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Verordnung über den Schulzahnärztlichen Dienst der Stadt Zürich (VOSZD)

A. Allgemeines

Art. 1 Zuständigkeit und Zweck

Die Stadt Zürich unterhält einen Schulzahnärztlichen Dienst (SZD) zur Förderung der Gesundheit der Kauorgane und zur Behandlung von Zahn- und Mundkrankheiten, einschliesslich Fehlstellungen der Zähne und Kiefer, bei in der Stadt Zürich wohnhaften oder zur Schule gehenden Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Altersjahr. 2

Art. 2 Organisation

Der Schulzahnärztliche Dienst ist eine Abteilung der Schulgesundheitsdienste des Schul- und Sportdepartements. Er untersteht einer Leiterin oder einem Leiter.

Der Schulzahnärztliche Dienst betreibt Kliniken in einzelnen Quartieren. Die Zuteilung der Schulhäuser zu den einzelnen Kliniken berücksichtigt die geografische Lage und die Kapazität der Klinik. Sie erfolgt durch die Leitung des Schulzahnärztlichen Dienstes in Absprache mit den Schulbehörden.

Art. 3 Personal

Die Anstellung des Personals des Schulzahnärztlichen Dienstes richtet sich nach den Bestimmungen des Personalrechts.

B. Aufgaben des SZD

Art. 4 Prävention und Untersuchungen

Der Schulzahnärztliche Dienst fördert in Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen die Gesundheit der Kauorgane und eine optimale Gebissentwicklung der Kinder und Jugendlichen, insbesondere durch

  1. a. Aufklärung und Anleitung der vor- und schulpflichtigen Kinder und ihrer Eltern sowie Jugendlichen über korrekte Mundhygiene, zahnschonende Ernährung und weitere Massnahmen zur Verhütung von Zahnschäden,

  2. b. die klassenweise jährliche Untersuchung der Schülerinnen/ Schüler der städtischen Kindergärten und Volksschulen sowie weitere Untersuchungen nach individuellem Bedarf,

Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2007.

Fassung gem. STRB Nr. 57 vom 14. Januar 2015; Inkraftsetzung 1. März 2015. sowie c. die jährliche Untersuchung von Jugendlichen nach Abschluss der Volksschule bis zum Erreichen der Mündigkeit.

Art. 5 Behandlungen

Die Leiterin bzw. der Leiter des Schulzahnärztlichen Dienstes stellt für die Behandlung der Kinder und Jugendlichen Richtlinien auf.

Die Klinik legt die Zeiten der Behandlung fest, die in der Regel während der Schulzeit erfolgt. Sie nimmt dabei Rücksicht auf die Belange der Kinder und Jugendlichen und gegebenenfalls deren Eltern sowie der Schule.

Ist eine Behandlung notwendig, so werden die Eltern oder die sonstige gesetzliche Vertretung des Kindes über den Befund informiert. Die Behandlung erfolgt nur im Einverständnis der Eltern­ oder sonstigen gesetzlichen Vertretung und der urteilsfähigen Patientin bzw. des urteilsfähigen Patienten. Diese sind für die korrekte Einhaltung der Termine verantwortlich.

C. Tarifordnung und Kostentragung

Art. 6 Tarifstruktur

3 1 Die Kostenberechnung für die zahnärztlichen Leistungen der städtischen Schulzahnkliniken erfolgt für Leistungen zulasten der Sozialversicherungen nach dem jeweiligen zahnärztlichen Sozialversicherungstarif (Taxpunktzahl und Taxpunktwert). 2 Bei den übrigen zahnärztlichen Leistungen gilt für die Kostenberechnung der Taxpunktwert des zahnärztlichen Sozialversicherungstarifs «Dentotar», wobei die Taxpunktzahl innerhalb dieses Tarifs durch die behandelnde Schulzahnärztin oder den behandelnden Schulzahnarzt nach Aufwand festgelegt wird.

Art. 8 Vorbehalten bleibt einen Prophyla Viertel des Ta Abs. 2 sinngem

ngen durch eine Prophylaxe-Assistentin oder 3 Für Behandlu xe-Assistenten beträgt der Taxpunktwert drei xpunktwerts gemäss «Dentotar». Im Übrigen gilt äss.

Art. 7 Kostentragung

Die Kosten der jährlichen Untersuchungen und der weiteren Untersuchungen gemäss Art. 4 lit. b einschliesslich zwei Bissflügelaufnahmen vor Schulabschluss werden für in der Stadt Zürich wohnhafte Kinder und Jugendliche von der Stadt getragen. Für Kinder und Jugendliche mit auswärtigem Wohnsitz werden sie der Wohngemeinde in Rechnung gestellt; es ist vorgängig eine Kostengutsprache einzuholen. 4 3 Fassung gem. STRB Nr. 300 vom 11. April 2018; Inkraftsetzung 1. Juni 2018. 4 Fassung gem. STRB Nr. 57 vom 14. Januar 2015; Inkraftsetzung 1. März 2015.

Die Kosten der weiteren Diagnostik wie insbesondere von weiteren Röntgenaufnahmen und die Kosten der zahnärztlichen Behandlung gehen zulasten der Eltern oder sonstigen gesetzlichen Vertretung des Kindes. Dabei können die Ermässigungen von Art. 8 in Anspruch genommen werden.

Art. 8 Ermässigungen

5 1 Die zahnärztlichen Leistungen zulasten der Sozialversicherungen werden nach dem jeweiligen zahnärztlichen Sozialversicherungstarif voll berechnet. Bei den übrigen zahnärztlichen Leistungen werden Eltern in bescheidenen wirtschaftlichen

Art. 6 Verhältnissen auf den gemäss lungskosten je nach wirt Ermässigungen gewährt: 6 Gruppe A: 50 Prozent der bare Gesamteinkommen Fr. vermögen Fr. 300 000.– n Gruppe B: 30 Prozent der bare Gesamteinkommen Fr.

Abs. 2 ermittelten Behandschaftlicher Leistungsfähigkeit folgende Behandlungskosten, sofern das steuer­ 9999.– und das steuerbare Gesamticht überschreitet. Behandlungskosten, sofern das steuer­ 14 999.– und das steuerbare Ge- .– nicht überschreitet. samtvermögen Fr. 300 000 Behandlungskosten, sofern das steuer­ Gruppe C: 20 Prozent der 19 999.– und das steuerbare Ge- bare Gesamteinkommen Fr. .– nicht überschreitet. samtvermögen Fr. 300 000 Behandlungskosten, sofern das steuer­ Gruppe D: 15 Prozent der 24 999.– und das steuerbare Ge- bare Gesamteinkommen Fr. .– nicht überschreitet. samtvermögen Fr. 300 000 Behandlungskosten, sofern das steuer­ Gruppe E: 10 Prozent der 49 999.– und das steuerbare Ge- bare Gesamteinkommen Fr. .– nicht überschreitet. samtvermögen Fr. 300 000 ten zu Taxpunktwert und Taxpunkt- Gruppe F: Behandlungskos sofern das steuerbare Gesamtein- zahl gemäss «Dentotar», das steuerbare Gesamtvermögen kommen Fr. 62 600.– und schreitet. 7 Fr. 300 000.– nicht über e lebenden Eltern setzt sich das mass- 2 Bei in ungetrennter Eh en aus dem steuerbaren Einkom- gebende Einkommen/Vermög rnteile (einschliesslich eines allfälli- men/Vermögen beider Elte sammen; im Übrigen ist das steuerbare gen Stiefelternteils) zu llein erziehenden (obhuts- bzw. Einkommen/Vermögen des a nteils massgebend. sorgeberechtigten) Elter en nur Kostenträgern gewährt, die als 3 Die Ermässigungen werd er Stadt Zürich Wohnsitz oder wenigs- natürliche Personen in d aben. tens Teilsteuerdomizil h 57 vom 14. Januar 2015; Inkraftsetzung 1. März 2015. 5 Fassung gem. STRB Nr. 300 vom 11. April 2018; Inkraftsetzung 1. Juni 2018. 6 Fassung gem. STRB Nr. 300 vom 11. April 2018; Inkraftsetzung 1. Juni 2018. 7 Fassung gem. STRB Nr. en schulentlassenen Jugendlichen 4 Ermässigungen werden d hrlichen, unentgeltlichen Untersuchun- nur gewährt, wenn die jä sung lückenlos durchgeführt worden gen nach der Schulentlas sind.

Art. 9 Verfahren bei Quellensteuerpflichtigen

Für die Ermittlung des Einkommens von Ausländerinnen/ Ausländern, die der Quellensteuer unterliegen, werden Fragebogen verwendet. Gehen diese bis zu einer festgesetzten Frist nicht ein, so erfolgt die Rechnungsstellung nach der Gruppe F von Art. 8. Bei nachträglich eingereichten Unterlagen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.

Art. 10 Unentschuldigte Absenzen

Unentschuldigte Absenzen werden nach Massgabe der Regelung für versäumte Sitzungen des Zahnarzttarifs der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft verrechnet.

Art. 11 Kosteninformation der Eltern

Vor dem Beginn der Behandlung werden die Eltern oder die sonstige gesetzliche Vertretung des Kindes über die voraussichtlichen Kosten informiert.

Art. 12 Erlass von Rechnungen

Auf Gesuch der Eltern oder der sonstigen gesetzlichen Vertretung des Kindes kann die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise Rechnungen für Leistungen des Schulzahnärztlichen Dienstes ganz oder teilweise erlassen.

Bei Zahlungssäumnis können für neue Behandlungen Vorauszahlungen verlangt werden.

Art. 13 Kosten externer Behandlungen

An zahnärztliche Leistungen, die ausserhalb der städtischen Schulzahnkliniken erbracht werden, entrichtet die Stadt Zürich keine Beiträge. Das gilt auch für die Inanspruchnahme von Notfalldiensten.

Ausgenommen davon sind Kinder und Jugendliche, die vom Schulzahnärztlichen Dienst, weil ihre Behandlung spezialisierte Einrichtungen oder den Beizug einer externen Fachzahnärztin oder eines externen Fachzahnarzts erfordert, im Einverständnis mit den Eltern schriftlich an eine geeignete Behandlungsstelle überwiesen werden. In diesen Fällen wird unter den Voraussetzungen von Art. 8 gegen Vorlage der quittierten, detaillierten Rechnung bis ein Jahr nach Rechnungsstellung ein städtischer Kostenbeitrag zurückerstattet. Dieser wird auf Grundlage von «Dentotar» entsprechend der Ermässigung gemäss Art. 8 abzüglich der ganzen allfälligen Versicherungsleistung berechnet. 8 8 Fassung gem. STRB Nr. 300 vom 11. April 2018; Inkraftsetzung 1. Juni 2018.

D. Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese neue Verordnung über den Schulzahnärztlichen Dienst wird diejenige vom 28. April 1934 (mit Änderungen bis 18. Dezember 2002) aufgehoben.

Art. 15 Übergangsregelung

Ausgenommen von der Aufhebung der alten Verordnung sind deren Bestimmungen von Art. 23 (Arbeitszeit Schulzahnärzte und Schulzahnärztinnen) und Art. 26 Abs. 2 (zusätzliche Ferienwoche für SZD-Personal). Diese Bestimmungen gelten weiter bis der Stadtrat sie nach erfolgter Überprüfung einer­ Neuregelung zugeführt hat.

Art. 16 Aufhebung von Art. 23 und 26 Abs. 2 der alten Verordnung

9 Die gemäss Übergangsregelung von Art. 15 dieser Verordnung bisher in Kraft gebliebenen Art. 23 und 26 Abs. 2 der alten­ Verordnung über den Schulzahnärztlichen Dienst von 1934 werden auf den 31. Dezember 2007 aufgehoben. Übergangsregelung zur Teilrevision der Verordnung über den Schulzahnärztlichen Dienst der Stadt Zürich, Anpassung der Tarifordnung vom 11. April 2018 10 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bereits laufende Behandlungen werden bis zu ihrem Abschluss gemäss bisheriger Tarifordnung verrechnet. 9 Eingefügt durch STRB vom 5. Dezember 2007. 10 Fassung gem. STRB Nr. 300 vom 11. April 2018; Inkraftsetzung 1. Juni 2018.