7.8-2

Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge, insbesondere an die Erstellungskosten öffentlicher Trottoirs und Kanalisationshauptleitungen

vom 20.11.1972 (Stand 01.10.1973)

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Die Stadtgemeinde Winterthur erhebt Fahrbahnbeiträge gemäss § 17b1 und Trottoirbeiträge gemäss § 17d des Gesetzes betreffend das Strassenwesen vom 20. August 1893 sowie Kanalisationsbeiträge gemäss § 91 des Gesetzes über die Gewässer und den Gewässerschutz vom 15. Dezember 1901.

Sie kann überdies weitere Beiträge gemäss den einschlägigen Gesetzen erheben.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Trottoirbeiträge an öffentliche Trottoirs und für die Kanalisationsbeiträge an öffentliche Hauptleitungen in öffentlichem und privatem Grund.

Abweichende kantonale Vorschriften und Verfügungen bleiben vorbehalten.

Diese Verordnung findet keine Anwendung:

  1. auf die Beiträge, welche die Stadtgemeinde Winterthur an private Trottoirs und Kanalisationen ausrichtet,

  2. auf Kostenbeteiligungen von Grundeigentümern für besondere Massnahmen oder zusätzliche Werke, die über die üblichen Anpassungsarbeiten im Sinne von § 16 AbtrG hinausgehen.

2 Gemeinsame Bestimmungen für die Trottoir- und die Kanalisationsbeiträge

Art. 3 System der Beitragsverlegung

Die Beitragsverlegung erfolgt aufgrund von Mehrwertszonen (Perimeter).

Art. 4 Umschreibung des Perimeters

Beidseits des Werkes, für das Beiträge verlangt werden, wird ein Perimeter von 30 m Tiefe festgesetzt.

In der Industrie- und Gewerbezone beträgt die Perimetertiefe 50m.

Massgebend für die Begrenzung des Perimeters ist die nach Erstellung des Werkes vorgesehene Grenze des öffentlichen Grundes, wobei Kleinstanlagen wie Brunnenplätze, Hydranten, Kiesablagerungsstellen, Sandgruben und dergleichen die Begrenzung des Perimeters nicht beeinflussen.

Erfolgt eine Kanalisationsbaute zwischen rechtskräftigen Baulinien vor Erstellung der zugehörigen Strasse, so ist der Perimeter von der späteren Grenze des öffentlichen Grundes aus zu messen. Erfolgt eine Kanalisationsbaute nicht zwischen Baulinien, gilt Art. 24 Abs. 2.

Stirnseits wird der Perimeter durch Senkrechte zur Strassenachse begrenzt. Bei Stichstrassen, für die eine spätere Verlängerung nicht vorgesehen ist, wird der Perimeter 30 m, in der Industrie- und Gewerbezone 50 m über die stirnseitige Strassengrenze hinausgezogen.

Art. 5 Einbezug in den Perimeter

Mit Ausnahme der in Art. 6 erwähnten Anlagen werden alle Liegenschaften im öffentlichen und privaten Eigentum in den Perimeter einbezogen, auch wenn ihnen aus dem Werk keine Wertvermehrung erwächst.

Art. 6 Ausnahmen

Nicht in den Perimeter einbezogen werden öffentliche Strassen, als eigene Grundstücke ausgeschiedene private Quartierstrassen und Flurwege, deren Aufhebung nicht in nächster Zeit zu erwarten ist, ferner die in Art. 4 Abs. 3 aufgeführten Kleinstanlagen.

Art. 7 Nichtbeitragspflichtige Liegenschaften im Perimeter

Für folgende in den Perimeter fallende Liegenschaften werden die Beiträge von der Stadtgemeinde getragen:

  1. nichtrealisierbare Liegenschaften im Eigentum der Stadtgemeinde und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten,

  2. Liegenschaften im Eigentum Privater, denen aus dem Werk keinerlei Wertvermehrung erwächst, insbesondere weil sie aus topographischen oder öffentlich-rechtlichen Gründen ausschliesslich und voraussichtlich dauernd von einer anderen Seite her erschlossen werden müssen, überhaupt nur mit unverhältnismässigem Aufwand erschliessbar oder mit einem öffentlich-rechtlichen Bauverbot belastet sind,

  3. Liegenschaften, für die gemäss Art. 12 keine Beiträge erhoben werden können.

Art. 8 Sonderfälle

Wo diese Umschreibung des Perimeters zu offensichtlich ungerechten Ergebnissen führen würde, kann die Bauverwaltung im Rahmen der Gesetze nach pflichtgemässem Ermessen abweichende Verfügungen treffen.

Art. 9 Vollzug

Fälligkeit, Stundung, Anzeigepflicht und Übergang der Beitragspflicht richten sich nach dem kantonalen Recht.

Soweit die Beiträge nicht mit Abtretungsentschädigungen verrechnet werden, ist die Bauverwaltung berechtigt, innerhalb von sechs Monaten nach der Entstehung der Forderung das Pfandrecht zugunsten der Stadtgemeinde Winterthur gemäss § 194 lit. f EG/ZGB eintragen zu lassen.

Art. 10 Rückerstattung

Ergibt sich aus der Bauabrechnung, dass die Beitragssumme den höchstzulässigen Anteil an den Erstellungskosten überschreitet, sind die Beiträge entsprechend zu reduzieren. Bereits bezogene Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.

Abs. 1 ist auch dann anwendbar, wenn die Beiträge bereits durch die Schätzungskommission oder das Verwaltungsgericht rechtskräftig festgesetzt sind.

Bei Überschreitung des Kostenvoranschlages findet dagegen keine Nachzahlung von Beiträgen statt. Vorbehalten bleiben indessen Nachforderungen im Sinne von Art. 2 Abs.3 lit. b.

3 Trottoirbeiträge

Art. 11 Begriff des Trottoirs

Als Trottoir gilt ein von der Fahrbahn entweder niveaumässig abgehobener oder durch einen Grünstreifen getrennter Fussgängerweg von mindestens 1,5 m Breite.

Art. 12 Beschränkung auf anstossende Liegenschaften

Die Trottoirbeiträge werden auf die ganze Perimeterfläche (Art. 4) verteilt, jedoch nur von den Eigentümern der anstossenden Liegenschaften erhoben.

Art. 13 Begriff der anstossenden Liegenschaften

Als anstossende Liegenschaften gelten alle Liegenschaften, welche an die Strasse, an der ein Trottoir erstellt wird, oder an dieses Trottoir selbst angrenzen oder durch blosse Kleinstanlagen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 davon getrennt sind.

Lehnt ein Beitragspflichtiger den Erwerb bisherigen Strassengebietes, das mit dem Ausbau frei wird, ab, tritt deswegen keine Befreiung von der Beitragspflicht ein.

Art. 14 Eckliegenschaften

Bei Eckliegenschaften zwischen Strassen gemäss Art. 6 bildet die Winkelhalbierende zwischen den beiden Strassenachsen die Perimetergrenze (Anhang Fig. 1).

Analog werden jene Fälle behandelt, wo rechtskräftige oder projektierte Baulinien für eine künftig einmündende Strasse bestehen.

Ist vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für eine Eckliegenschaft zwischen öffentlichen Strassen an den Bau des einen Trottoirs schon der volle Beitrag geleistet worden, so wird für das zweite auf eine Perimetertiefe ab altem Trottoir kein Beitrag mehr erhoben.

Art. 15 Beitragsansatz

Für die Beitragsberechnung wird von 5/12, bei der Erstellung von Trottoirs an bestehenden Strassen von 3/12 der Erstellungskosten ausgegangen.

Vorbehalten bleibt im übrigen § 17 d StrassG.

Art. 16 Ermässigung

Diese Beitragsansätze können angemessen ermässigt werden, wo nicht vorwiegend die anstossenden Liegenschaften Nutzen aus der Trottoirbaute ziehen oder wo diese in erheblichem Masse auch mit Rücksicht auf den durchgehenden Verkehr erfolgt.

Art. 17 Massgebende Erstellungskosten

Als massgebende Erstellungskosten gelten die gesamten im Kostenvoranschlag enthaltenen Aufwendungen für die Trottoirbaute einschliesslich Landerwerb und übliche Anpassungsarbeiten im Sinne von § 16 AbtrG, jedoch nach Abzug allfälliger Bundes- und Staatsbeiträge.

Nicht berücksichtigt werden dagegen die Kosten von Schätzungs- und Gerichtsverfahren und die Bauzinsen, ferner die Kosten für Mehrbreiten der Trottoirs über 2,5 m, grössere Kunstbauten, wie Tunnels, Brücken und Stützmauern, Grünstreifen und Bepflanzungen jeder Art, Beleuchtung, Abstellflächen, Unterhalt.

Art. 18 Beitragsverlegung auf die beiden Strassenseiten

Für jedes Trottoir werden die gemäss Art. 15 massgebenden Erstellungskosten nach Art. 17 getrennt ermittelt (Beitragssumme), und zwar auch dann, wenn gleichzeitig beide Trottoirs erstellt werden.

Die Beitragssumme jedes Trottoirs wird zu 2/3 auf die an das Trottoir anliegenden und zu 1/3 auf die gegenüberliegenden Liegenschaften verlegt.

Art. 19 Ausnahmen

Bei besonderen Verhältnissen, wie grosser Strassenbreite, Trennung des Trottoirs von der Fahrbahn durch Grünstreifen und dergleichen, kann den an das Trottoir anliegenden Liegenschaften ein höherer als der gemäss Art. 18 vorgesehene Anteil oder überhaupt die ganze Beitragssumme belastet werden.

Für Trottoirs an Plätzen sind die Beiträge ausschliesslich von den an das Trottoir anliegenden Liegenschaften zu leisten.

Art. 20 Berechnung des einzelnen Beitrages

Der Beitragsansatz pro Quadratmeter wird berechnet, indem die für die betreffende Strassenseite gemäss Art. 18 und 19 ermittelte Beitragssumme durch die Fläche des zugehörigen Perimeterareals geteilt wird.

Der Beitrag des einzelnen Beitragspflichtigen ergibt sich durch Multiplikation des so ermittelten Beitragsansatzes pro Quadratmeter mit der in den Perimeter fallenden Fläche seiner Liegenschaften.

Art. 21 Unterschiedliche Abtretungsentschädigungen

Wo die Abtretungsentschädigungen pro Quadratmeter starke Unterschiede aufweisen, kann die Baustrecke in Abschnitte mit unterschiedlichen Beitragsansätzen pro Quadratmeter aufgeteilt werden.

Art. 22 Vorhandensein privater Anlagen

Tritt das Trottoir an Stelle eines bereits vorhandenen Bankettes auf privatem Grund, so kann der Trottoirbeitrag angemessen ermässigt werden.

Besteht auf privatem Grund bereits ein Trottoir, das im Zeitpunkt seiner Erstellung den kommunalen Normalien entsprochen hat, so wird auf die entsprechende Länge kein Trottoirbeitrag erhoben.

4 Kanalisationsbeiträge

Art. 23 Begriff des Baus einer Hauptleitung

Als beitragspflichtiger Bau einer Hauptleitung gilt die erstmalige Erstellung.

Für den Unterhalt, die Erweiterung und den Ersatz bereits vorhandener Hauptleitungen sowie für den Bau von Entlastungsleitungen im Bereich bereits vorhandener Hauptleitungen werden keine Beiträge erhoben.

Nicht als bereits vorhandene Hauptleitungen gelten früher erstellte provisorische und ursprünglich nur der Strassenentwässerung dienende Leitungen, die den baulichen Anforderungen an eine Kanalisationsleitung gemäss der kommunalen Verordnung über die Abwasseranlagen vom 6. November 1950 / 1. Februar 1965 nicht genügen, ferner Gewässer- und Seitengrabeneindolungen sowie Sicker- und Drainageleitungen, die für die Entwässerung von Liegenschaften benutzt worden sind.

Art. 24 Hauptleitungen ausserhalb des Strassengebietes

Auf Hauptleitungen, welche auf eine kurze Strecke ausserhalb des Strassengebietes verlaufen, ist Art. 4 Abs. 3 anwendbar.

Bei nicht zwischen Baulinien verlaufenden längeren Leitungsabschnitten ist dagegen beidseits von der Leitungsachse aus zu messen.

Art. 25 Zweite Perimetertiefe

Entwässert die Hauptleitung aus topographischen oder öffentlich-rechtlichen Gründen auch hinter der ersten Perimetertiefe liegendes Gebiet, so wird ein zweiter Perimeter von gleichfalls bis zu 30 beziehungsweise 50 m Tiefe festgesetzt.

Art. 26 Eckliegenschaften

Bei Eckliegenschaften zwischen Hauptleitungen wird die Perimetergrenze der zuerst erstellten Leitung ohne Abwinklung durchgezogen. Diese Perimetergrenze bildet die stirnseitige Begrenzung des Perimeters der zweiten Leitung (Anhang Fig.2).

Ist vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung an die erste Leitung ein angemessener Beitrag bezahlt worden, wird der Perimeter der zweiten so festgesetzt, wie wenn bereits die frühere Berechnung nach Abs. 1 erfolgt wäre.

Art. 27 Beitragsberechnung

Die Beiträge werden nach den durchschnittlichen Erstellungskosten einer Hauptleitung aus Schleuderbetonröhren mit Glockenmuffen von 25 cm Durchmesser in normalem Baugrund (ohne Berücksichtigung von Wasserhaltung und Felsaushub) bemessen. Für diese Normalleitung wird eine Sohlentiefe von 3,25 m angenommen. Die Kosten für die nötigen Einstiegschächte und die Wiederherstellung der Strassenchaussierung samt Fahrbahnbelag werden hinzugerechnet.

Die sich aus dieser Berechnung pro Quadratmeter des Perimeterareales ergebenden durchschnittlichen ErsteIlungskosten werden vom Stadtrat festgesetzt. Die Bauverwaltung hat sie alljährlich auf 1. April zu überprüfen.

Für die erste Perimetertiefe beträgt der Beitragsansatz 50%, für die zweite 25% der sich aus Absatz 1 und 2 ergebenden durchschnittlichen Erstellungskosten pro Quadratmeter.

Art. 28 Sonderbestimmungen bei Kanalisation im Trennsystem

Im Trennsystem gilt als durch Beiträge mitzufinanzierende Hauptleitung ausschliesslich die Schmutzwasserleitung.

Die sich aus Art. 27 Abs. 2 und 3 ergebenden Beitragsansätze werden um 10% ermässigt.

5 Schlussbestimmungen

Art. 29 Inkrafttreten und Aufhebung alten Rechts

Diese Verordnung wird nach der regierungsrätlichen Genehmigung durch den Stadtrat in Kraft gesetzt.

Die Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge an die Kosten der Abzugskanäle und Trottoirs öffentlicher Strassen vom 4. März 1946 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.

Art. 30 Intertemporales Recht

Diese Verordnung findet auf alle Trottoir- und Kanalisationsbauten Anwendung, für welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens die Planauflage gemäss § 23 AbtrG noch nicht stattgefunden hat.

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