701.140
Vorschriften zum Gestaltungsplan «Altes Gaswerkareal» zwischen Limmat-/Fabrikstrasse/Sihlquai, Industriequartier
Art. 1
Geltungsbereich und Bestandteile
Der Gestaltungsplan für das alte Gaswerkareal ist ein privater Gestaltungsplan im Sinne von § 85f. des Planungs- und Baugesetzes.
Er setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1 : 500. 2
Der zugehörige Plan ist massgebend für den örtlichen Geltungsbereich und für die Grundzüge der kubischen Gestaltung.
Art. 2
Ergänzendes Recht, Verhältnis zur Bau- und Zonenordnung
Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gilt im Plangebiet das kantonale Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG) mit Einschluss der ausführenden Erlasse.
Die allgemeine Bau- und Zonenordnung mit Einschluss der Vorschriften über den Wohnflächenanteil gilt im Plangebiet nicht, solange der Gestaltungsplan in Kraft ist.
Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, gilt im Plangebiet die dannzumalige allgemeine Bau- und Zonenordnung mit Einschluss der Vorschriften über den Wohnanteil.
Art. 3
Bestandteile der Überbauung Die Überbauung des Plangebietes besteht aus dem Kreisgebäude A, dem Altersheim B, den Wohnblöcken C–F, den Annexbauten G, H und J, den unterirdischen Gebäudeteilen und den Bauten der Umgebungsgestaltung.
Art. 4
Gebäudemantel
Der Gebäudemantel ergibt sich aus der Mantelgrundfläche und der oder den zugehörigen Maximalgebäudehöhen.
Unter Vorbehalt von Abs. 3 darf kein Gebäudeteil über den Gebäudemantel hinausragen.
Über den Gebäudemantel hinausragen dürfen Lift- und Treppenhausvorbauten, Erdgeschosserweiterungen bei den Wohnblöcken sowie die nach PBG zulässigen Dachkonstruktionen (§ 281), Dachaufbauten (§ 292), Gebäudevorsprünge (§ 260 Abs. 3) und abstandsfreien Gebäude oder Gebäudeteile (§ 269).
Art. 5
Ausnützung Die anrechenbare Bruttogeschossfläche darf höchstens 31 500 m 2 betragen.
Art. 6
Nutzung zu Wohnzwecken
Mindestens 28 000 m 2 der anrechenbaren Bruttogeschossfläche müssen Wohnzwecken dienen.
Dieser Nutzweise können zugerechnet werden ausser den Wohn-, Schlaf-, Haushalt- und unmittelbar anschliessenden Nebenräumen auch Freizeit- und Mehrzweckräume, die zu einem wesentlichen Teil den Bewohnern des Plangebietes dienen, sowie die anrechenbaren Betriebsflächen des Altersheims.
Art. 7
Geschosse
Die höchstzulässige Vollgeschosszahl beträgt beim Kreisgebäude A 4, beim Altersheim B 7, bei den Wohnblöcken C–F 5, bei der Annexbaute G 2, bei den Annexbauten H und J 1.
Überdies sind gestattet beim Kreisgebäude A 1 Dachgeschoss, bei den Wohnblöcken C–F 2 Dachgeschosse, im Untergeschoss des Kreisgebäudes A und des Altersheims B Arrestlokale und Arbeitsräume, in sämtlichen Untergeschossen sowie in den Hofunterkellerungen Räume, die nicht Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsräume sind.
Art. 8
Gestaltung
Bauten, Anlagen und Umschwung sind einwandfrei zu gestalten.
Die Wohnblöcke und das Kreisgebäude sind mit Schrägdächern zu versehen, wobei Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachterrassen gestattet sind.
Mindestens 30 Prozent des Umschwungs sind zu bepflanzen.
Art. 9
Parkierung
Im Plangebiet sind mindestens 186 Parkplätze bereitzustellen.
Für die Bereitstellung von 28 weiteren Parkplätzen ist räumlich vorzusorgen; diese Parkplätze sind auf Begehren der Baubewilligungsbehörde einzurichten.
Mit Ausnahme von höchstens 10 oberirdischen Parkplätzen für Besucher und Polizeifahrzeuge sind sämtliche Parkplätze in einer gemeinschaftlich erschlossenen unterirdischen Sammelgarage herzurichten.
Art. 10
Erschliessung
Für den motorisierten Verkehr erfolgt die Erschliessung über die Fabrikstrasse.
Die direkten Verbindungen von der Piazza zur Limmatstrasse und zur Fabrikstrasse sind dem allgemeinen Fussgängerverkehr offen zu halten.
Art. 11
Wohnhöfe
Die Höfe zwischen den Wohnblöcken C und D sowie zwischen den Wohnblöcken E und F sind den im Plangebiet wohnenden und arbeitenden Personen, unter Einschluss der Kinder, offen zu halten.
Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind die Erdgeschossgärten, die jedoch höchstens 5 m vor die Gebäudeflucht vortreten dürfen.
Art. 12
Heizung Die Gebäude im Plangebiet sind von einer gemeinschaftlichen Anlage aus zu beheizen.
Art. 13
Immissionsschutz
Das Kreisgebäude A und das Altersheim B sind als geschlossener Gebäudetrakt zu erstellen.
Im Altersheim sind die Wohn- und Schlafräume auf die dem Sihlquai abgewandte Seite zu orientieren.
Im Kreisgebäude dürfen Wohnungen nur in den zwei obersten Geschossen eingerichtet werden, und die Wohn- und Schlafräume sind von der Fassade am Sihlquai zurückzusetzen.
Art. 14
Inkrafttreten Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 3 des Gestaltungsplanes nach der Genehmigung durch den Regierungsrat. 4
Art. 15
Änderungen durch den Stadtrat
Der Stadtrat ist ermächtigt, Änderungen des Gestaltungsplans in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sie sich als Folge von Rekursen oder im Genehmigungsverfahren als notwendig erweisen.
Solche Beschlüsse sind im städtischen und im kantonalen Amtsblatt sowie in der Amtlichen Sammlung zu veröffentlichen. 1 AS 37, 422. Veröffentlicht im Städt. Amtsblatt am 10. Dezember 1980 (fakultatives Referendum) und 13. Januar 1981 (Rekurse). 2 Auflage zur Einsichtnahme bei der Baupolizei der Stadt Zürich, Amtshaus IV, Uraniastrasse 7. 3 1. Dezember 1981 (StRB Nr. 3441 vom 18. November 1981). 4 RRB vom 14. Oktober 1981.