177.140

Bildungsreglement (BiRegl)

Präambel

Der Stadtrat,

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für alle Bildungsmassnahmen des dem städtischen Personalrecht unterstehenden Personals.

Vorbehalten bleiben übergeordnete Regelungen und Sonderregelungen für die Bildungsmassnahmen bestimmter Berufsgruppen, insbesondere für das Personal in Ausbildung.

Art. 2 Zuständigkeiten

Die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher können im Rahmen dieses Reglements ausführende Bestimmungen erlassen oder diese Kompetenz an die Dienstchefinnen und Dienstchefs delegieren.

Die Dienstchefinnen und Dienstchefs oder die von ihnen bezeichneten Stellen sind zuständig für die Bewilligung von Bildungsmassnahmen und bezeichnen eine Kontaktstelle für ihre jeweiligen Bereiche.

Die Kontaktstellen gewährleisten insbesondere die administrativen Abläufe im Zusammenhang mit Bildungsmassnahmen.

Wo dieses Reglement Aufgaben und Kompetenzen den Dienstchefinnen und Dienstchefs zuordnet, gelten diese Zuordnungen auch für die in Art. 24 Abs. 2 und 3 AB PR genannten Organe.

Art. 3 Gesamtaufwand a. Grundsatz

Der Gesamtaufwand umfasst grundsätzlich den gesamten im Voraus absehbaren finanziellen und zeitlichen Aufwand der Mitarbeitenden und der Arbeitgeberin, der notwendig ist, um eine Bildungsmassnahme abzuschliessen.

Der Gesamtaufwand wird für jede Bildungsmassnahme einzeln berechnet. 1 AS 177.100 2 AB PR, AS 177.101.

Begründung siehe STRB Nr. 195 vom 14. März 2018.

Art. 4 b. Berechnung

In den Gesamtaufwand vollumfänglich eingerechnet werden:

  1. a. Kursgelder, Anmelde- und Prüfungsgebühren sowie Auslagen für Lehrmittel;

  2. b. Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, soweit sie erheblich über den üblicherweise im Arbeitsalltag anfallenden Kosten liegen;

  3. c. unabhängig vom Beschäftigungsgrad eine Zeitpauschale von 8,4 bzw. 4,2 Stunden pro Weiterbildungstag bzw. -halbtag, einschliesslich Reisezeit. Für Personalgruppen mit einer von Art. 158 Abs. 1 AB PR abweichenden Wochenarbeitszeit kann die Zeitpauschale entsprechend der massgeblichen Wochenarbeitszeit festgelegt werden.

Weicht die seitens der Mitarbeitenden für die Teilnahme an der Bildungsmassnahme erforderliche Zeit erheblich von den Zeit­

Art. 4 pauschalen gemäss abweichend fe Berücksichtig a. die geplan gemäss Art. 1 b. die zusätz zeit.

Abs. 1 lit. c ab, kann die Zeitpauschale stgelegt werden. t werden dabei: te Kurszeit, unter Berücksichtigung einer Pause 61 Abs. 1 AB PR; lich zum üblichen Arbeitsweg erforderliche Reise­ Kurszeiten von der Bildungsinstitution in Stunden 3 Werden die nn anstelle einer Zeitpauschale diese Stunden­ angegeben, ka zusätzlich zum üblichen Arbeitsweg erforderliche zahl und die ücksichtigt werden. Reisezeit ber itaufwand der Mitarbeitenden, insbesondere für 4 Weiterer Ze rtes Lernen, kann angemessen berücksichtigt selbstgesteue werden.

Art. 5 Typen

Bildungsmassnahmen werden je nach ihrem Nutzen für die Arbeitgeberin und die Mitarbeitenden in vier Typen unterteilt:

  1. a. Typ A, betrieblich angeordnet: von entscheidender Bedeutung für die aktuelle Funktion, ohne Wahlfreiheit für die Mitarbeitenden;

  2. b. Typ B, überwiegend betriebliches Interesse: von grosser Bedeutung für die aktuelle Funktion oder eine zukünftig mögliche Funktion;

  3. c. Typ C, überwiegend persönliches Interesse: von geringer Bedeutung für die aktuelle Funktion oder eine zukünftig mögliche Funktion;

  4. d. Typ D, kein betriebliches Interesse: keine Bedeutung für die aktuelle oder eine zukünftige Funktion.

Art. 6 Beteiligung

Die Beteiligung der Stadt an Bildungsmassnahmen ist abhängig vom gemäss Art. 3 und 4 berechneten Gesamtaufwand und dem Typ der Bildungsmassnahme gemäss Art. 5. Die Beteiligung beträgt für:

  1. a. Typ A: 100 Prozent;

  2. b. Typ B: 50 bis 100 Prozent;

  3. c. Typ C: 0 bis 50 Prozent;

  4. d. Typ D: 0 Prozent.

Art. 7 Rückzahlungsvorbehalt

Eine Rückzahlung bleibt vorbehalten, wenn die städtische Beteiligung an der Bildungsmassnahme Fr. 6000.– übersteigt. Die Höhe des Rückzahlungsvorbehalts ergibt sich aus der Beteiligung der Stadt gemäss Art. 3, 4 und 6, abzüglich Fr. 6000.–.

Der Rückzahlungsvorbehalt wird mit dem Abschluss der Bildungsvereinbarung wirksam und dauert ab Ende der Bildungsmassnahme mindestens ein Jahr und längstens drei Jahre. Bei unbezahlten Urlauben von mehr als sechs Monaten während laufender Dauer des Rückzahlungsvorbehalts ist eine Verlängerung möglich.

Der Rückzahlungsvorbehalt reduziert sich ab dem Ende der Bildungsmassnahme pro Monat anteilmässig.

Art. 8 Rückzahlungspflicht

Eine Rückzahlungspflicht in Höhe des Rückzahlungsvorbehalts besteht:

  1. a. bei einer freiwilligen oder selbstverschuldeten Beendigung des Arbeitsverhältnisses für Bildungsmassnahmen der Typen B oder C;

  2. b. bei einem freiwilligen oder selbstverschuldeten Abbruch einer­ Bildungsmassnahme der Typen A, B oder C.

In Härtefällen kann die Dienstchefin oder der Dienstchef Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht bewilligen.

Die Rückzahlungsforderung beschränkt sich auf den zum Zeitpunkt der Rückzahlung effektiv aufgelaufenen Aufwand einschliesslich zukünftiger bindender Verpflichtungen.

Art. 9 Bildungsvereinbarung

Bildungsmassnahmen mit einem Rückzahlungsvorbehalt müssen mit einer Bildungsvereinbarung schriftlich vereinbart werden.

Die Bildungsvereinbarung muss mindestens die folgenden Punkte enthalten:

  1. a. Bezeichnung, Inhalt, Beginn und Ende der Bildungsmassnahme;

  2. b. Gesamtaufwand gemäss Art. 3 und 4;

  3. c. Typ gemäss Art. 5;

  4. d. Beteiligung seitens der Stadt und der oder des Mitarbeitenden am Gesamtaufwand in Prozent, Stunden und mit Frankenbetrag;

  5. e. Höhe und Dauer des Rückzahlungsvorbehalts.

Die Bildungsvereinbarung kann weitere Punkte enthalten, insbesondere:

  1. a. Ziele der Bildungsmassnahme;

  2. b. Wissenstransfer in die betriebliche Organisation;

  3. c. Folgen, falls eine Prüfung nicht bestanden wird.

Art. 10 Neue Mitarbeitende

Die Kosten für laufende Bildungsmassnahmen oder Rückzahlungspflichten bei Mitarbeitenden, die neu in die Dienste der Stadt eintreten, können nach bestandener Probezeit ganz oder anteilmässig übernommen werden.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Studienreisen des städtischen Personals (Bildungsreglement) vom 16. Dezember 1998 (STRB Nr. 2161/1998) wird aufgehoben.

Art. 12 Übergangsbestimmung

Dieses Reglement gilt nicht für Bildungsmassnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements bewilligt oder angeordnet wurden.

Art. 13 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.