im Plan bezeichneten Bereichs ist im Erdgeschoss ein freier Durchgang Bereich für Durchgang im für die Erschliessung des Perrons 1 sowie als Zugang für eine allfällige Rampe in die Erdgeschoss unterirdische Velostation offen zu lassen. Im Falle der etappenweisen Realisierung ist der Durchgang bereits im Rahmen der ersten Etappe zu realisieren.
Die Mindestbreite beträgt bei einer alleinigen Nutzung durch FussgängerInnen 4.5 Meter. Bei einer Mitbenutzung durch Velos (Erschliessung Velostation) ist bei der Erstellung der 2. Etappe eine Durchgangsbreite von 8 Metern im Erdgeschoss einzuhalten. Statische Abstützungen sind erlaubt.
Innerhalb dieses Durchganges dürfen keinerlei Anlagen wie Möblierungen, kommerzielle Nutzungen, Billetautomaten, Werbetafeln, Treppen und Rampen erstellt werden.
Art. 9 Velostation
Auf dem Areal sind mindestens 1’500 Veloabstellplätze zu realisieren, welche zum Velostation überwiegenden Teil der Bahnkundschaft zur Verfügung gestellt werden. Bei einer etappenweisen Realisierung müssen in der ersten Etappe min. 900 Veloabstellplätze erstellt werden. Im Bereich der zweiten Etappe müssen sowohl bei einem Abbruch des Dienstgebäudes als auch bei der Realisierung der zweiten Etappe 600 Veloabstellplätze erstellt werden. Während der einzelnen Bauetappen müssen ungefähr 600 Veloparkplätze zur Verfügung stehen.
Im Rahmen der Bauabwicklung müssen die heute bestehenden Veloabstellplätze durch Provisorien ersetzt werden. In Zusammenarbeit mit der Stadt Winterthur ist ein entsprechendes Ablaufkonzept zu erarbeiten.
Aus Sicherheitsaspekten ist die Velostation grosszügig und übersichtlich zu dimensionieren und während den Bahnbetriebszeiten betreut. Von Vorteil ist eine Bewachung und eine Kombination mit Dienstleistungen für den gesamten Mobilitätsbereich.
Art. 10 Architektonische Gestaltung
Die Bauten, Anlagen und Aussenräume sind so zu gestalten, dass sie hinsichtlich Architektonische Gestaltung Massstäblichkeit, Proportionen und Gliederung der Bauvolumen, Formensprache sowie Materialisierung und Farbgebung eine überdurchschnittliche Qualität aufweisen und eine vorzügliche Gesamtwirkung über das ganze Gebiet erzielen. Dies gilt insbesondere für die etappenweise Realisierung.
Grosse architektonische Sorgfalt muss auf den Gebäudeabschluss gegenüber dem Abschluss West und Ost Aufnahmegebäude, die Eingangssituation zum Bahnhof und den nordöstlichen Gebäudeabschluss gelegt werden.
3Material-, Farbkonzept und Umgebungskonzept sind von der Bauherrschaft mit dem Baugesuch einzureichen und im Rahmen des Baubewilligungsverfahren zu beurteilen.
Art. 11 Technisch oder betrieblich bedingte Bauten
Die Erstellung von technisch oder betrieblich bedingten Bauten oder Vorrichtungen Technisch oder betrieblich be- (z.B. Bus- und Perrondächer, Trafostation, Bauten des öffentlichen Verkehrs und dgl.) ist dingte Bauten im ganzen Gestaltungsplanperimeter zulässig, soweit sie architektonisch gut gestaltet sind und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
2 Im ganzen Gestaltungsplangebiet sind bahntechnische Installationen (Automaten für Bahntechnische Fahrkarten, Sitzbänke und dgl.), Rampen sowie Vordächer zulässig. Installationen, Rampen und Vordächer
Art. 12 Bereich für Überdachung, Auf- und Abgänge
Innerhalb des im Plan bezeichneten Bereichs sind grosszügige Überdachungen sowie Bereich für Überdachung, Auf- und Abgänge (Treppen, Rampen, Lifte) in die Personenunterführung Nord sowie auf Auf- und Abgändas Parkdeck zulässig. ge
Es ist darauf zu achten, dass die Zugänglichkeit des Perrons 1 für Pikettfahrzeuge und allgemeine Unterhaltsarbeiten sowie für Sanitäts- und Rettungsfahrzeuge in diesem Bereich gewährleistet ist.
Art. 13 Bahnhof-Parkhaus Bahnhof-
Die neue Überbauung kann in geeigneter Weise an das bestehende Parking über den Parkhaus Geleisen angeschlossen werden.
Erschliessung und Parkierung
Art. 14 Anlieferung und Entsorgung Anlieferung
Die Anlieferung und Entsorgung erfolgt über den Bahnhofplatz-Nord. Sie muss für jede Etappe gewährleistet sein.
Art. 15 Parkierung
Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters müssen oberirdisch mind. 9 Kurzzeit- Parkierung Parkplätze (inkl. Standplätze für Polizei) im Bereich der ersten Etappe zur Verfügung stehen.
Im Aussenraumkonzept (vgl. § 18) ist die Möglichkeit für oberirdische Velo- Kurzzeitparkplätze auszuweisen.
Art. 16 Öffentliche Fuss- und Velowegverbindungen
Die im Plan bezeichnete öffentliche Fuss- und Velowegverbindung vom Bahnfussweg Öffentliche Fuss- und Wegzum Bahnhofplatz muss in einer stützenfreien Mindestbreite von 3.5 m dauernd sicherverbindungen gestellt und freigehalten werden.
Der Zugang zur Personenunterführung Nord ist auf attraktive Art und Weise zu gewährleisten.
Art. 17 Erschliessung Velostation
Die Haupterschliessung der Velostation hat über befahrbare Rampen zu erfolgen. Die Erschliessung Velostation Zufahrt ab Bahnhofplatz muss für jede Etappe gewährleistet sein.
2 Für die geplante direkte Veloerschliessung aus Richtung Dreieckplatz sowie für die Durchgangsbegeplante Veloquerung ist im Untergeschoss ein Durchgangsbereich von 5.5 m für die reich Unterge- Zirkulation und Durchfahrt freizuhalten. Innerhalb dieses Durchganges dürfen keinerlei schoss Anlagen wie Möblierungen, kommerzielle Nutzungen, Billetautomaten, Werbetafeln, Treppen und Rampen erstellt werden.
Angrenzend an den Durchgangsbereich ist die Zugänglichkeit der Untergeschosse und der Velostation zu gewährleisten.
Es ist eine unterirdische Fussgängerverbindung von der Velostation zur Personenunterführung Nord sicher zu stellen.
Aussenraum
Art. 18 Freiraum
Für die Einreichung des Baugesuchs ist ein Aussenraumkonzept mit Klärung der Vor- Freiraum fahrt, Erschliessung, Publikumsbereiche und Baumstandorten zu erstellen.
Nach Möglichkeit ist ein Teil des Baumbestandes zu schonen. Im Aussenraumkonzept ist zu definieren, welche Bäume erhalten werden und wo allenfalls neue Bäume zu pflanzen sind.
Schlussbestimmungen
Art. 19 Inkrafttreten Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der kantonalen Genehmigung in Kraft.
Kanton Zürich Privater Exemplar der Gemeinde --- --. 1
'1 ''
1 ' : ' '' 1 ' Bestandteile des Gestaltungsplanes bilden: ''
11 ' 'L.
1 '"'
1
1 :
1
1
!
' '
1
', '
''' ' '
r "'' / /
1 ' " ""
'
Untersc riften 17 "' ' ' '' ----, ' . ' ' ' Rudo/fstrasse '' '' .'' ' .' ' ' /
1 --------------- ------ ' ' ., '
.
Auftraggeber ~ SBBCFFFFS „ ' ' ' '
',, - - - Plan-Nr.
Planung Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2 I 5200 Brugg Mantellinie für Hauptgebäude Mantellinie Höhenbegrenzung j Mantelhnie Aus kragung Mantellinie Höhe nbegrenzu ng --;
Gebäude- g Bahnhof
0 vorsprung (113 Volumen) "' N
"'
9 ------
„
Perronkanle Parzellengrenze Legende Bahnhofplatz 1/7986 Kanahsationsachse g Genehmigungsinhalt E---i Gestaltungsplanperimeter
1 Mantellinie für Hauptgebäude f Höhenbegrenzung F--·-·-1 Mantellinie für Auskragung 1. Etappe und 2 _Etappe F------1 Mantellinie Gebäudevorsprung 2. Etappe ~ Öffentliche Fuss- und Velowegverbindung zum Bahnfussweg
1 Bereich für Durchgang im Erdgeschoss Orientierungsinhalt f:., ',, 'g Unterirdischer Relaisraum .,
- -: Betriebsgebäude Milchküche f Perrondach 1 '
''' , ' ''' ,, ·" 1/8 926 '' ' ''
™ Geplante Bushaltestelle Bereich für Parkierung Kurzzeitparkplätze "o """"""' ., Bereich für Erschliessung Velostation Bereich für Anlieferung E-~ Geplante Dückerleitung , Kanalisation
Bestehende Bäume ''