413.470
Ausführungsbestimmungen zum Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr (AB DR BVJ)
Präambel
Der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements,
Art. 2 gestützt auf tungsjahr (D ordnung der beschliesst:
Abs. 1 Disziplinarreglement Berufsvorberei- R BVJ) vom 5. März 2015 1 und Art. 9a Abs. 1 Schul- Fachschule Viventa vom 5. November 2018 2 ,
A. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Ausführungsbestimmungen regeln Einzelheiten zum Absenzen- und Disziplinarwesen im Berufsvorbereitungsjahr an der Fachschule Viventa.
Für das Bildungsangebot Passerelle (Vorbereitung auf ein Berufsvorbereitungsjahr), die Integrationskurse für Erwachsene und den Sekundarschulabschluss für Erwachsene an der Fachschule Viventa gelten diese Ausführungsbestimmungen sinngemäss.
Art. 2 Begriffe
In diesen Ausführungsbestimmungen bedeuten:
a. Prorektorat: die zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor;
b. Bereichsleitung: die zuständige Bereichsleiterin oder der zuständige Bereichsleiter.
B. Absenzen
Art. 3 Voraussehbare Absenzen a. Gesuch
Die Entschuldigungsgesuche zu voraussehbaren Absenzen (Dispensationsgesuche) werden der Klassenlehrperson schriftlich, begründet und gemäss Art. 14 unterzeichnet sowie unter Angabe des Entschuldigungsgrunds (Dispensationsgrunds) und allfälliger Beilagen eingereicht.
Bei Absenzen von bis zu einem Tag erfolgt die Gesuchseinreichung mindestens fünf Tage, bei Absenzen von zwei und mehr Tagen mindestens vierzehn Tage vor dem Ereignis. 1 LS 413.323 2 AS 413.425 (AB DR BVJ)
Für berufswahlbedingte Absenzen, wie Vorstellungsgespräch, Schnupperlehre oder Einschreiben an der Berufsfachschule, ist kein Dispensationsgesuch erforderlich, wenn die Absenz von der oder dem Lernenden vorgängig mit der Klassenlehrperson besprochen und von dieser genehmigt wurde.
Art. 4 b. Vorrang von Freizeit oder Randstunden
Planbare Termine werden soweit möglich in die unterrichtsfreie Zeit oder auf Randstunden gelegt.
Art. 5 c. Entscheid
Der Entscheid über die Dispensationsgesuche richtet
Art. 3 sich nach §
–7 DR BVJ. nsationsgesuche aufgrund von Dispensations 2 Über Dispe
Art. 4 gründen gemäss a. bei Absen b. bei Absen leitung; c. bei Absen gründen gemä a. bei Absen
Abs. 1 lit. a– d DR BVJ entscheidet: zen von bis zu einem Tag: die Klassenlehrperson; zen von zwei bis zu fünf Tagen: die Bereichszen von mehr als fünf Tagen: das Prorektorat. nsationsgesuche aufgrund von Dispensations 3 Über Dispe ss § 4 Abs. 1 lit. e und f DR BVJ entscheidet: zen von bis zu fünf Tagen: die Bereichsleitung; zen von mehr als fünf Tagen: das Prorektorat. b. bei Absen dige Stelle entscheidet auch über die ausnahms- 4 Die zustän sichtigung von Dispensationsgesuchen, bei denen weise Berück
Art. 3 die Eingabefrist gemäss
Abs. 2 nicht eingehalten wurde.
Art. 6 Nicht voraussehbare Absenzen a. Gesuch
Die Entschuldigungsgesuche zu nicht voraussehbaren Absenzen, wie Verspätung des öffentlichen Verkehrs, Krankheit, Unfall und familiäre Notfälle, sind der Klassenlehrperson schriftlich, begründet und gemäss Art. 14 unterzeichnet sowie unter Angabe des Abwesenheitsgrunds und allfälliger Beilagen einzureichen.
Die Gesuchseinreichung erfolgt unverzüglich, sobald es die Umstände erlauben, spätestens jedoch vierzehn Tage nach Wiedereintritt.
Art. 7 b. Entscheid
Der Entscheid über die Entschuldigungsgesuche richtet
Art. 3 sich nach § eine Gutheis
–7 DR BVJ. utheissung entscheidet die Klassenlehrperson. 2 Über die G ie Klassenlehrperson die Voraussetzungen für 3 Erachtet d sung als nicht erfüllt, richtet sich die Zuständigkeit
Art. 5 sinngemäss nach (AB DR BVJ)
Abs. 3.
Art. 8 Vertrauens
Über die Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersu-
Art. 5 ärztliche Untersuchung
Abs. 3 DR BVJ entscheidet das Prorektorat.
Art. 9 Jokertage a. Begriff
Lernende können dem Unterricht ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben, indem sie einen Jokertag beziehen:
a. an einem Tag pro Semester bei Vollzeit-Bildungsangeboten;
b. an einem Tag pro Schuljahr bei Teilzeit-Bildungsangeboten.
Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn der Unterricht nur an einem Halbtag stattfindet oder nur ein halber freier Tag bezogen wird.
Nicht bezogene Jokertage verfallen am Ende des Semesters bzw. Schuljahres.
Art. 10 b. Einschränkungen
Der Jokertag darf frühestens ab dem 1. Oktober des laufenden Schuljahres bezogen werden.
Bei besonderen Schulanlässen, die zu Schuljahresbeginn durch die Geschäftsleitung der Schule festgelegt werden (Sperrtage), kann kein Jokertag bezogen werden.
Art. 11 c. Mitteilung
Der Bezug eines Jokertags ist bei der Klassenlehrperson mindestens fünf Kalendertage im Voraus schriftlich und gemäss Art. 14 unterzeichnet mitzuteilen.
Über die ausnahmsweise Genehmigung eines verspätet mitgeteilten Jokertags entscheidet die Klassenlehrperson.
Art. 12 d. Ablehnung
Die Klassenlehrperson teilt der oder dem Lernenden eine allfällige Ablehnung des Jokertags schriftlich mit.
Art. 13 Vor- oder Nachholen des Unterrichtsstoffs
Lernende, die den Unterricht wegen einer Absenz ( einschliesslich Jokertag) verpassen, holen den versäumten Unterrichtsstoff selbständig vor oder nach.
Bei mehrtägigen Absenzen erfolgt dies in Absprache mit der Lehrperson, die den Unterricht erteilt.
Art. 14 Unterzeichnung von Dokumenten
Gesuche gemäss Art. 3 und 6 sowie die Mitteilung gemäss Art. 11 sind durch die oder den Lernenden zu unterzeichnen.
Bis zur Volljährigkeit ist überdies eine Unterzeichnung durch die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Sorge erforderlich.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Schule auf die Unterzeichnung gemäss Abs. 2 verzichten. (AB DR BVJ)
Art. 15 Zeugnis a. Eintrag Absenzen
Die Summe der versäumten entschuldigten Lektionen wird im Zeugnis als entschuldigte Absenzen, die Summe der versäumten unentschuldigten Lektionen als unentschuldigte Absenzen vermerkt.
Nicht als Absenzen zählen:
a. Absenzen, die in Absprache mit der Klassenlehrperson i nnerhalb von 30 Kalendertagen nachgeholt wurden, soweit diese Möglichkeit angeboten wurde;
b. berufswahlbedingte Absenzen, wie Vorstellungsgespräch, Schnupperlehre oder Einschreiben an der Berufsfachschule, soweit diese vorgängig gemäss Art. 3 Abs. 3 genehmigt wurden;
c. Verspätungen von weniger als 20 Minuten;
d. Jokertage, die rechtzeitig gemeldet und nicht abgelehnt wurden oder deren verspätete Einreichung genehmigt wurde.
Bei wiederholten Verspätungen von weniger als 20 Minuten während eines Semesters entscheidet die Klassenlehrperson, ob diese als Absenzen behandelt werden.
Art. 16 b. Unterschreitung minimale Präsenzzeit
Bei Unterschreitung einer Präsenzzeit von 80 Prozent besteht kein Anspruch auf ein ordentliches Zeugnis.
Bei einer Präsenzzeit zwischen 60 und 80 Prozent können Einzelfächer oder überfachliche Kompetenzen, soweit eine Notengebung oder Beurteilung nicht möglich ist, mit dem Vermerk «nicht beurteilbar» versehen werden.
Bei Unterschreitung einer Präsenzzeit von 60 Prozent wird eine Schulbestätigung ausgestellt.
In begründeten Einzelfällen, zum Beispiel bei längeren unfall- oder krankheitsbedingten Absenzen, kann von der Präsenzzeit gemäss Abs. 1 und 3 abgewichen werden.
Art. 17 c. vorzeitiger Austritt
Bei vorzeitigem Austritt aus der Schule, einschliesslich Ausschluss als Disziplinarmassnahme, besteht kein Anspruch auf ein ordentliches Zeugnis.
Es wird eine Schulbestätigung ausgestellt. (AB DR BVJ)
C. Disziplinarmassnahmen
Art. 18 Entscheid
Der Entscheid über Disziplinarmassnahmen richtet sich nach Art. 10–14 DR BVJ.
Art. 19 Zuständigkeit a. bei Absenzen
Bei unentschuldigten Absenzen ist zuständig:
a. für das Erteilen einer Strafarbeit gemäss § 10 Abs. 3 DR BVJ: die Lehrperson;
b. für die mündliche oder schriftliche Ermahnung gemäss § 10 Abs. 1 lit. a DR BVJ: die Bereichsleitung;
c. für den schriftlichen Verweis gemäss § 10 Abs. 1 lit. b und eine allfällige Busse gemäss § 13 Abs. 1 DR BVJ: die Bereichsleitung;
d. für den schriftlichen Verweis mit Androhung des Ausschlusses vom Besuch des Unterrichts gemäss § 10 Abs. 1
lit. c und eine allfällige Busse gemäss § 13 Abs. 1 DR BVJ: das Prorektorat;
e. für den Ausschluss vom Besuch des Unterrichts gemäss
Art. 10
Abs. 1 lit. d DR BVJ: die Direktorin oder der Direktor. 2 Bei schriftlich verfügten Disziplinarmassnahmen kann die zuständige Stelle zudem Staats- und Schreibgebühren gemäss
Art. 13
Abs. 2 DR BVJ erheben.
Art. 20 b. bei Verhaltensmängeln
Bei Verhaltensmängeln ist zuständig:
a. für das Erteilen einer Strafarbeit, die Wegweisung aus der Unterrichtsstunde, das Aufbieten zur unterrichtsfreien Zeit und das zeitweilige Einziehen von Gegenständen während
Art. 11 des Unterrichts gemäss person; b. für die mündlic Abs. 1 lit. b Ziff c. für das Aufbiet Abs. 1 lit. b Ziff d. für den schrift
Abs. 1 lit. a DR BVJ: die Lehrhe oder schriftliche Ermahnung gemäss § 11 . 1 DR BVJ: die Bereichsleitung; en zur unterrichtsfreien Zeit gemäss § 11 . 2 DR BVJ: die Bereichsleitung; lichen Verweis gemäss § 11 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
Art. 13 und eine allfällige Busse gemäss Bereichsleitung; e. für die vorübergehende We gemäss § 11 Abs. 1 lit. b Z einem Praktikumsbetrieb) und längstens fünf Tage: die Ber (AB DR BVJ) f. für die vorübergehende We
Abs. 1 DR BVJ: die gweisung vom Unterricht iff. 4 DR BVJ (ohne Zuweisung zu ein allfälliges Arealverbot für eichsleitung; gweisung vom Unterricht ge- . 4 DR BVJ (ohne Zuweisung zu mäss § 11 Abs. 1 lit. b Ziff ein allfälliges Arealverbot für einem Praktikumsbetrieb) und ektorat; mehr als fünf Tage: das Pror weis mit Androhung des Ausschlus- g. für den schriftlichen Ver ts gemäss § 11 Abs. 1 lit. b ses vom Besuch des Unterrich Busse gemäss § 13 Abs. 1 DR BVJ: Ziff. 5 und eine allfällige das Prorektorat; such des Unterrichts gemäss h. für den Ausschluss vom Be
Art. 11
Abs. 1 lit. b Ziff. 6 DR BVJ: die Direktorin oder der Direktor. 2 Bei schriftlich verfügten Disziplinarmassnahmen kann die zuständige Stelle zudem Staats- und Schreibgebühren gemäss
Art. 13
Abs. 2 DR BVJ erheben.
D. Schlussbestimmungen
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. August 2026 in Kraft.