410.130
Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung in der Stadt Zürich (VO KB)
Präambel
Der Gemeinderat, Die Abzüge betragen: 56 Der Normkostensatz für subventionierte Kita-Plätze wird auf Der Normkostensatz basiert auf einer Normöffnungszeit von Der Kostensatz wird pro fehlende tägliche Viertelstunde Öff Der Kostensatz wird pro fehlende tägliche Viertelstunde Öff Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sozialdepartements legt Der erhöhte Betreuungs- und Koordinationsaufwand ist durch Die Stadt finanziert pro Kind und Jahr höchstens folgende Be Die Stadt entrichtet pro auszubildende Person: Die Stadt finanziert: Die Stadt finanziert: Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sozialdepartements legt Das Angebot im Bereich Qualitätsmanagement für die private Die Beiträge im Bereich Qualitätsentwicklung betragen jährlich Die Beiträge für den Personalaufwand der privaten Betreuungs Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sozialdepartements Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sozialdepartements Der Minimalbeitrag pro Verpflegungstag entspricht dem jeweili Die Schulpflege kann für Pilotprojekte zur Erprobung neuer Be
A. Grundlagen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung bestimmt das Angebot an familienergänzenden Betreuungsmöglichkeiten in der Stadt Zürich und regelt den Elternbeitrag sowie die subventionierten Leistungen.
Der Stadtrat erlässt die Ausführungsbestimmungen in den Anhängen. 5
Art. 2 Grundsätze
Für jedes Kind mit Bedarf steht ein Betreuungsplatz zur Verfügung. Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Platz und auf Transport zur Erreichung des Betreuungsplatzes besteht nicht.
Die Benützung familienergänzender Betreuungsangebote ist freiwillig und entgeltlich.
Die Beteiligung der Eltern an den Betreuungskosten richtet sich grundsätzlich nach deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. 6
Die Stadt beteiligt sich mit Subventionen an den Betreuungskosten von in der Stadt Zürich wohnhaften Kindern bis zum Abschluss der Volksschule bei den städtisch geführten Einrichtungen sowie nach Massgabe des jeweiligen Kontrakts bei Angeboten privater Einrichtungen. 1 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 2 STRB Nr. 268 vom 12. März 2008, genehmigt durch GRB vom 28. Mai 2008. 3 AS 101.100 4 Fassung gem. GRB vom 31. Januar 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2023.
Fassung gem. GRB vom 31. Januar 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2023.
Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. (VO KB) 5 Die privaten Trägerschaften haben keinen Rechtsanspruch auf städtische Subventionsbeiträge. 7 6 Für private Angebote, die an Stelle des entsprechenden unentgeltlichen Angebots der Schule benutzt werden, werden keine Subventionen ausgerichtet. Ausnahmen für Angebote mit sozialintegrativer und/oder anderen besonderen pädagogischen Zielsetzungen bleiben vorbehalten.
Art. 3 Ziele der Betreuungsangebote
8 1 Betreuungsangebote im Sinne dieser Verordnung leisten einen Beitrag an folgende Zielsetzungen: – Vereinbarkeit von Familie und Beruf – Berufliche Integration der Eltern – Soziale und sprachliche Integration der Kinder – Erhöhung der Chancen- und Bildungsgerechtigkeit für die Kinder 2 Die familienergänzende Kinderbetreuung orientiert sich am Wohl der Kinder.
Art. 4 Zuständigkeit und Zusammenarbeit der Departemente
Die Zuständigkeit für die Bereitstellung eines der Nachfrage entsprechenden Angebots an Betreuungsplätzen bestimmt sich wie folgt: 9 – Das Sozialdepartement ist zuständig für das Angebot für Kinder im Vorschulalter. – Das Schul- und Sportdepartement ist zuständig für das Angebot für Schülerinnen und Schüler der Volksschule. – Das Sozialdepartement kann subsidiär Angebote für Kinder jeden Alters mit erhöhtem Bedarf an sozialer Integration bereitstellen. – Beide Departemente können im Rahmen der Frühen Förderung ergänzende Angebote zur Erhöhung der Chancen- und Bildungsgerechtigkeit für Kinder im Vorschulalter bereitstellen.
Der Übergang von der vorschulischen zur schulischen Betreuung orientiert sich an den Bedürfnissen und dem Entwicklungsstand der Kinder und ist flexibel zu handhaben. Bei Überschneidungen im Bereich des Kindergartens und der Frühen Förderung sind die Zuständigkeiten zwischen den Departementen zu regeln. 10 7 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 8 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 9 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 10 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. (VO KB)
Die beiden zuständigen Departemente arbeiten zusammen. Sie entwickeln eine Gesamtstrategie, koordinieren die Angebotsplanung und setzen gemeinsame Controllinginstrumente ein. In einer Vereinbarung regeln sie die Koordination der Bedarfsabklärung, die Organisation des Contractings mit den privaten Einrichtungen sowie die Errichtung eines gemeinsamen Kompetenzzentrums für die Berechnung der Elternbeiträge.
Art. 5 Städtische und private Trägerschaft
Die Angebote für Kinder im Vorschulalter werden in der Regel von privaten Trägerschaften geführt. In Ergänzung zum privaten Angebot stellen städtische Einrichtungen weitere Betreuungsplätze für Kinder im Vorschulalter zur Verfügung; diese können auch nicht subventionierte Plätze anbieten. 11
Die Angebote für Schülerinnen und Schüler werden von der Stadt selber oder von privaten Trägerschaften geführt, indem das Schul- und Sportdepartement eine dem Bedarf und dem Budget entsprechende Anzahl von Betreuungsplätzen zur Verfügung stellt oder einkauft.
Die Angebote für Kinder jeden Alters mit besonderen sozialintegrativen Zielsetzungen werden von privaten wie auch städtischen Einrichtungen geführt.
Art. 6 Bewilligung und Aufsicht
Die Bewilligungspflicht richtet sich nach dem übergeordneten eidgenössischen und kantonalen Recht. 12
Die Kompetenz zur Erteilung von Bewilligungen gemäss kantonalem Recht 13 liegt bei der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Sozialdepartements, welches auch die Aufsicht ausübt. Bei Krippen und privaten Horten erfolgt eine wirksame Qualitätskontrolle in einem 2-Jahresrhythmus.
Die städtischen Betreuungseinrichtungen im Schulbereich sind nicht bewilligungspflichtig und unterstehen der Aufsicht durch die Schulbehörden.
Für subventionierte private Angebote, die nicht bewilligungspflichtig sind, erlassen die beiden Departemente gemeinsame Qualitätsrichtlinien und weitere Vorgaben zu den Leistungsvereinbarungen. 11 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 12 Bundesrätliche Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption vom 19. Oktober 1977 (PAVO, SR 211.222.338) und die gestützt darauf vom Regierungsrat erlassene Verordnung über die Bewilligung von Kinder- und Jugendheimen, Kinderkrippen und Kinderhorten vom 6. Mai 1998 (LS 852.23). 13 § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Bewilligung von Kinder- und Jugendheimen, Kinderkrippen und Kinderhorten. (VO KB)
B. Finanzielles
I. Subventionierung
Art. 7 Grundsatz
Die Stadt beteiligt sich an den Betreuungskosten mit Beiträgen an die Eltern (Subjektsubventionen) oder an die Einrichtungen (Objektsubventionen).
Art. 8 Subjektsubventionen
Die Subjektsubventionen werden als Reduktion der Beiträge der Eltern an die Betreuungskosten geleistet.
Eltern, deren massgebender Betrag (Gesamteinkommen mi
Art. 11 nus Abzüge gemäss erreicht oder den Maximalta städtischen B Art. 8 bis 15 Im Schulbereich besteht ein Anspruch auf einen durch die Stadt zur Verfügung gestellten Betreuungsplatz zu den in dieser Verord Art. 8 ter 16 1 Im Vorschulbereich haben Eltern einen finanziellen Anspruch nach Massgabe dieser Verordnung. Private Einrich Art. 9 17 1 Für nicht bewilligungspflichtige Betreuungsangebote und Betreuungsangebote in soziokulturellen Einrichtungen und
) den Grenzbetrag von Fr. 100 000.– übersteigt, bezahlen in städtischen Einrichtungen rif und erhalten in privaten Einrichtungen keine eiträge an die Betreuungskosten. 14 Subjektsubventionen im Schulbereich nung festgelegten Tarifen. Subjektsubventionen im Vorschulbereich icht verpflichtet, Eltern einen subventionierten Be tungen sind n anzubieten. treuungsplatz ürich setzt den subventionsberechtigten Betreuungs 2 Die Stadt Z Dieser wird aufgrund der Berufstätigkeit, der Ausbil umfang fest. n, der Erhaltung der Vermittlungsfähigkeit gemäss dungssituatio ersicherungsgesetz oder einer Freiwilligenarbeit Arbeitslosenv en Elternteils festgelegt. Die Vorsteherin oder der des betreuend Sozialdepartements regelt die Einzelheiten und Vorsteher des dere im Bereich der Frühen Förderung weitere Kri legt insbeson die zu einer Subventionsberechtigung führen. terien fest, ionsberechtigte Betreuungsumfang bleibt maximal 3 Der subvent ig. Auf begründetes Gesuch hin können die Eltern ein Jahr gült s Jahres eine Neubeurteilung verlangen. vor Ablauf de ionsberechtigte Betreuungsumfang wird von der 4 Der subvent aufgrund einer Selbstdeklaration der Eltern fest Stadt Zürich Verwaltung prüft die Angaben mittels regelmässi gesetzt. Die en. Sie kann von den gesuchstellenden Personen gen Stichprob erlagen einverlangen und beim Arbeitgeber zur ergänzend Unt riftliche Auskünfte einholen. Unwahre Angaben Kontrolle sch em Verlust der Subventionsberechtigung führen. können zu ein sgerichtete Leistungen werden von der gesuch Zu Unrecht au rson zurückgefordert. stellenden Pe m. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 14 Fassung ge m. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 15 Fassung ge m. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 16 Fassung ge (VO KB) en massgebender Betrag den Grenzbetrag 5 Eltern, der erreicht oder übersteigt, können für die Betreuung Fr. 100 000.– mit besonderen Bedürfnissen die Bezahlung des ihres Kindes anstelle des frei festgelegten Tarifs der Einrich Maximaltarifs en. tung beantrag Objektsubventionen nen Beiträge geleistet werden. Projekten kön men und Projekte können Beiträge an private Trä 2 Für Massnah it Kontrakt geleistet werden, insbesondere im Be gerschaften m hen Förderung, der Qualitätsentwicklung und Inno reich der Frü ung. vationsförder ann sich an den Investitionskosten für Räumlichkei 3 Die Stadt k privaten Trägerschaften mit Kontrakt für den Betrieb ten, die von enden Angeboten genutzt werden, beteiligen. von entsprech die vorschulische Betreuung von Kindern mit beson 4 Kosten für issen in spezialisierten Betreuungseinrichtungen deren Bedürfn lien gemäss Art. 24 Abs. 3 dieser Verordnung, die und Tagesfami zierungsmodell gemäss Art. 19 und 20 dieser Ver mit dem Finan oder nicht vollständig abgegolten werden, können ordnung nicht bventioniert werden. zusätzlich su träge II. Elternbei
Art. 10 Minimal- und Maximaltarif
Für jedes Angebot mit Subjektsubventionen werden vom zuständigen Departement Minimal- und Maximaltarife pro Angebotstyp und Leistungseinheit auf der Basis der Normkosten ermittelt. Die Departemente gehen bei der Berechnung nach den gleichen Grundsätzen vor.
Die Minimal- und Maximaltarife können in Abhängigkeit zu den Kosten des Betreuungsangebots festgesetzt werden oder nach strategischen Zielsetzungen, die mit den betreffenden Angeboten verknüpft sind. Dabei gilt, dass der Maximaltarif nicht über den Vollkosten angesetzt werden darf.
Der Minimaltarif versteht sich als Teil des Elternbeitrags, der unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für jede Angebotseinheit zu bezahlen ist. Der Maximaltarif entspricht dem höchsten zu leistenden Elternbeitrag pro Angebotseinheit.
Aus der Differenz zwischen dem Minimaltarif und dem Maximaltarif errechnet sich der maximale Leistungsbeitrag. Dieser dient zur Berechnung des individuellen Leistungsbeitrags der Eltern pro Angebotseinheit. 17 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. (VO KB)
Für nicht bewilligungspflichtige Betreuungsangebote sowie Angebote im soziokulturellen Bereich können Einheitstarife anstelle von Minimal- und Maximaltarifen festgelegt werden. Im Falle einer wirtschaftlichen Notlage kann der Einheitstarif auf begründetes Gesuch angemessen reduziert werden. 18
Die Beträge der Minimal- und Maximaltarife sowie die Bestimmungen zu den Einheitstarifen werden für den Vorschulbereich im Anhang 2 und für den Schulbereich im Anhang 3 der Verordnung festgelegt.
Art. 11 Berechnungsgrundlagen
1. Massgebendes Gesamteinkommen
a. Zusammenrechnung von Einkommen / Vermögen 19
Als Bemessungsgrundlage für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gilt das gesamte steuerbare Einkommen zuzüglich 10 Prozent des Fr. 50 000.– pro Elternteil oder Lebenspartnerin / Lebenspartner übersteigenden gesamten steuerbaren Vermögens, nämlich: – der Eltern bzw. Stiefeltern, sofern sie nicht rechtlich oder tatsächlich getrennt sind. Lebt ein unverheirateter Elternteil ausserhalb des Familienhaushalts, wird nur sein Kinderunterhaltsbeitrag angerechnet. – der oder des mit dem Elternteil seit mindestens drei Jahren im gleichen Haushalt lebenden Lebenspartnerin oder Lebenspartners.
Bei rechtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Eltern wird das Einkommen / Vermögen desjenigen Elternteils herangezogen, bei dem das in der Stadt Zürich wohnhafte Kind gemäss kommunalem Einwohnerregister niedergelassen ist. b. Steuereinschätzung und Steuersimulation
Es wird auf die neueste definitive Gemeinde- und Staatssteuerrechnung abgestellt. Die Eltern bestätigen unterschriftlich, dass ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber dieser Steuerrechnung nicht um mehr als 20 Prozent nach oben oder nach unten abweichen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so werden die massgebenden Gesamteinkünfte aufgrund der aktuellen Einkommens- und Vermögensnachweise wie bei der Steuererklärung ermittelt.
Eltern, die der Quellensteuer unterliegen, haben aktuelle Einkommens- und Vermögensnachweise einzureichen. 18 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 19 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. (VO KB)
Eltern, deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Zeit von Trennung oder Scheidung steuerlich noch nicht geregelt sind, haben die rechtliche oder tatsächliche Trennung mit geeigneten Unterlagen glaubhaft zu machen und aktuelle Einkommens- und Vermögensnachweise einzureichen. 20
Auch in den Fällen gemäss Abs. 4 und 5 werden das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen wie bei der Steuererklärung ermittelt.
Wenn wegen Zuzugs keine Steuerdaten bei der Stadt Zürich vorliegen, haben die Eltern Kopien der aktuellen Steuerrechnungen der früheren Wohngemeinde oder aktuelle Einkommens- und Vermögensnachweise einzureichen. 2. Abzüge 1 Die Lebenshaltungskosten im Verhältnis zur Haushaltgrösse werden für den sozialen Mindestbedarf in Form folgender Abzüge berücksichtigt: 21
a. Haushaltsabzug Werden für die Berechnung des massgebenden Gesamteinkommens die Einkünfte von zwei Elternteilen mit unterschiedlichem Wohnsitz herangezogen, können zwei Haushaltsabzüge gemacht werden.
b. Abzug pro unter Art. 11 Ziff. 1 a fallende Person sowie pro im Haushalt lebendes Kind. Mündige Kinder bis zum 25. Altersjahr werden berücksichtigt, sofern sie in Ausbildung sind. 2 Die Beträge der Abzüge werden im Anhang 1 der Verordnung festgelegt.
3. Massgebender Betrag Der für die Beitragsberechnung massgebende Betrag ergibt sich aus dem massgebenden Gesamteinkommen, vermindert um die Summe der Abzüge. Formel: Massgebender Betrag = Massgebendes Gesamteinkommen minus Abzüge
4. Individueller Beitragsfaktor Aus dem Massgebenden Betrag wird der individuelle Beitragsfaktor errechnet. Formel: Individueller Beitragsfaktor = Massgebender Betrag dividiert durch Grenzbetrag 20 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 21 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. (VO KB)
Art. 12 Berechnungsverfahren
1. Berechnungsmodus
Die Richtgrössen für die Berechnung des Elternbeitrags sind der Minimal- und der Maximaltarif sowie der maximale Leistungsbeitrag, aus dem der individuelle Leistungsbeitrag errechnet wird. Der Elternbeitrag setzt sich zusammen aus dem Minimaltarif und dem individuellen Leistungsbeitrag. Formel: Elternbeitrag = Minimaltarif plus individueller Leistungsbeitrag
Der individuelle Leistungsbeitrag errechnet sich aus dem maximalen Leistungsbeitrag, multipliziert mit dem individuellen Beitragsfaktor. Formel: Maximaler Leistungsbeitrag = Maximaltarif minus Minimaltarif Individueller Leistungsbeitrag = Maximaler Leistungsbeitrag multipliziert mit individuellem Beitragsfaktor 2. Ermittlung einer Monatspauschale im Vorschulbereich 22
Im Vorschulbereich werden die einzelnen Elternbeiträge je Kind und Betreuungstag innerhalb einer Woche zusammengezählt.
Die Summe wird mit dem Faktor 4 (ausgehend von vier verrechenbaren Wochen pro Monat) zu einer Monatspauschale umgerechnet. 3. Tageweise Verrechnung im Schulbereich 23
Im Schulbereich werden die Elternbeiträge tageweise verrechnet und monatlich in Rechnung gestellt.
Art. 13 Elternbeitrags- und Betreuungsvereinbarung
Grundlage der Vereinbarung über einen subventionierten Betreuungsplatz zwischen Trägerschaft der Betreuungseinrichtung und Eltern ist ein vom zuständigen Departement bewilligter Finanzierungsantrag.
Die Art und der Umfang der Betreuung, die Elternbeiträge und deren Fälligkeit sowie die Kündigungs- und Änderungsfristen werden zwischen der Trägerschaft und den Eltern schriftlich vereinbart, soweit sie sich nicht aus der vorliegenden Verordnung oder Ausführungsbestimmungen dazu ergeben. 24
Kommen die Eltern den vereinbarten Pflichten, insbesondere der Bezahlung des Elternbeitrags nicht nach, so können die Betreuungsanbieterinnen/-anbieter die Betreuungsvereinbarung einseitig auflösen. 22 Fassung gem. STRB Nr. 1128 vom 2. Dezember 2020; Inkrafttreten 1. August 2022. 23 Fassung gem. STRB Nr. 1128 vom 2. Dezember 2020; Inkrafttreten 1. August 2022. 24 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. (VO KB)
Art. 14 Auskunftspflicht der Eltern
Mit der Unterzeichnung des Finanzierungsantrags geben die Eltern ihr Einverständnis, dass die zuständigen städtischen Amtsstellen Einsicht in diejenigen Personendaten nehmen dürfen, die für die Berechnung des Elternbeitrags notwendig sind (z. B. Steuerdaten, Anzahl Kinder, Zivilstand Eltern, Wohnsitz).
Werden Unterlagen, die für die Berechnung des Elternbeitrags benötigt werden, von den Eltern nicht beigebracht, so wird der Maximaltarif verrechnet oder es wird keine Betreuungsvereinbarung mit den Eltern getroffen.
Führen unwahre oder unvollständige Angaben über die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu einem zu tiefen Elternbeitrag, so kann den Eltern ein subventionierter Betreuungsplatz für ihr Kind verweigert bzw. das Kind aus städtischen Betreuungseinrichtungen ausgeschlossen werden.
Art. 15 Nichtbeanspruchung des Angebots
Wird ein Betreuungsangebot innerhalb einer vereinbarten Betreuungsdauer nicht beansprucht, so erfolgt keine Reduktion des Elternbeitrags. Der Grund für die Nichtbeanspruchung (z. B. Krankheit) ist dabei unerheblich. Ausnahmen bei Angeboten des Schul- und Sportdepartements werden im Anhang zu dieser Verordnung geregelt.
Art. 16 Geltungsdauer und Anpassung der Elternbeiträge
Der für die Elternbeitragsberechnung massgebende individuelle Beitragsfaktor bleibt für ein Jahr gültig. Eine Anpassung wird jährlich auf Grund der neuesten definitiven Steuerrechnung vorgenommen. Auf begründetes Gesuch hin können die Eltern eine Neuberechnung vor Ablauf des Jahres verlangen, wenn sie durch die Bezahlung des bisherigen Elternbeitrags in eine wirtschaftliche Notlage geraten würden.
Art. 17 Auswärtiger Wohnsitz Allgemeines Deutschförderung im Vorschulbereich Kindheitspädagogik a. Ausbildung HF b. Praxisausbildung Säuglingsbetreuung Qualitätsmanagement a. Auftrag b. Beiträge pädagogische Arbeiten c. Beiträge Modulkosten d. Beiträge Personalaufwand Gesuch
25 1 Für Kinder mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb der Stadt Zürich wird der Maximaltarif verrechnet. 2 Von diesem Grundsatz bestehen folgende Ausnahmen:
a. Vorschulbereich: Bei Kindern mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb der Stadt Zürich, die sich an Wochentagen regelmässig bei einem in der Stadt Zürich wohnhaften Elternteil aufhalten, erfolgt für die Betreuung an diesen Wochentagen eine ordentliche Beitragsberechnung. Im Übrigen wird der Maximaltarif verrechnet.
b. Schulbereich: Haben Schülerinnen und Schüler einen vom zivilrechtlichen Wohnsitz abweichenden Wohnort in der Stadt Zürich gemäss kantonaler Volksschulverordnung, so findet eine ordentliche Beitragsberechnung statt. 25 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. (VO KB) II bis . Objektbeiträge an Betreuungseinrichtungen im Vorschulbereich 26 Art. 17 bis 1 Die Stadt entrichtet Beiträge gemäss Art. 17 ter –17 undecies an private Betreuungseinrichtungen im Vorschulbereich mit Kontrakt. 2 Der Stadtrat legt die Maximalbeiträge in Anhang 1 dieser Verordnung fest. 3 Massgebend für die Festlegung der Maximalbeiträge sind:
a. die langjährigen durchschnittlichen und maximal zu erwartenden Lohnkosten für tertiär qualifizierte Sprachförderfachpersonen;
b. die durchschnittlichen Lohnkosten einer tertiär ausgebildeten Person mit Ausbildung zur Praxisausbildnerin oder zum Praxisausbildner;
c. die durchschnittlichen Studiengebühren zur diplomierten Kindheitspädagogin oder zum diplomierten Kindheitspädagogen Höhere Fachschule (HF);
d. die durchschnittlichen Ausbildungs- und Lohnkosten zur Praxisausbildnerin oder zum Praxisausbildner;
e. die tatsächlichen Kosten für die von der Stadt anerkannten Weiterbildungen im Bereich Säuglingsbetreuung;
f. die Normlohnkosten für ausgebildetes und nicht ausgebildetes Betreuungspersonal;
g. die durch eine externe Fachstelle geschätzten Modulkosten. Art. 17 ter 1 Die Stadt finanziert Angebote von Dritten im Bereich Deutschförderung für Kinder, wenn:
a. die Förderung in einer privaten Betreuungseinrichtung mit Kontrakt oder einer städtischen Betreuungseinrichtung erfolgt;
b. die Kinder im Vorschulalter sind; und
c. die Kinder über geringe Deutschkenntnisse verfügen. 2 Die Beiträge werden verwendet für:
a. die Sprachförderung der Kinder;
b. Coaching und Weiterbildung des Fachpersonals;
c. die Zusammenarbeit und Qualitätsentwicklung der Sprachförderfachpersonen. 26 Fassung gem. GRB vom 31. Januar 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2023. (VO KB) Art. 17 quater 1 Die Stadt finanziert privaten Betreuungseinrichtungen mit Kontrakt die Ausbildung von Personen zur diplomierten Kindheitspädagogin oder zum diplomierten Kindheitspädagogen HF. 2 Sie entrichtet pro auszubildende Person Beiträge in Höhe:
a. der von der Betreuungseinrichtung finanzierten Studiengebühren;
b. der pauschalierten Lohnkosten für die Praxisanleitung durch die Praxisausbildenden im Umfang von zehn Stellenprozenten. Art. 17 quinquies 1 Die Stadt finanziert privaten Betreuungseinrichtungen mit Kontrakt die Ausbildung von Betreuungspersonen zur Praxisausbildnerin oder zum Praxisausbildner Kindheitspädagogik HF, wenn:
a. keine in der Betreuungseinrichtung tätige Betreuungsperson über diese Ausbildung verfügt;
b. nach Abschluss in der Betreuungseinrichtung mindestens ein Ausbildungsplatz Kindheitspädagogik HF angeboten wird. 2 Sie leistet pauschale Beiträge an:
a. die Ausbildungskosten;
b. die Lohnkosten der Teilnehmenden während der Ausbildung. Art. 17 sexies 1 Die Stadt finanziert privaten Betreuungseinrichtungen mit Kontrakt Weiterbildungen im Bereich der Säuglingsbetreuung. 2 Sie leistet Beiträge an:
a. eine von der Stadt anerkannte und durch die Betreuungseinrichtung finanzierte Weiterbildung;
b. die durch die Betreuungseinrichtung finanzierten Lohnkosten der Teilnehmenden während der anerkannten Weiterbildung;
c. den Wissenstransfer im Team. 3 Die Stadt leistet die Beiträge gemäss Abs. 2 jährlich höchstens für zwei ausgebildete Betreuungspersonen pro Gruppe, in der Säuglinge betreut werden. (VO KB) Art. 17 septies 1 Die Stadt beauftragt eine externe Qualitätsfachstelle. 2 Die externe Qualitätsfachstelle unterstützt die privaten Betreuungseinrichtungen mit Kontrakt:
a. beim Auf- und Ausbau des Qualitätsmanagements;
b. bei der Sicherung von Qualität. Art. 17 octies 1 Die Stadt entrichtet Beiträge an die Kosten für mittelbare pädagogische Arbeiten im Rahmen des Qualitätsmanagements. 2 Die Beiträge beschränken sich pro Gruppe jährlich höchstens auf die Normlohnkosten für ausgebildetes Betreuungspersonal im Umfang von fünf Stellenprozenten. Art. 17 nonies 1 Die Stadt entrichtet Beiträge an die von der privaten Betreuungseinrichtung mit Kontrakt finanzierten Modulkosten der externen Qualitätsfachstelle. 2 Die Beiträge umfassen die mit der Qualitätsfachstelle vereinbarten pauschalen Kosten. Art. 17 decies 1 Die Stadt entrichtet Beiträge an den Personalaufwand der privaten Betreuungseinrichtung mit Kontrakt im Rahmen des Qualitätsmanagements. 2 Die Beiträge beschränken sich auf die Höhe der Normlohnkosten der Leitung und des Betreuungspersonals im Umfang von höchstens:
a. 60 Arbeitsstunden für die gesamte Leitung der Betreuungseinrichtung;
b. 30 Arbeitsstunden pro Vollzeitstelle der teilnehmenden Gruppen für das ausgebildete Betreuungspersonal;
c. 30 Arbeitsstunden pro Vollzeitstelle der teilnehmenden Gruppen für das nicht ausgebildete Betreuungspersonal. Art. 17 undecies 1 Die private Betreuungseinrichtung mit Kontrakt reicht ein Beitragsgesuch ein. 2 Sie weist sämtliche Kosten nach, die:
a. sie übernommen hat;
b. für die Ermittlung der Beiträge erforderlich sind. 3 Der Stadtrat regelt die weiteren Vorgaben zur Gesuchstellung. (VO KB) III. Leistungsvereinbarungen mit privaten Einrichtungen
Art. 18 Leistungsvereinbarung im Allgemeinen Voraussetzungen für eine Leistungsvereinbarung
Die zuständigen Departemente schliessen mit privaten Betreuungseinrichtungen, deren Leistungen gemäss dieser Verordnung subventioniert werden, auf Gesuch hin Leistungsvereinbarungen (Kontrakte) ab. Darin werden die vereinbarten Leistungen umschrieben sowie die Abgeltung der Leistungen geregelt. 27
Für alle mit Kontrakten eingebundenen privaten Einrichtungen gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung, unabhängig von ihrer Trägerschaftsform oder von anderen strukturellen Unterschieden.
Es werden grundsätzlich Kontrakte mit Betreuungseinrichtungen abgeschlossen, die sich in der Stadt Zürich befinden. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements kann bei Bedarf Kontrakte mit Einrichtungen ausserhalb des Stadtgebiets bewilligen. 28 Art. 18 bis 29 1 Das zuständige Departement schliesst einen Kontrakt ab, wenn die private Trägerschaft:
a. über eine Betriebsbewilligung für die Einrichtung verfügt,
b. die Einrichtung die Auflagen der Aufsichtsbehörde erfüllt,
c. die Kinder mindestens zu 50 Prozent in deutscher Sprache betreut,
d. die Mindestlohnvorgaben einhält,
e. über eine Buchführung verfügt und die Jahresrechnung revidieren lässt,
f. die Kinder diskriminierungsfrei aufnimmt und betreut. 2 Das zuständige Departement setzt die Mindestlohnvorgaben jährlich fest. 3 Hält sich eine Einrichtung nicht an die Bestimmungen des Kontrakts, kann das zuständige Departement einen Aufnahmestopp anordnen oder den Kontrakt unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist auflösen. Aus wichtigen Gründen kann der Kontrakt jederzeit fristlos aufgelöst werden.
Im Falle eines Aufnahmestopps ist es der Einrichtung untersagt, bis zu einer Dauer von maximal einem Jahr neue subventionierte Betreuungsplätze zu vergeben. Bereits subventionierte Betreuungsplätze sind von dieser Massnahme nicht betroffen. 27 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 28 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 29 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. (VO KB)
Das zuständige Departement stellt die Einhaltung des Kontrakts sicher. Es führt in den Einrichtungen Stichprobenkontrollen durch und überprüft die in Rechnung gestellten Elternbeiträge und die Präsenzlisten.
Mit der Unterzeichnung des Gesuchs geben die privaten Trägerschaften ihr Einverständnis zu einem Austausch ihrer Daten zwischen den zuständigen Amtsstellen.
Art. 19 Finanzierungsmodell a. Grundsatz
Das Finanzierungsmodell regelt die Kostenabgeltung und -beteiligung zwischen dem Subventionsgeber, den privaten Einrichtungen und den Eltern.
Zwischen den Einrichtungen und dem Sozial- oder Schul- und Sportdepartement besteht eine Leistungsvereinbarung (Kontrakt), die die gegenseitigen Rechte und Pflichten beschreibt und die zu erbringende Leistung sowie den Kostensatz als Grundlage für die Abgeltung der Betreuungskosten festlegt.
Leistungsvereinbarungen mit Subjektsubventionen werden nur für bewilligte Angebote gemäss Art. 6 abgeschlossen.
Die Trägerschaften verpflichten sich, für die von der Stadt Zürich subventionierten Betreuungsverhältnisse die Elternbeiträge nach Art. 11 – 17 dieser Verordnung zu verrechnen. Für Leistungen, die über den subventionsberechtigten Betreuungsumfang pro Woche hinausgehen, sowie ausserhalb der Öffnungszeiten gemäss Anhang 1 dieser Verordnung, sind die Trägerschaften in der Tarifgestaltung frei. 30
Die Auszahlung der Subjektsubvention erfolgt an die Einrichtungen. Sie beträgt zusammen mit den Elternbeiträgen maximal die Höhe des vereinbarten Kostensatzes gemäss Leistungsvereinbarung.
Art. 20 b. Berechnung des Kostensatzes
In jeder Leistungsvereinbarung wird ein Kostensatz pro Betreuungstag auf der Basis von Normkosten festgelegt, der die Personal-, die Betriebs- und die Raumkosten deckt. Grundlage bilden die kantonalen Richtlinien über die Bewilligung von Kindertagesstätten und Horten, in welchen Betreuungsschlüssel, Qualifikation des Personals und räumliche Anforderungen festgelegt sind sowie Kostenerhebungen bei den Einrichtungen.
Der Normkostensatz, der die Tageskosten für einen standardisierten Betreuungsplatz abdeckt, wird im Anhang 1 der Verordnung festgelegt, ebenso die prozentuale Anrechnung von Betreuungseinheiten im Verhältnis zum ganzen Tag sowie Zu- oder Abschläge aufgrund des Alters oder der erhöhten Betreuungsintensität eines Kindes. 31 30 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 31 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. (VO KB)
Der Kostensatz wird auf der Grundlage der Normöffnungstage und unabhängig von den tatsächlichen Öffnungstagen ausbezahlt. 32
Die tägliche und jährliche Normöffnungszeit, auf der die Berechnung des Normkostensatzes basiert, wird im Anhang 1 der Verordnung festgelegt, ebenso die Kürzung des Kostensatzes bei deren Unterschreitung. 33 IV. Ermittlung des Bedarfs und finanzielle Steuerung
Art. 21 Ermittlung des Bedarfs
34 1 Der Bedarf an Betreuungsplätzen wird regelmässig ermittelt. 2 Die zuständigen Departemente koordinieren die Planung.
Art. 22 Ressourcenzuweisung im Schulbereich
35 Die Ressourcenzuweisung für den Betrieb der städtischen Betreuungseinrichtungen in den Schulkreisen obliegt der Schulpflege und erfolgt sinngemäss nach Art. 23 Abs. 1 Verordnung über die Tagesschulen der städtischen Volksschule 36 . 2. Teil: Betreuungsangebote im Vorschulbereich
Art. 23 Grundsatz
37 Die Angebote des Sozialdepartements umfassen: – die Betreuung von Kindern im Vorschulalter in städtischen und privaten Einrichtungen – die Betreuung von Kindern in Tagesfamilien – die sozial-integrative Betreuung von Kindern im Vorschul- und Schulalter mit einem Bedarf an sozialer und sprachlicher Integration oder einem erhöhten Betreuungsaufwand – die Förderung der Eigeninitiative von Eltern – die quartierspezifischen Kinderbetreuungsangebote – Projekte zur Qualitätsentwicklung, zum Ausbau und zur Ergänzung der bestehenden Angebote.
Art. 24 Angebote
38 1 Bewilligungspflichtige Angebote nach Art. 6 der Verordnung garantieren im Rahmen der einzelnen Betreuungsvereinbarungen eine verbindliche und regelmässige familienergänzende Kinderbetreuung. Die Einrichtungen können die folgenden Angebotstypen führen: 32 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 33 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 34 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 35 Fassung gem. GRB vom 31. Januar 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2023. 36 vom 25. September 2022, AS 412.117. 37 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 38 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. (VO KB) – Halbtagesbetreuung ohne Mittagessen – Halbtagesbetreuung mit Mittagessen – Ganztagesbetreuung – Nachtbetreuung 2 Das zuständige Departement kann für die Betreuung von Kindern in Tagesfamilien mit privaten Trägerschaften einen Kontrakt abschliessen. Der leistungsabhängige Kostensatz wird pro Betreuungsstunde festgelegt. Für die Berechnung des Kostensatzes sind der Gesamtaufwand der Trägerschaft und die effektiven Kosten pro Betreuungsstunde massgebend. Die Eltern beteiligen sich gemäss ihrer Leistungsfähigkeit an den Kosten. Die Berechnung der Elternbeiträge erfolgt gemäss Art. 10 – 17 dieser Verordnung. 3 Spezialisierte sowie nicht spezialisierte Betreuungseinrichtungen und Tagesfamilien bieten Kindern mit besonderen Bedürfnissen eine zielgerichtete Betreuung und Förderung an. Die Voraussetzungen, die Betreuungseinrichtungen und Tagesfamilien für deren Betreuung zu erfüllen haben, die Merkmale zur Feststellung der besonderen Bedürfnisse und deren Nachweis sind in Anhang 1 geregelt. 4 Eltern erhalten Unterstützung bei der Selbstorganisation und Initiierung von Betreuungsangeboten. 5 Neue Betreuungsformen umfassen alle gemäss Art. 6 nicht bewilligungspflichtigen privaten Angebote zur Kinderbetreuung. Sie werden unter Einbezug der Eltern durchgeführt, sind zeitlich eingeschränkter nutzbar, weniger verbindlich oder regelmässig als bewilligungspflichtige Kindertagesstätten. Die neuen Betreuungsformen werden als kostengünstige Ergänzung gefördert. Ein Kostenbeitrag kann leistungsabhängig oder pauschal erfolgen. 3. Teil: Betreuungsangebote im Schulbereich
A. Grundlagen
Art. 25 Übergeordnetes kantonales Recht
Gemäss Volksschulgesetz 39 gewährleistet der Stundenplan der Volksschule einen ununterbrochenen Unterricht oder eine anderweitige unentgeltliche Betreuung während des ganzen Vormittags bis Ende der Blockzeit. Bei Bedarf stellen die Gemeinden weitergehende entgeltliche Tagesstrukturen zur Verfügung. 39 § 27 Volksschulgesetz. (VO KB)
Art. 26 Familienergänzende Betreuung als Grundangebot der Volksschule
In Ausführung des Auftrags des kantonalen Rechts bietet die Stadt Zürich familienergänzende Betreuungseinrichtungen für Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Volksschule an, in Ergänzung zum unentgeltlichen Unterrichts- oder Betreuungsangebot während der Schulwochen.
Zusätzlich werden in den Schulferien Betreuungsangebote zur Verfügung gestellt. Für Sonderbedürfnisse können weitere Angebote einschliesslich unentgeltlichem Transport vom Wohnort zur Betreuungseinrichtung geführt werden, soweit danach ein Bedarf besteht. 40
Die Benützung der Betreuungsangebote ist freiwillig und es werden von den Eltern dafür Beiträge gemäss Art. 10 ff. dieser Verordnung erhoben.
Die Wartefrist für die Inanspruchnahme eines Betreuungsangebots beträgt nach erfolgter Anmeldung längstens sechs Monate. 41
Art. 27 Pädagogische und integrative Ziele der Betreuung in der Schule
Die Betreuung verfolgt pädagogische und integrative Ziele. Das pädagogische Hauptanliegen richtet sich auf eine unterstützende Begleitung der Kinder in der gemeinschaftlichen Gestaltung der Erholungs- und Freizeitphasen in der Schule. Zur Stärkung der Tragfähigkeit der Schule finden sozialintegrative Aspekte bei Kindern mit besonderen Bedürfnissen und Bedarf an sozialpädagogischer Unterstützung besondere Beachtung.
Die Betreuung leistet einen wesentlichen Beitrag zur qualitativen Gestaltung des Lebensraums Schule und seiner Einbettung ins soziokulturelle Umfeld im Quartier.
Art. 28 Tagesstruktur
42 1 Die Betreuungseinrichtungen stellen in Ergänzung der Blockzeit die lückenlose Tagesbetreuung und die Verpflegung der Schülerinnen und Schüler der Volksschule von 7 Uhr bis 18 Uhr während der Schulwochen sicher. 2 Die Tagesstruktur gliedert sich wie folgt: – Morgenbetreuung – Unterricht am Vormittag (Blockzeit) – Mittagsbetreuung – Unterricht am Nachmittag – Nachmittagsbetreuung 40 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 41 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018. 42 Fassung gem. STRB Nr. 1128 vom 2. Dezember 2020; Inkrafttreten 1. August 2022. (VO KB) 3 Die Nachmittagsbetreuung umfasst: – Nachmittagsbetreuung Modul 1 (erste Hälfte Nachmittag) – Nachmittagsbetreuung Modul 2 (zweite Hälfte Nachmittag) 4 In diesem Rahmen bestimmt die Schulpflege die Einzelheiten der zeitlichen Ausdehnung und der Gliederung der Tagesstruktur. Zudem legt sie auch die Öffnungszeiten von Betreuungseinrichtungen in den Schulferien fest.
Art. 29 Betreuung als Fachbereich der Schuleinheit
Die Betreuung in den geleiteten Volksschulen stellt einen Fachbereich der Schuleinheit dar und ist deren Schulleitung unterstellt. Es kann eine Leitung für den Fachbereich 43 Betreuung eingesetzt werden, die in Zusammenarbeit mit der Schulleitung den Fachbereich führt.
Die Schulpflege bestimmt die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen unentgeltlicher Schule und entgeltlicher Betreuung innerhalb der Tagesstruktur. 44
Die Betreuungspersonen gehören nach Massgabe der Verordnung über die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt Zürich der Schulkonferenz ihrer Schuleinheit an. 45
B. Betreuungsangebote
Art. 30 Arten der Betreuungsangebote
Das Schul- und Sportdepartement führt folgende Betreuungseinrichtungen:
a. Standardangebote in der Schuleinheit (Morgenbetreuung, Mittagsbetreuung, Nachmittagsbetreuung gemäss Art. 28 Abs. 3) 46
b. Ferienbetreuung 47
c. Tagesschulen und Schülerclubs gemäss Art. 5 der Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich (VVZ)
d. Horte für die Sonderschulen und weitere Sonderbedürfnisse
e. schuleinheitsspezifische Angebote
f. Pilotbetriebe 43 Art. 8 der Verordnung über die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt Zürich. 44 Fassung gem. STRB Nr. 780 vom 21. September 2016; Inkrafttreten
1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018). 45 Art. 18 der Verordnung über die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt Zürich. 46 Fassung gem. STRB Nr. 1128 vom 2. Dezember 2020; Inkrafttreten 1. August 2022. 47 Fassung gem. STRB Nr. 1128 vom 2. Dezember 2020; Inkrafttreten 1. August 2022. (VO KB)
In Ergänzung zu den städtisch geführten Betreuungsangeboten können Betreuungsleistungen im Schulbereich auch bei privaten Betreuungseinrichtungen eingekauft werden.
Art. 31 Qualitätsmerkmale der Betreuungsangebote
Die Angebote erfüllen insbesondere folgende Anforderungen:
a. Sie sind stufengerecht konzipiert und entsprechen den Bedürfnissen der Kinder und Eltern.
b. Die Betreuungsintensität richtet sich nach dem Alter und den spezifischen Bedürfnissen der Kinder.
c. Die Kinder werden in der Regel durch pädagogisch ausgebildetes Personal betreut.
d. Das gemeinsame Mittagessen gilt als zentrales pädagogisches Anliegen und dient der Pflege einer guten Tischkultur.
e. Die bereitgestellten Mahlzeiten sind ausgewogen und erfüllen einen präventiven Zweck zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit der Kinder.
Art. 32 Vorgaben der Schulpflege zur Ausgestaltung der Betreuungsangebote
Im Rahmen des übergeordneten Rechts und dieser Verordnung legt die Schulpflege die einzelnen Betreuungsangebote und deren konzeptionelle Ausgestaltung fest. Sie bestimmt die Vorgaben zu den pädagogischen und betrieblichen Eckdaten, zu den Räumlichkeiten sowie zur Verpflegung. Sie definiert die Aufnahme- und Ausschlussverfahren für die betreuten Kinder, die Kündigungs- und Änderungsfristen sowie weitere allgemeine Geschäftsbedingungen für die Inanspruchnahme der Betreuungsangebote. 48
C. Aufsicht und Verwaltung
Art. 33 Aufsicht
49 1 Die Aufsicht über die Betreuungsangebote obliegt der Kreisschulbehörde, in deren Schulkreis sich das betreffende Betreuungsangebot befindet. 2 Die Aufsicht über die Betreuungseinrichtungen der Sonderschulen obliegt der Schulpflege.
Art. 34 Verwaltung
Die verwaltungsmässige Führung der städtischen Betreuungseinrichtungen obliegt dem Schul- und Sportdepartement in Zusammenarbeit mit der Kreisschulbehörde, der Schulleitung und der Leitung Fachbereich Betreuung der Schuleinheit. Es kann dazu Richtlinien und Weisungen erlassen. 50 48 Fassung gem. STRB Nr. 27 vom 18. Januar 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018; aktualisiert gem. STRB Nr. 780 vom 21. September 2016; Inkraftsetzung 1. August 2018 (STRB Nr. 637/2018). 49 Fassung gem. STRB Nr. 780 vom 21. September 2016; Inkrafttreten
August 2018 (STRB Nr. 637/2018). 50 Fassung gem. STRB Nr. 780 vom 21. September 2016; Inkrafttreten (VO KB)
D. Personal
Art. 35 Anstellung des Betreuungspersonals
Die Anstellung des Betreuungspersonals richtet sich nach dem allgemeinen Personalrecht. Soweit es die besonderen betrieblichen Verhältnisse erfordern, erlässt der Stadtrat besondere Anstellungsbestimmungen. In diesem Rahmen regelt die Schulpflege den Personaleinsatz. 51
E. Räume
Art. 36 Bereitstellung und Unterhalt
Das Schul- und Sportdepartement sorgt in Zusammenarbeit mit den Kreisschulbehörden, Schulleitungen und Leitungen des Fachbereichs Betreuung sowie den zuständigen Dienstabteilungen der Stadtverwaltung für die Bereitstellung, Ausrüstung und den Unterhalt der Räumlichkeiten der Betreuungseinrichtungen und der dazugehörigen Spielplätze. 52
Art. 37 Planung und Nutzung
Bei der Schulraumplanung werden die für die Betreuung notwendigen Räume mitgeplant.
Für die Betreuung geeignete Räumlichkeiten in den Schuleinheiten werden nach Bedarf und Möglichkeit mitgenutzt. Die Schulpflege legt die Rahmenbedingungen der Raumnutzung in ihren konzeptionellen Vorgaben fest. 53 4. Teil: Schlussbestimmungen
Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben: – Elternbeitragsreglement für die familien- und schulergänzende Betreuung und Verpflegung von Kindern und Jugendlichen in der Stadt Zürich (Stadtratsbeschluss Nr. 467 vom 15. März 2000, «EBR 2000») – Stadtratsbeschluss Nr. 1686 vom 23. September 1998 (Bewilligung von Kinderkrippen und Kinderhorten in der Stadt Zürich, Regelung der Zuständigkeit) – Stadtratsbeschluss Nr. 1387 vom 19. August 1998 (Tagesheim / Kinderkrippe Pilgerbrunnen, Zuschlag für betreuungsintensive Kinder)
August 2018 (STRB Nr. 637/2018). 51 Fassung gem. STRB Nr. 780 vom 21. September 2016; Inkrafttreten
August 2018 (STRB Nr. 637/2018). 52 Fassung gem. STRB Nr. 780 vom 21. September 2016; Inkrafttreten
August 2018 (STRB Nr. 637/2018). 53 Fassung gem. STRB Nr. 780 vom 21. September 2016; Inkrafttreten
August 2018 (STRB Nr. 637/2018). (VO KB) – Stadtratsbeschlüsse Nr. 1810 vom 14. November 2001 und Nr. 1096 vom 9. Juli 2003 (Betreuungsbeiträge für Eltern mit Kindern in vorschulischen Kindertagesstätten, neues Finanzierungsmodell)
Art. 39 Übergangsbestimmung
Die Subventionierung privater Betreuungseinrichtungen im Schulbereich wird vom Schul- und Sportdepartement bis spätestens Ende Schuljahr 2009/10 vom Modell gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1108 vom 10. Januar 2007 (in Verbindung mit Stadtratsbeschluss Nr. 1217 vom 4. Oktober 2006) auf das Finanzierungsmodell dieser Verordnung umgestellt.
Art. 40 Inkraftsetzung
Der Stadtrat setzt die Verordnung und die Ausführungsbestimmungen in den Anhängen nach der Genehmigung der Verordnung durch den Gemeinderat in Kraft. 54 54 Inkraftsetzung durch STRB Nr. 847 vom 9. Juli 2008 auf den 1. Januar 2009. (VO KB) Ausführungsbestimmungen des Stadtrats Anhänge 1 – 3 zur Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung in der Stadt Zürich Ausführungsbestimmungen des Stadtrats 55 Anhang 1: Allgemeines