551.110

Allgemeine Polizeiverordnung (APV)

Präambel

Der Gemeinderat,

I. Einleitung

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

Diese Verordnung regelt die gemeindepolizeilichen Aufgaben sowie den Vollzug des übergeordneten Polizeirechts in der Stadt Zürich. Sie bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den Schutz von Personen, Tieren, Umwelt und Eigentum gegen Schädigungen und Gefahren jeder Art.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten Rechts.

Art. 2 Zuständigkeit

Die Ausübung der gemeindepolizeilichen Aufgaben ist Sache des Stadtrats und der von ihm bezeichneten Organe der Stadtverwaltung, insbesondere der Stadtpolizei.

Art. 3 Identifikation

4 Die Polizeiorgane in Uniform tragen Namensschilder. Im unfriedlichen Ordnungsdienst tragen sie eine individualisierte Kennzeichnung. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheitsdepartements regelt die Ausnahmen für begründete Spezial­fälle.

Art. 4 Verhalten gegenüber Polizeiorganen

Polizeilichen Anordnungen ist Folge zu leisten.

LS 551.1

AS 101.100

Fassung gem. GRB vom 4. Juni 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026 (STRB Nr. 3219/2025).

Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 28. September 2025; Inkrafttreten 1. April 2026 (STRB Nr. 259/2026). II. Schutz von Personen sowie der öffentlichen Sicher­heit und Ordnung

Art. 5 Alkoholabgabe

Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheitsdepartements bei Veranstaltungen mit hohem Gefährdungspotenzial am Veranstaltungsort und in der näheren Umgebung des Veranstaltungsorts die Abgabe von Bier mit über 3 Vol.-% Alkohol zeitlich befristet verbieten. Der Verkauf von Bier bis 3 Vol.-% ist in diesem Gebiet nur im Offenausschank erlaubt. 5

Ausnahmen können für einzelne abgegrenzte und kontrollierte Bereiche innerhalb von Gastwirtschaften genehmigt werden.

Art. 6 Rettungseinrichtungen

Das Benutzen öffentlich zugänglicher Rettungsgeräte ist nur im Notfall gestattet.

Sofern die Einsatzbereitschaft solcher Geräte bei der Benutzung beeinträchtigt worden ist, hat die für die Beeinträchtigung verantwortliche Person dies unverzüglich der Polizei zu melden.

Der Zugang zu Rettungseinrichtungen ist stets freizuhalten.

Art. 7 Tiere

Tiere sind so zu halten, dass Personen, Tiere, Umwelt und Eigentum nicht gefährdet werden.

Ein Ausbrechen oder Entweichen gefährlicher Tiere ist von der verantwortlichen Person unverzüglich der Polizei zu melden.

Geben Tierhaltende wiederholt zu Beanstandungen Anlass, kann das Sicherheitsdepartement ihnen die Tierhaltung verbieten. 6

Art. 8 Wildschonreviere

Wild darf in städtischen Wildschonrevieren weder angelockt noch gestört noch weggetragen werden.

In den Wildschonrevieren sind die für das Wild gefährlichen Hunde an der Leine zu führen.

Art. 9 Füttern wild lebender Tiere

Der Stadtrat kann das Füttern wild lebender Tiere einschränken. III. Schutz des öffentlichen Eigentums

Art. 10 Beeinträchtigung von öffentlichem und privatem Eigentum

Es ist verboten, öffentliches oder privates Eigentum zu verunreinigen, zu verändern oder zu beschädigen. 5 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 28. September 2025; Inkrafttreten 1. April 2026 (STRB Nr. 259/2026). 6 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 28. September 2025; Inkrafttreten 1. April 2026 (STRB Nr. 259/2026).

Art. 11 Kulturland

Das unberechtigte Gehen, Fahren und Reiten über Kulturland während der Vegetationszeit ist verboten.

Art. 12 Schutz des öffentlichen Grundes

Wer Ess- und Trinkwaren, die zum sofortigen Verzehr auf öffentlichem Grund vorgesehen sind, anbietet, hat Vorkehrungen zu treffen, um den öffentlichen Grund sauber zu halten. Bei Zuwiderhandlung sind neben einer Busse auch die Reinigungskosten zu übernehmen.

Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Motorfahrzeugen sind auf öffentlichem Grund verboten. Davon ausgenommen sind Notreparaturen.

Das Führen und Abstellen von Motorfahrzeugen abseits von Strassen und Wegen auf Grünflächen, an Waldrändern und in Wäldern ist verboten. Ausnahmen bedürfen einer Polizeibewilligung.

Art. 13 Benutzung öffentlicher Sachen

Die bestimmungsgemässe und gemeinverträgliche Benutzung des öffentlichen Grundes und der übrigen öffentlichen Sachen steht grundsätzlich jeder Person unentgeltlich zu.

Die vorübergehende Benutzung insbesondere zu gewerblichen, baulichen, privaten, gemeinnützigen oder politischen Sonderzwecken, die nicht bestimmungsgemäss oder nicht gemeinverträglich ist und andere Benutzungsberechtigte beeinträchtigt, ist bewilligungs- und gebührenpflichtig.

Der Stadtrat erlässt eine Benutzungsordnung und setzt die Benutzungs- und Bewilligungsgebühren fest. Dabei berücksichtigt er insbesondere das Ausmass und die Dauer der Beanspruchung, den wirtschaftlichen Nutzen für die Benutzenden und allfällige Nachteile für das Gemeinwesen. Bei Benutzung zu politischen Zwecken entfällt die Benutzungsgebühr.

Beim Erlass der Benutzungsordnung gemäss Abs. 3 gilt: Die Benutzung des Sechseläutenplatzes gemäss Abs. 2 wird an höchstens 180 Tagen pro Kalenderjahr, davon höchstens 45 Tage vom 1. Juni bis 30. September, bewilligt. Auf- und Abbauarbeiten werden mitgezählt. In der übrigen Zeit steht der Sechseläutenplatz der Bevölkerung vollumfänglich und unentgeltlich zur Verfügung. 7

Der Stadtrat definiert Gebiete, die für politische Zwecke unentgeltlich und ohne Bewilligung für Standaktionen genutzt werden können. 7 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 10. Juni 2018; Inkrafttreten 1. Januar 2019 (STRB Nr. 890/2018).

Art. 14 Anbringen von Anzeigen

Unberechtigten ist es verboten, auf öffentlichem Grund oder an öffentlichem Eigentum Anzeigen jeglicher Art wie Plakate, Transparente, Fahnen und dergleichen anzubringen oder aufzustellen. Zuwiderhandelnde haben neben einer Busse auch die Kosten der Beseitigung oder Instandstellung zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Behörde.

Art. 15 Campieren

8 Das Campieren in Zelten, Wohnwagen und dergleichen auf öffentlichem Grund ausserhalb besonders bezeichneter oder hierfür eingerichteter Plätze bedarf einer Bewilligung des Sicherheitsdepartements.

Art. 16 Baden

Das Baden in der Limmat ist von der Quaibrücke bis zum Lettenkanal verboten.

Das Sicherheitsdepartement kann Ausnahmen bewilligen. 9

Art. 17 Nachbarrechtliche Beziehungen zum öffentlichen Grund

Private Grundstücke sind so zu nutzen, dass der Gemeingebrauch am benachbarten öffentlichen Grund nicht beeinträchtigt wird.

Pflanzen sind grundsätzlich bis auf die Grenze des öffentlichen Grundes zurückzuschneiden. Über dem Trottoir dürfen sie ab einer Höhe von 2.5 m und über der Fahrbahn ab einer Höhe von 4.5 m den öffentlichen Grund überragen.

Pflanzen dürfen die öffentliche Beleuchtung und die Sicht von Verkehrsteilnehmenden nicht beeinträchtigen. Sie dürfen Strassensignale, Strassentafeln und Hausnummern nicht verdecken. IV. Immissionsschutz

Art. 18 Immissionen

Vermeidbare gesundheitsschädigende oder vermeidbare belästigende Einwirkungen namentlich durch Erschütterungen, Staub, Russ, Rauch, Geruch, Abgase oder Licht sind verboten.

Art. 19 Allgemeine Ruhezeiten

Die Nachtruhe dauert von 22.00 bis 07.00 Uhr. Während der gesetzlichen Sommerzeit dauert sie freitags und samstags jeweils von 23.00 bis 07.00 Uhr.

Werktags von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis zum Beginn der Nachtruhe sowie an öffentlichen Ruhetagen ist dem Erholungsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung zu tragen. 8 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 28. September 2025; Inkrafttreten 1. April 2026 (STRB Nr. 259/2026). 9 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 28. September 2025; Inkrafttreten 1. April 2026 (STRB Nr. 259/2026).

Art. 20 Lärm

Störendes Verhalten im Freien, in Fahrnisbauten und in Zelten ist während der Nachtruhe verboten. Während der übrigen Zeiten dürfen Dritte durch lärmintensives Verhalten nicht belästigt werden.

Aktivitäten im Innern von Gebäuden und solche, die ins Freie wirken, dürfen Dritte nicht erheblich belästigen.

Ausnahmen bedürfen einer Polizeibewilligung.

Gehen die Nachtruhestörungen von Verpflegungs- oder Vergnügungsstätten aus, kann die Polizei den Betrieb für die betreffende Nacht schliessen.

Die Benutzung von öffentlichen Wertstoffsammelstellen ist werktags von 20.00 bis 07.00 Uhr sowie an öffentlichen Ruhetagen verboten.

Art. 21 Bauarbeiten

Bauarbeiten, die störenden Lärm verursachen, sind in der Zeit von 12.00 und 13.00 Uhr verboten.

Aus zwingenden Gründen erforderliche Ausnahmen bedürfen einer Polizeibewilligung.

Art. 22 Feuerwerk

Das Abbrennen von Lärm verursachendem Feuerwerk ist nur am 1. August und in der Nacht auf den 2. August sowie in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar gestattet. Ausnahmen bedürfen einer Polizeibewilligung.

Feuerwerk darf nur so abgebrannt werden, dass keine Personen, Tiere oder Sachen gefährdet werden. In Menschenansammlungen ist das Abbrennen von Feuerwerk verboten.

Aus Sicherheitsgründen kann das Sicherheitsdepartement örtliche und zeitliche Einschränkungen erlassen. 10

Art. 23 Lautsprecheranlagen

Der Betrieb von Lautsprechern im Freien, in Fahrnisbauten und in Zelten bedarf einer Polizeibewilligung.

Art. 24 Lichtquellen

Die Verwendung von Skybeamern und Geräten mit ähnlicher Wirkung ist verboten.

Der Einsatz von anderen künstlichen und himmelwärts gerichteten Lichtquellen darf nicht zu Störungen von Mensch und Umwelt führen.

Das Sicherheitsdepartement kann Ausnahmen bewilligen. 11 10 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 28. September 2025; Inkrafttreten 1. April 2026 (STRB Nr. 259/2026). 11 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 28. September 2025; Inkrafttreten 1. April 2026 (STRB Nr. 259/2026).

Art. 25 Verbrennen von Grünabfällen Laubblas- und Laubsauggeräte

Das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen ist in Wohngebieten verboten. Art. 25 bis 12 1 Die Verwendung von Laubblas- und Laubsauggeräten im Sinne der Maschinenlärmverordnung 13 ist verboten. 2 Die Verwendung von elektrisch betriebenen Laubblas- und Laubsauggeräten ist erlaubt:

  1. a. im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember; oder

  2. b. anlässlich bewilligter Bauarbeiten. 3 Das Sicherheitsdepartement kann die Verwendung von elektrisch betriebenen Laubblas- und Laubsauggeräten ausnahmsweise bewilligen, wenn:

  3. a. grössere Mengen an Laub oder Unrat innert kurzer Zeit zu entfernen sind; oder

  4. b. eine wesentliche Arbeitserleichterung bei schwierigen Reinigungssituationen erzielt werden kann.

V. Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 26 Strafbestimmungen

14 1 Verletzungen der Bestimmungen dieser Verordnung sowie städtischer Erlasse, die sich auf diese Verordnung stützen, werden mit Busse bestraft. 2 In leichten Fällen kann anstelle einer Busse ein Verweis erteilt werden. 3 Die Teilnahme an einer unbewilligten Nutzung des öffentlichen Grunds zu politischen Sonderzwecken ist nicht strafbar.

Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben: c. Allgemeine Polizeiverordnung (STRB vom 30. März 1977, AS 551.110); d. Lärmschutzverordnung (GRB vom 2. Juni 1971, AS 713.410); und e. Städtische Läuteordnung (STRB vom 16. Dezember 1908, AS 713.420).

Art. 28 Inkrafttreten

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 15 12 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 28. September 2025; Inkrafttreten 1. April 2026 (STRB Nr. 259/2026); mit Übergangsbestimmung. 13 vom 22. Mai 2007, SR 814.412.2. 14 Fassung gem. GRB vom 4. Juni 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026 (STRB Nr. 3219/2025) 15 Inkrafttreten 1. Januar 2012 (STRB Nr. 1416/2011). Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom 28. September 2025 16 Laubblas- und Laubsauggeräte können in den Monaten Januar bis September während eines Jahres ab Inkrafttreten von Art. 25 bis ohne Bewilligung eingesetzt werden. 16 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 28. September 2025; Inkrafttreten 1. April 2026 (STRB Nr. 259/2026).