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Reglement über die Einsatzplanung des Personals in den Schulkreisen der städtischen Volksschule

Präambel

Die Schulpflege,

Art. 1 Zweck und anwendbares Recht

Dieses Reglement regelt die Einsatzplanung für das in den Schulkreisen der städtischen Volksschule tätige, den Schulleitungen unterstellte Personal, dessen Anstellung sich nach dem städtischen Personalrecht richtet.

Nicht unter dieses Reglement fallen Assistenzfunktionen im Rahmen des Unterrichts.

Grundlage der Einsatzplanung bildet das städtische Personalrecht.

Art. 2 Zuständigkeiten a. Schule

Folgende Leitungsfunktionen der Schule sind in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich für die Einsatzplanung verantwortlich:

  1. a. die Schulleitung;

  2. b. die Leitung Betreuung;

  3. c. die Leitung Hausdienst und Technik.

Art. 3 b. Präsidium der Kreisschul­behörde

Das Präsidium der Kreisschulbehörde hat bezogen auf die Einsatzplanung im jeweiligen Schulkreis folgende Aufgaben:

  1. a. Sicherstellung der Umsetzung der personalrechtlichen Vorgaben der Stadt;

  2. b. Steuerung und Kontrolle von schulkreisspezifischen Anwendungsvorgaben und Sicherstellung der Umsetzung der Ausführungsbestimmungen gemäss Art. 8 in den Schulen;

  3. c. Koordination und Steuerung des schulkreisinternen Supports und Organisation von Weiterbildungen; 1 AS 101.100

AS 412.103 Reglement über die Einsatzplanung des Personals in den Schulkreisen der städtischen Volksschule d. Förderung der Zusammenarbeit aller Beteiligten innerhalb des Schulkreises; e. Sicherstellung der Korrektur von im Rahmen der Kontrollaufgaben festgestellten Unregelmässigkeiten mittels schulkreisinterner Vorgaben und Prozesse. 2 Das Präsidium der Kreisschulbehörde bestimmt für seinen Schulkreis je eine oder mehrere Fachpersonen für die Einsatzplanung. Diese unterstützt das Präsidium der Kreisschulbehörde bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäss Abs. 1.

Art. 4 c. Fachperson Personaleinsatzplanung

Die Fachperson für die Einsatzplanung hat bezogen auf die Einsatzplanung im jeweiligen Schulkreis folgende Aufgaben:

  1. a. Beratung und Support der Personen mit Leitungsfunktion gemäss Art. 2;

  2. b. Sicherstellung des Informationsflusses gegenüber Personen mit Leitungsfunktion gemäss Art. 2;

  3. c. Einführung neuer Personen mit Leitungsfunktion gemäss

Art. 2

; d. Begleitung von Wechseln bei Personen mit Leitungsfunktion gemäss Art. 2; e. Mitarbeit in Gremien des Schulamts.

Art. 5 d. Schulamt

Das Schulamt hat bezogen auf die Einsatzplanung gesamtstädtisch folgende Aufgaben:

  1. a. Betrieb und Weiterentwicklung der Instrumente gemäss

Art. 6

; b. Sicherung des Qualitätsmanagements gemäss Art. 7; c. Bewirtschaftung der Personaladministrationsprozesse.

Art. 6 Instrumente

Die Schulpflege beschliesst die für die Einsatzplanung geeigneten Instrumente.

Die Schulen sind verpflichtet, diese Instrumente bei der Einsatzplanung einzusetzen.

Art. 7 Qualitätsmanagement

Das Schulamt führt zur Sicherstellung des Qualitätsmanagements Arbeitsgruppen mit den Fachpersonen für die Einsatzplanung sowie Mitgliedern der Verwaltungen der Kreisschulbehörden.

Die Schulpflege kann bei Bedarf für Leitungsfunktionen Weiterbildungs- und Instruktionsveranstaltungen veranlassen und für obligatorisch erklären. Reglement über die Einsatzplanung des Personals in den Schulkreisen der städtischen Volksschule

Art. 8 Ausführungsbestimmungen

Das Schulamt kann Ausführungsbestimmungen zur Einsatzplanung erlassen, insbesondere über:

  1. a. die personalrechtskonforme Erfassung von Daten;

  2. b. den Jahresabschluss;

  3. c. organisatorische Prozesse.

Art. 9 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.