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Reglement über die Anstellungsbedingungen des landwirtschaftlichen und des hauswirtschaftlichen Personals des städtischen Gutsbetriebes (Gutsbetriebsreglement 2000)
I. Geltungsbereich
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement ordnet die Besoldungen und die Anstel-lungsbedingungen für das landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Personal des städtischen Gutsbetriebes.
Die Vorschriften des Personalrechts, der Besoldungsverordnung und weiterer Erlasse über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals finden Anwendung, soweit dieses Reglement keine abweichenden Bestimmungen enthält. II. Arbeitszeit/Ruhetage (arbeitsfreie Tage)
Art. 2 Arbeitszeit/ Jahresarbeitszeitmodell
Bedingt durch saisonale Schwankungen ist die wöchentliche Arbeitszeit von 49 Stunden im Jahresdurchschnitt zu erreichen. Die Arbeitszeit ist, wo möglich, auf 5 Tage pro Woche zu verteilen.
Die Gestaltung der Dienstpläne erfolgt durch die Betriebsmeisterin/den Betriebsmeister.
Art. 3 Ruhetage (arbeitsfreie Tage)
Das Personal hat, unabhängig von der jeweiligen Kalendersituation, Anspruch auf sämtliche arbeitsfreien Tage gemäss Art. 77 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht.
Für Teilzeitangestellte sind die Bestimmungen sinngemäss anzuwenden. 1 AS 43, 485. 2 AS 41, 291.
AS 41, 374. Gutsbetriebsreglement 2000 III. Einreihung/Besoldung und Amtsbezeichnung
Art. 4 Besoldungseinreihungen/ Amtsbezeichnungen
Das landwirtschaftliche Personal wird wie folgt eingereiht: Amtsbezeichnung Besoldungsklassen Landarbeiterin/Landarbeiter 35 – 26 Landwirtin/Landwirt 25 – 20 Landwirtschaftliche Vorarbeiterin/ Landwirtschaftlicher Vorarbeiter 20 – 19 Betriebsmeisterin/Betriebsmeister 15 – 13
Das hauswirtschaftliche Personal wird wie folgt eingereiht: Amtsbezeichnung Besoldungsklassen Hauswirtschaftsangestellte/ Hauswirtschaftsangestellter 25 – 23
Anfangseinreihungen und Beförderungen richten sich nach den Grundsätzen der Vorschriften über die Einreihung von Stellen und die Beförderungen in der Stadtverwaltung (Beförderungsvorschriften).
Lohnzuschläge für Überzeit, Nacht und Sonntagsarbeit werden nicht ausgerichtet.
Art. 5 Abzüge für Unterkunft und Naturalleistungen
Die durch den Betrieb zur Verfügung gestellte Unterkunft und die bezogenen Mahlzeiten werden nach den durch den Stadtrat festgesetzten Ansätzen mit der Besoldung verrechnet. IV. Inkraftsetzung
Art. 6
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2000 in Kraft. Es ersetzt das Reglement vom 2. September 1987 4 . 4 AS 39, 188.