412.710
Reglement für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die Kunst- und Sportschule der Stadt Zürich (Aufnahmereglement K&S Zürich)
Präambel
Die Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz,
Art. 1 Aufnahmeinstanz
2 Aufnahmeinstanz ist der von der Kreisschulbehörde Limmattal eingesetzte Ausschuss Aufnahme Kunst- und Sportschule (Au AUF K&S).
Art. 2 Anmeldung
3 1 Die Anmeldung erfolgt zwingend über das Online-Portal des Kantons Zürich; einziger Anmeldetermin ist jeweils der 15. Januar. 4 2 Mit der Anmeldung ist ein Anmeldedossier gemäss den Vorgaben der Aufnahmeinstanz einzureichen. 3 Eine allfällige Kostengutsprache ist grundsätzlich bis zum 30. Juni einzureichen; im Falle eines Eintritts während des lau-
Art. 4 fenden Schuljahres gemäss tengutsprache innert zusetzender Frist bei
Abs. 2 ist eine allfällige Kosangemessener, von der Schulleitung festzubringen.
Art. 3 Vorbildung
Der Eintritt in die 1. Klasse der K&S Zürich setzt den Abschluss der Primarstufe und eine Übertrittsempfehlung für die Sekundarstufe oder eine gleichwertige Ausbildung voraus.
Der Eintritt in die 2. Klasse der K&S Zürich setzt den Besuch der 1. Klasse der Sekundarstufe, eines Gymnasiums, einer anderen Swiss-Olympic-zertifzierten Kunst- und Sportschule oder eine gleichwertige Ausbildung voraus. 1 vom 26. April 1970. 2 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 21. Januar 2025; Inkrafttreten 1. April 2025.
Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 21. Januar 2025; Inkrafttreten 1. April 2025.
Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 2. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. Aufnahmereglement K&S Zürich 3 Der Eintritt in die 3. Klasse der K&S Zürich setzt den Besuch der 2. Klasse der Sekundarstufe, eines Gymnasiums, einer anderen Swiss-Olympic-zertifzierten Kunst- und Sportschule oder eine gleichwertige Ausbildung voraus.
Art. 4 Eintritt
Der Eintritt erfolgt in der Regel auf Beginn eines Schuljahres.
Der Eintritt von einer anderen Swiss-Olympic-zertifizierten Kunst- und Sportschule ist nach Durchführung einer Eignungsabklärung im Sinne von Art. 5 auch während eines laufenden Schuljahres möglich, sofern ein freier Ausbildungsplatz vorhanden ist und keine Warteliste gemäss Art. 10 besteht. 5
Art. 5 Aufnahmeverfahren (Eignungsabklärung)
Das Aufnahmeverfahren umfasst in allen Fällen eine Eignungsabklärung hinsichtlich der besonderen Begabung im künstlerischen oder sportlichen Bereich.
Die Eignungsabklärung stützt sich auf das von der Schülerin oder dem Schüler eingereichte Anmeldedossier und weitere Abklärungen durch die für die jeweiligen künstlerischen oder sportlichen Bereiche zuständigen Lehrpersonen.
Die Schulleitung beantragt nach Durchführung der Eignungsabklärungen der Aufnahmeinstanz die Aufnahme oder die Nichtaufnahme der einzelnen Schülerinnen und Schüler.
Die Aufnahmeinstanz kann bei Bedarf zusätzliche Abklärungen treffen.
Art. 6 Nichteintreten auf die Anmeldung
6 Die Aufnahmeinstanz tritt auf die Anmeldung einer Schülerin oder eines Schülers nicht ein, wenn:
a. der Anmeldetermin gemäss Art. 2 Abs. 1 nicht eingehalten worden ist; oder
b. trotz Aufforderung kein Anmeldedossier gemäss Art. 2 Abs. 2 vorliegt.
Art. 7 Aufnahme
Die Aufnahmeinstanz nimmt eine Schülerin oder einen Schüler auf, wenn:
a. die Eignungsabklärung eine besondere Begabung ergibt und genügend freie Ausbildungsplätze vorliegen; oder 5 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 21. Januar 2025; Inkrafttreten 1. April 2025. 6 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 21. Januar 2025; Inkrafttreten 1. April 2025. Aufnahmereglement K&S Zürich
b. die Eignungsabklärung eine besondere Begabung ergibt und die Schülerin oder der Schüler unter den in Art. 9 Abs. 1 genannten Umständen unter die gestützt auf Art. 9 Abs. 2 festgesetzten Kriterien für die Verteilung der freien Ausbildungsplätze fällt.
Ist für eine Schülerin oder einen Schüler eine Kostengutsprache nötig, nimmt die Aufnahmeinstanz die Schülerin oder den Schüler unter der Bedingung auf, dass die Kostengutsprache innert der Frist gemäss Art. 2 Abs. 3 eingereicht wird. 7
Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in die K&S Zürich.
Art. 8 Nichtaufnahme
Die Aufnahmeinstanz nimmt eine Schülerin oder einen Schüler nicht auf, wenn:
a. die Eignungsabklärung keine besondere Begabung ergibt; oder
b. die Schülerin oder der Schüler, deren Eignungsabklärung eine besondere Begabung ergibt, unter den in Art. 9 Abs. 1 genannten Umständen nicht unter die gemäss Art. 9 Abs. 2 festgesetzten Kriterien für die Verteilung der freien Ausbildungsplätze fällt; vorbehalten bleibt in diesem Fall die Auf-
Art. 10 nahme in die Warteliste gemäss
Art. 9 Festsetzung von Kriterien für die Verteilung der freien Ausbildungsplätze
Wenn im Hinblick auf ein neues Schuljahr nicht genügend freie Ausbildungsplätze für angemeldete Schülerinnen und Schüler, deren Eignungsabklärungen eine besondere Begabung ergeben haben, zur Verfügung stehen, setzt die Aufnahmeinstanz unter Berücksichtigung der bereits besetzten Ausbildungsplätze Kriterien für die Verteilung der freien Ausbildungsplätze für das neue Schuljahr fest.
Die Aufnahmeinstanz achtet bei der Festsetzung der Verteilkriterien gemäss Abs. 1 insbesondere auf eine ausgewogene Verteilung der Plätze zwischen den Geschlechtern und den einzelnen künstlerischen und sportlichen Bereichen sowie auf die jahrgangsmässige Zusammensetzung der einzelnen Klassen.
Art. 10 Warteliste
Die Aufnahmeinstanz setzt diejenigen Schülerinnen und Schüler, die sich auf den ordentlichen Anmeldetermin (31. Januar) angemeldet haben und gemäss Art. 8 lit. b nicht aufgenommen werden, bis zum 30. Juni auf eine Warteliste. 7 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 21. Januar 2025; Inkrafttreten 1. April 2025. Aufnahmereglement K&S Zürich
Bis zu diesem Datum können im Falle von wieder frei werdenden Ausbildungsplätzen die in der Warteliste aufgeführten Schülerinnen und Schüler in der Reihenfolge ihres Listenplatzes auf Beginn des neuen Schuljahres aufgenommen werden, sofern die allenfalls nötige Kostengutsprache innert der Frist gemäss Art. 2 Abs. 3 beigebracht wird. 8
Art. 11 Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen
Die Schulleitung teilt die aufgenommenen Schülerinnen und Schüler den Klassen zu.
Art. 12 Berücksichtigung besonderer Umstände
Die Aufnahmeinstanz und die Schulleitung können im Rahmen ihrer Entscheidbefugnisse im Einzelfall besonderen Umständen angemessen Rechnung tragen.
Art. 13 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. März 2017 in Kraft. 8 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 21. Januar 2025; Inkrafttreten 1. April 2025.