177.650

Reglement über die Weiter- und Wiederbeschäftigung von Angestellten der Verkehrsbetriebe nach Vollendung des 66. Altersjahres

Präambel

Der Stadtrat,

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für Angestellte der Verkehrsbetriebe, die nach vollendetem 66. Altersjahr in Funktionen im Unternehmensbereich Betrieb wieder- oder weiterbeschäftigt werden. 3

Soweit dieses Reglement keine eigene Regelung beinhaltet, sind das Personalrecht, der Rahmen-Gesamtarbeitsvertrag für die Nahverkehrsbetriebe im Kanton Zürich vom 7. November 2013 sowie die dazugehörige betriebliche Vereinbarung VBZ ergänzend anwendbar.

Art. 2 Voraussetzungen

Die Anstellung erfolgt nur, wenn sowohl ein betriebliches Bedürfnis der Verkehrsbetriebe als auch ein entsprechendes Interesse der Angestellten vorhanden ist.

Seitens der Angestellten besteht weder eine Verpflichtung noch ein Rechtsanspruch.

Persönliche Voraussetzung ist ein gültiger Nachweis für das Vorliegen aller erforderlichen Fahrberechtigungen und für das Erfüllen aller gesetzlich vorgeschriebenen medizinischen Anforderungen. 1 AS 177.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 218 vom 16. März 2016. 3 Fassung gem. STRB Nr. 1997 vom 5. Juli 2023; Inkrafttreten 1. August 2023.

Art. 3 Beginn

Die Anstellung erfolgt nahtlos an die bisherige Anstellung.

Personen, die früher bereits bei den Verkehrsbetrieben angestellt waren, können wieder angestellt werden.

Art. 4 Befristung

Das Anstellungsverhältnis wird auf jeweils längstens ein Jahr befristet.

Wiederholte Anstellungen sind möglich, können jedoch längstens bis zum vollendeten 70. Altersjahr erfolgen.

Anstellungen können längstens bis zum 31. Dezember 2023 befristet werden. 4

Art. 5 Form der Anstellung

Die Anstellung erfolgt mit Verfügung.

Art. 6 Anstellungsinstanz

Anstellungsinstanz ist die Dienstchefin oder der Dienstchef. Diese oder dieser kann diese Anstellungskompetenz an ihr oder ihm nachgeordnete Personen delegieren.

Art. 7 Lohn

Die Anstellung erfolgt im Stundenlohn.

Art. 8 Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall

Die Lohnfortzahlung endet bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall mit Ablauf der befristeten Anstellung.

Die Lohnfortzahlung dauert höchstens 90 Kalendertage.

Art. 9 Beschäftigungsgrad

Die Anstellungsinstanz und die Angestellten vereinbaren einen Beschäftigungsgrad, der nur ein Richtwert ist und sich nach dem betrieblichen Bedürfnis der Verkehrsbetriebe richtet. Der Beschäftigungsgrad darf höchstens 40 Prozent betragen.

Es besteht kein Anspruch der Angestellten, eine bestimmte Mindestanzahl Arbeitsstunden leisten zu können.

Entschädigt wird nur der effektiv geleistete Arbeitseinsatz.

Art. 10 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieses Reglement tritt am 1. April 2016 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2023. 5 4 Fassung gem. STRB Nr. 448 vom 12. Mai 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 5 Fassung gem. STRB Nr. 448 vom 12. Mai 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.