177.610
Reglement über die Anstellungsbedingungen der Fachlehrpersonen Schwimmen (Anstellungsreglement Fachlehrpersonen Schwimmen)Stadtrats
I. Geltungsbereich
Art. 1
Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die Schwimmlehrerinnen und Schwimmlehrer (Fachlehrpersonen Schwimmen) sowie die Vikarinnen und Vikare Schwimmen des Sportamtes der Stadt Zürich.
Es enthält in Ergänzung zum Personalrecht und dessen Ausführungsbestimmungen besondere Bestimmungen über die Anstellungsbedingungen, welche sich durch die Besonderheiten des Schulbetriebes ergeben. II. Beginn, Beschäftigungsumfang und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Art. 2
Beginn der Anstellung Die Fachlehrpersonen Schwimmen werden in der Regel auf den Beginn eines Schuljahres (Kalenderwoche 34) angestellt.
Art. 3
Beschäftigungsumfang Ein Vollzeitpensum (100 %) umfasst pro Schuljahr:
a) 27 Lektionen à 45 Minuten während 39 Schulwochen (1053 Schwimmlektionen);
b) die notwendige Zeit für die Vor- und Nachbereitung;
c) die Pflege von Kontakten mit Vorgesetzten, Lehrkräften, Schülerinnen / Schülern und Eltern.
Art. 4
Lektionenkonto
Das Lektionenkonto wird für Fachlehrpersonen Schwimmen geführt, welche im Monatslohn besoldet sind.
Lektionen, die während eines Schuljahres gegenüber dem vereinbarten Pensum geplant ausfallen und im gegenseitigen Einvernehmen als Freizeit bezogen werden (z. B. Nichterscheinen von Klassen ab 4 zusammenhängenden Lektionen, unbezahlter Kurzurlaub, etc.) oder darüber hinaus gehen (z. B. Übernahme eines Vikariates, etc.), werden in einem Lektionenkonto mit Faktor 1,0 geführt.
Bewilligte Weiterbildungsmassnahmen, Mitarbeit in Projektgruppen, Sitzungen und OK-Einsätze werden mit Faktor 0,6 im Lektionenkonto geführt.
Zusatz- oder Fehlstunden von Betriebsleitungsaufgaben werden mit Faktor 0,5 im Lektionenkonto geführt.
Wartungsstunden von Fachlehrpersonen Schwimmen ohne Betriebsleitung und Helfer-Einsätze von Fachlehrpersonen Schwimmen werden mit Faktor 0,35 im Lektionenkonto geführt.
Grundsätzlich wird ein allfälliger Saldo Ende Schuljahr abgerechnet.
Art. 5
Kündigung, Fristen und Termine Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses richtet sich nach dem städtischen Personalrecht mit der Besonderheit, dass der Austritt jeweils auf Ende eines Schuljahres zu erfolgen hat.
Art. 6
Altersrücktritt und gestaffelte Pensionierung Der Altersrücktritt und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses altershalber richten sich nach dem städtischen Personalrecht mit der Besonderheit, dass der Rücktritt jeweils auf Ende eines Schuljahres zu erfolgen hat. III. Lohn
Art. 7
Lohn, Lohnbestandteile und Lohnanpassung
Bei Fachlehrpersonen Schwimmen
a) wird der Lohn pro Lektion mit 1/1053 des Jahreslohns berechnet;
b) werden die Entschädigung für die Betriebsleitung sowie die Wartungsstunden monatlich als Zulage abgegolten. Die Zulage gilt als fester Lohnbestandteil. Es besteht kein Anspruch auf Nacht- oder Sonntagszulagen.
c) wird für die Übernahme zusätzlicher Lektionen keine Überzeitentschädigung ausgerichtet.
Bei Vikarinnen und Vikaren im Stundenlohn werden
a) die Ferien mit einem Zuschlag von 25 Prozent (Schulferien: 13 Wochen) abgegolten;
b) Wartungsstunden als Zulage abgegolten;
c) geplante Lektionen und Wartungsstunden entschädigt, welche nicht mindestens eine Woche im Voraus abgesagt wurden.
Art. 8
Zielvereinbarungs- und Beurteilungsgespräch (ZBG)
Das Sportamt kann für die Fachlehrpersonen Schwimmen mit Gesamtbeurteilung C bezüglich Rhythmus und Zeitpunkt des Zielvereinbarungs- und Beurteilungsgesprächs von Art. 141 Abs. 1 Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht abweichen. Spätestens alle 2 Jahre findet eine Beurteilung statt.
In dem Jahr, in welchem keine Beurteilung erfolgt, wird bei der individuellen Lohnanpassung auf die Gesamtbeurteilung des letzten Zielvereinbarungs- und Beurteilungsgesprächs abgestellt. Bei auffälligen positiven oder negativen Leistungs- oder Verhaltensveränderungen erfolgt eine Zwischenqualifikation.
Vikarinnen und Vikare Schwimmen werden nicht beurteilt. IV. Rechte und Pflichten der Angestellten
Art. 9 An-
Ferien
Die Ferien sind während der Schulferien der Volksschule zu beziehen.
Mit Ausnahme für die Verrichtung der Ferienwartung ist die wesenheit während den Schulferien nicht erforderlich.
Bei Ein- oder Austritt während des Schuljahres berechnet sich der Ferienanspruch anteilmässig und wird über die Besoldungsausrichtung geregelt.
Fachlehrpersonen Schwimmen sowie Vikarinnen und Vikare Schwimmen mit Betriebsleitung haben während der Schulferien Aufgaben gemäss Ferienwartungs-Journal wahrzunehmen.
Abwesenheiten infolge Krankheit oder Unfall bewirken keine Kürzung des Ferienanspruches.
Absenzen sowie Feier- und Betriebsferientage, welche in die Zeit der Schulferien fallen, können nicht nachbezogen werden.
Art. 10
Betriebsferien
Betriebsferientage, welche nicht in die schulfreie Zeit fallen und nicht bezogen werden können, werden dem Lektionenkonto gutgeschrieben.
Schulfreie Tage, welche nicht unter Betriebsferien fallen und im gegenseitigen Einvernehmen als Freizeit bezogen werden, werden im Lektionenkonto in Abzug gebracht.
Art. 11
Urlaub
Die Anrechnung des bezahlten Urlaubs erfolgt aufgrund einer Umrechnungstabelle in Lektionen. Fachlehrpersonen Schwimmen sowie Vikarinnen und Vikare Schwimmen mit Betriebsleitung erhalten für die Betriebsleitung einen pauschalen Zeitzuschlag von 25 %.
Schwimmlehrerinnen und Vikarinnen haben keinen Anspruch auf bezahlten Stillurlaub.
Art. 12
Altersentlastung
Das Sportamt entlastet Fachlehrpersonen Schwimmen auf ihr Begehren hin während ihres 57. bis 60. Altersjahres und während längstens 4 Jahren, sofern sie in den vergangenen 5 Jahren durchschnittlich:
a) 25 Lektionen oder mehr erteilt haben um 3 Lektionen;
b) zwischen 19 und 24 Lektionen erteilt haben um 2 Lektionen;
c) zwischen 14 und 18 Lektionen erteilt haben um 1 Lektion.
Die Ankündigung hat schriftlich, unter Einhaltung der Fristen gemäss Art. 5 (Kündigung, Fristen und Termine), zu erfolgen.
Anschliessend erfolgt entweder:
a) eine Herabsetzung des Beschäftigungsumfanges im Rahmen der bis anhin gewährten Altersentlastung;
b) oder auf Antrag der Fachlehrpersonen Schwimmen ein gleitender oder voller Altersrücktritt. Dieser richtet sich nach den Bestimmungen des Personalrechts und dem Vorsorgereglement der Pensionskasse.
Die gewährte Variante kann nicht widerrufen werden. Jede Art von Altersentlastung aus einer Nebenbeschäftigung ist zudem dem Personaldienst zu melden. Ist der Sinn und Zweck einer Altersentlastung verfehlt, kann die Anstellungsinstanz Korrekturen vornehmen.
Art. 13
Anstellungsvoraussetzungen, Aus- und Weiterbildung
Die Fachlehrpersonen Schwimmen sind für die Gültigkeit ihrer Fachausweise (SI, SLRG, CPR) selbst verantwortlich. Eine Verletzung dieser Pflicht kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben.
Die Fachlehrpersonen Schwimmen sind verpflichtet, sich regelmässig fachlich und methodisch-didaktisch weiterzubilden.
An den Schulkapiteln finden in der Regel Weiterbildungen statt.
Das Sportamt führt bei Bedarf eigene Aus- und Weiterbildungen durch. Es entscheidet ferner über die Anrechnung von Aus und Weiterbildungsmassnahmen im Lektionenkonto sowie über die Beteiligung an den Kurskosten und Spesen.
V. Schlussbestimmungen
Art. 14
Übergangsbestimmungen Der Direktor des Sportamtes kann Übergangsbestimmungen erlassen.
Art. 15
Aufhebung bisheriges und Inkraftsetzung neues Recht Das Reglement über die Anstellungsbedingungen der Schwimmlehrkräfte (StRB Nr. 1400 vom 10. Juli 1996 1 mit Änderung Nr. 1492 vom 1. September 1999) wird aufgehoben. Dieses Reglement tritt auf Beginn des Schuljahres 2010 / 2011 in Kraft.
AS 42, 261.