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Reglement Videoüberwachung Velostation Europaplatz
Präambel
Der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements,
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die Videoüberwachung der Velostation Europaplatz gemäss Anhang.
Art. 2 Zweck
Die Videoüberwachung bezweckt:
a. den Schutz und die Sicherheit von Personen, die sich in der Velostation aufhalten;
b. den Schutz von Gegenständen und Anlagen der Velostation;
c. die Möglichkeit kurzer Reaktions- und Interventionszeiten, um in kritischen Situationen schnell handeln zu können;
d. die Sicherstellung von Beweismitteln zur Geltendmachung von zivil- und strafrechtlichen Ansprüchen.
Art. 3 Umfang und Betriebsdauer
Die Videoüberwachung erfolgt in allen für Kundinnen und Kunden zugänglichen Bereichen der Velostation Europaplatz gemäss Anhang.
Die Videoüberwachung findet im Dauerbetrieb (24 Stunden pro Tag an 365 Tagen pro Jahr) statt.
Erfasst der Aufnahmebereich einer Videokamera öffentlich zugängliche Bereiche ausserhalb der Velostation Europaplatz oder Arbeitsplätze von Mitarbeitenden der Velostation, so werden die entsprechenden Übertragungen und Aufzeichnungen durch irreversible Verpixelung unkenntlich gemacht.
Art. 4 Art
Es werden Tag- und Nachtsichtkomponenten eingesetzt.
Die Qualität der Videoüberwachung kann so gewählt werden, dass Personen identifiziert werden können.
Die Videoüberwachung erfolgt ohne Ton. 1 AS 236.100 Reglement Videoüberwachung Velostation Europaplatz
Art. 5 Zuständigkeit und Verantwortung
Das Tiefbauamt überträgt den Betrieb der Velostation an die Asyl-Organisation Zürich (AOZ).
Die AOZ ihrerseits überträgt den Betrieb der Videoüberwachung an die Parking Zürich AG (PZ-AG).
Die Verantwortung für die Videoüberwachung obliegt dem Tiefbauamt.
Art. 6 Übertragung in Echtzeit
Ist die Velostation personell besetzt, kann die AOZ die Bilder der Videoüberwachung vor Ort in Echtzeit einsehen.
Ist die Velostation personell nicht besetzt, kann die PZ-AG die Bilder der Videoüberwachung in ihrer Zentrale in Echtzeit einsehen.
Art. 7 Einsichtnahme
Videoaufzeichnungen dürfen eingesehen werden, wenn ein Ereignis festgestellt wurde, für das die Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche zu prüfen ist (Art. 9 Abs. 2 DSV).
Im Falle eines Ereignisses gemäss Abs. 1 beantragt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der AOZ schriftlich die Einsichtnahme bei einer ihr oder ihm vorgesetzten Person. Der Antrag beinhaltet die Einsicht nehmenden Personen, den konkreten Anlass für die Einsichtnahme und den überwachten Bereich.
Die vorgesetzte Person entscheidet schriftlich über die Einsichtnahme und die allfällige vorläufige Speicherung der beantragten Aufnahmen. Die AOZ regelt die hierfür erforderlichen internen Zuständigkeiten.
Die Einsichtnahme erfolgt in der Zentrale der PZ-AG, entsprechend dem Entscheid gemäss Abs. 3.
Art. 8 Dokumentation
Über jeden Zugriff auf Videoaufzeichnungen ist durch eine Person, die Einsicht genommen hat, innert sieben Tagen seit der Einsichtnahme ein schriftlicher Bericht zu verfassen. Dieser Bericht ist der Geschäftsleitung der AOZ sowie der Direktorin oder dem Direktor des Tiefbauamts zuzustellen.
Der Bericht hat folgende Angaben zu enthalten:
a. Zeitpunkt der Einsichtnahme;
b. Einsicht nehmende Personen;
c. Zeitraum und Umfang des gesichteten und ausgewerteten Bildmaterials;
d. Sachverhaltsfeststellung;
e. empfohlene Massnahmen. Reglement Videoüberwachung Velostation Europaplatz
Dem Bericht sind Antrag und Entscheid gemäss Art. 7 Abs. 2 und 3 beizulegen.
Art. 9 Verwendung der Videoaufzeichnungen
Videoaufzeichnungen dürfen ausschliesslich zur Geltendmachung von zivil- oder strafrechtlichen Ansprüchen verwendet werden (Art. 9 Abs. 3 DSV).
Art. 10 Aufbewahrung und Datenlöschung
Gespeicherte Videoaufzeichnungen werden spätestens 14 Tage nach der Aufzeichnung automatisch gelöscht oder überschrieben.
Vorbehalten bleibt eine längere Aufbewahrung im Falle der Geltendmachung von zivil- oder strafrechtlichen Ansprüchen nach Art. 7 ff. In diesen Fällen dürfen die Videoaufnahmen so lange gespeichert werden, wie sie zur Geltendmachung der Ansprüche notwendig sind.
Art. 11 Sicherheitsmassnahmen
Der Zugriff auf die Aufnahmen wird durch restriktive Zutritts- und Zugriffsrechte sichergestellt.
Die im Zusammenhang mit der Videoüberwachung eingesetzten Technologien entsprechen dem aktuellen technischen Stand und stellen sicher, dass unberechtigte Datentransfers ausgeschlossen und die Aufzeichnungen bis zu ihrer Löschung in unveränderter Form verfügbar sind.
Sämtliche Zugriffe auf die Aufzeichnungen werden automatisch protokolliert. Die Protokolldaten umfassen die Person, die Zugriff genommen hat, die Aufzeichnung, auf die zugegriffen wurde, die Bearbeitung der Aufzeichnung sowie den vom Zugriff betroffenen Zeitraum. Die Protokolldaten werden in unveränderbarer Form mindestens 12 Monate aufbewahrt. Auf die Protokolldaten darf nur auf schriftliche Anordnung der Direktorin oder des Direktors des Tiefbauamts zugegriffen werden.
Art. 12 Kennzeichnung
Auf die Videoüberwachung wird vor Ort mit Schildern oder Piktogrammen hingewiesen.
Art. 13 Änderungen des Reglements
Jede Änderung dieses Reglements oder des Anhangs ist der Datenschutzstelle vorgängig zur Prüfung zuzustellen.
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement Videoüberwachung Velostation Europaplatz vom 31. Oktober 2019 wird aufgehoben.
Art. 15 Inkrafttreten
Das Reglement tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.