172.160

Risiko und Versicherungsreglement (RVR)

Präambel

Der Stadtrat,

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt die Risikopolitik und den Versicherungsschutz der Stadt in den Bereichen Vermögens- und Sachversicherungen.

Es gilt für die gesamte Stadtverwaltung, einschliesslich ihrer Eigenwirtschaftsbetriebe.

Art. 2 Risikobegriff

Als Risiko gelten Ereignisse oder Entwicklungen, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten und wesentliche negative finanzielle und nicht-finanzielle Auswirkungen auf die Erreichung der Ziele und die Erfüllung der Aufgaben haben.

Art. 3 Risiko- und Versicherungspolitik

Die Risiko- und Versicherungspolitik der Stadt basiert auf einer strukturierten Bewältigung der Risiken unter Berücksichtigung der Schadenpotenziale, der Eintretenswahrscheinlichkeit und der Risikofähigkeit der Stadt.

In der Bewältigung der Risiken verfolgt die Stadt die Strategien «Vermeiden und Vermindern» (Risikomanagement) sowie «Finanzieren».

B. Risikomanagement

Art. 4 Umsetzung

Die Organisationseinheiten tragen die Verantwortung für das Vermeiden und Vermindern der Risiken in ihrem Bereich, indem sie diese:

  1. a. erfassen (Risikofaktoren / Risikobeschreibung);

  2. b. bewerten (Qualifizierung des Risikos); 1 LS 131.1

AS 101.100

Begründung siehe STRB Nr. 833 vom 9. September 2020. c. bewältigen (Definition von Massnahmen); und d. überprüfen und steuern (Controlling). 2 Sie sind verpflichtet, ihre Risiken alle zwei Jahre zu aktualisieren.

Art. 5 Berichterstattung

Das Kompetenzzentrum Risiko- und Versicherungsmanagement (RVZ) konsolidiert die gesamtstädtisch relevanten Risiken und erstellt alle zwei Jahre den Risikobericht zuhanden des Stadtrats.

Die Organisationseinheiten stellen RVZ nach dessen Vorgaben die notwendigen Daten zur Verfügung.

C. Risikofinanzierung

Art. 6 Grundsätze

Die Stadt trägt im Rahmen ihrer Risikofähigkeit die finanziellen Folgen von Schadenereignissen grundsätzlich selbst. Davon ausgenommen sind insbesondere gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebene Versicherungen.

Die Versicherungssummen sowie die Höhe des Selbstbehalts und des Jahresselbstbehalts sind abhängig von der Art der Risiken und der Entwicklung des Versicherungsmarkts.

Die Organisationseinheiten tragen einen angemessenen Anteil des versicherten Schadens selbst (Selbstbehalt).

Art. 7 Eigenversicherungen

Eigenversicherungen werden nach versicherungstechnischen Grundsätzen im Rahmen der Risikofähigkeit gestaltet.

Die Versicherungsbedingungen werden zwischen den versicherten Organisationseinheiten und RVZ vereinbart.

Die Eigenversicherungen decken den jährlichen Schadenaufwand bis zur festgelegten Versicherungssumme. Der darüberhinausgehende Schadenaufwand wird von den versicherten Organisationseinheiten getragen.

RVZ verrechnet den versicherten Organisationseinheiten die Prämien und den Verwaltungsaufwand kostendeckend.

Art. 8 Externe Versicherungen a. Pauschalversicherungen

Extern versicherbare Risiken für Haftpflicht- sowie Sach- und Elementarrisiken versichert RVZ pauschal für die ganze Stadt.

Die Pauschalversicherungen decken den jährlich kumulierten Schadenaufwand bis zur vertraglich festgelegten Versicherungssumme. Der darüberhinausgehende Schadenaufwand wird von den mitversicherten, vom Schaden betroffenen Organisationseinheiten getragen.

In Ergänzung zum Selbstbehalt kann RVZ einen Jahresselbstbehalt vereinbaren.

RVZ bezahlt die von den Versicherungsgesellschaften in Rechnung gestellten Prämien und verteilt die Kosten für die Prämien und den Jahresselbstbehalt risikogerecht auf die mitversicherten Organisationseinheiten.

Erhält RVZ keine Courtage, verrechnet es seinen Verwaltungsaufwand kostendeckend.

Art. 9 b. Einzelversicherungen

In begründeten Fällen, insbesondere bei gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebenen Versicherungen, können Einzelversicherungen abgeschlossen werden.

Die Einzelversicherungen decken den jährlichen Schadenaufwand bis zur vertraglich festgelegten Versicherungssumme. Der darüberhinausgehende Schadenaufwand wird von den versicherten Organisationseinheiten getragen.

Die versicherte Organisationseinheit bezahlt die von den Versicherungsgesellschaften in Rechnung gestellten Prämien direkt.

Erhält RVZ keine Courtage, verrechnet es seinen Verwaltungsaufwand kostendeckend.

D. Leistungsauftrag von RVZ

Art. 10 Risikomanagement

RVZ bietet Leistungen des Risikomanagements an, insbesondere:

  1. a. das Führen einer Koordinations- und Informationsstelle für das Risikomanagement;

  2. b. die Weiterentwicklung des gesamtstädtischen Risikomanagementkonzepts;

  3. c. die Festlegung der versicherbaren Risiken und der Versicherungsart;

  4. d. die Unterstützung der Organisationseinheiten beim Erfassen der Risiken, insbesondere mit der Durchführung von Workshops;

  5. e. die Erstellung eines gesamtstädtischen Risikoberichts zuhanden des Stadtrats;

  6. f. das Durchführen von Begehungen an ausgewählten Standorten (Risk Audits);

  7. g. die Organisation und Durchführung von Schulungen und Veranstaltungen.

Art. 11 Versicherungsmanagement a. Leistungseinkauf

Die Abklärung für den Einkauf von neuen Versicherungsverträgen sowie die Verhandlung von Vertragserneuerungen mit Versicherungsgesellschaften werden ausschliesslich durch RVZ vorgenommen.

RVZ bezieht die Verantwortlichen der durch Versicherungsgeschäfte betroffenen Organisationseinheiten bei der Gestaltung und Vergabe der Versicherungsverträge mit ein.

Art. 12 b. Versicherungs­­ vertragsmanage­ment

Das Versicherungsvertragsmanagement des RVZ umfasst insbesondere:

  1. a. die Durchführung von Ausschreibungen;

  2. b. die Bewirtschaftung der Versicherungspolicen;

  3. c. die Festlegung der Budgetierungsvorgaben;

  4. d. die interne Verrechnung von Prämien;

  5. e. die Kontrolle und Zahlungsfreigabe von externen Prämienrechnungen.

Art. 13 c. Schadenabwicklung

Die Schadenabwicklung des RVZ umfasst insbesondere:

  1. a. die Koordination von Schadenfällen zwischen den betroffenen Organisationseinheiten und den Versicherungsgesellschaften;

  2. b. die Unterstützung bei der Schadenerfassung und -meldung;

  3. c. die Schadenregulierung im Interesse der Organisationseinheiten;

  4. d. das zentrale Controlling für Schadenfälle.

E. Zuständigkeiten

Art. 14 Stadtrat

Der Stadtrat ist zuständig für:

  1. a. die Aufsicht über das gesamtstädtische Risikomanagement;

  2. b. die Genehmigung des Risikomanagementkonzepts und die Überwachung von dessen Umsetzung;

  3. c. die Genehmigung des Risikoberichts.

Art. 15 Departementsvorstehende

Die Departementsvorstehenden sind zuständig für:

  1. a. die Sicherstellung der Implementierung und Weiterführung des Risikomanagements;

  2. b. das Monitoring von Risiken und die Umsetzung von Massnahmen;

  3. c. die Bezeichnung der oder des departementalen Risikobeauftragten.

Art. 16 Vorsteherin oder Vorsteher des Finanzdepartements

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements ist zuständig für den Abschluss von Eigenversicherungen.

Art. 17 Departementale Risikobeauftragte

Die departementalen Risikobeauftragten sind zuständig für:

  1. a. die Koordination sowie den Aufbau und Betrieb des Risikomanagements im jeweiligen Departement;

  2. b. die Abstimmung von organisationseinheitsübergreifenden Risiken innerhalb des Departements; und

  3. c. die Mitwirkung bei der Erarbeitung des Risikoberichts zuhanden des Stadtrats.

Sie sind Ansprechpersonen für die Risikobeauftragten der ihnen unterstellten Organisationseinheit und für RVZ.

Art. 18 Organisationseinheiten

Die Organisationseinheiten sind zuständig für:

  1. a. die Konkretisierung der Risikopolitik;

  2. b. die Umsetzung und Weiterentwicklung des Risikomanagements;

  3. c. die Vermeidung und Verminderung erkannter Risiken;

  4. d. die Durchführung von Massnahmen zur Schadenprävention;

  5. e. die Weiterleitung der Risikoinformationen an das Departement;

  6. f. die Abstimmung der Risiken mit anderen Organisationseinheiten;

  7. g. den Beizug von externer Unterstützung für vertiefte Analysen;

  8. h. die Bezeichnung einer oder eines Risikobeauftragten;

  9. i. die Bezeichnung der Risikoeignerinnen oder -eigner;

  10. j. die Bezeichnung einer oder eines Versicherungsbeauftragten.

Art. 19 Risikobeauftragte

Die Risikobeauftragten der jeweiligen Organisationseinheit sind zuständig für die Koordination sowie den Aufbau und Betrieb des Risikomanagements.

Sie sind Ansprechpersonen für die departementalen Risikobeauftragten und für RVZ.

Art. 20 Risikoeignerinnen oder -eigner

Die Risikoeignerinnen oder -eigner sind Fachspezialistinnen und Fachspezialisten für die ihnen zugeteilten Risiken.

Sie sind zuständig für die Bewirtschaftung der Risiken und die laufende Verbesserung der Risikosituation.

Art. 21 Versicherungsbeauftragte

Die Versicherungsbeauftragten der jeweiligen Organisationseinheit sind zuständig für:

  1. a. die Entgegennahme von Schadenmeldungen;

  2. b. die Erstellung von Schadenmeldungen an RVZ;

  3. c. die Erteilung von Auskünften und die Beantwortung von Rückfragen von RVZ und Versicherungen zu Schadenfällen;

  4. d. die Entgegennahme, Kontrolle und Weiterleitung von Prämienrechnungen an das Rechnungswesen;

  5. e. die Deklaration von Versicherungssummen auf Anfrage von RVZ; und

  6. f. die Mitwirkung bei der Konzeption und Ausschreibung von Versicherungsgeschäften.

F. Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Risiko- und Versicherungsreglement der Stadt Zürich vom 13. April 2011 4 wird aufgehoben.

Art. 23 Übergangsbestimmungen

Die Verrechnung der Prämien, des Verwaltungsaufwands und des Jahresselbstbehalts nach diesem Reglement werden erstmals für das Budget 2021 angewendet.

Bis Inkrafttreten einer neuen Finanzkontrollverordnung gilt die bisherige Bestimmung von Art. 27 RVR weiterhin: Die Finanzkontrolle prüft im Rahmen ihrer Revisionen formell, ob durch die Departemente und Dienstabteilungen eine Risikobeurteilung vorgenommen wurde.

Art. 24 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. 4 AS 172.160