701.380
Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Löwenbräuareal
Art. 1
Zweck Der Gestaltungsplan Löwenbräuareal bezweckt, – – eine gemischte Nutzung des Grundstückes mit Gewerbe-, Büro- und Wohnbauten einerseits und Räumen für kulturelle Nutzungen andererseits zu ermöglichen; – – die planungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung von städtebaulich erwünschten Hochhäusern an geeigneten Standorten zu schaffen; – – die auf dem Areal vorhandenen Schutzobjekte zu schonen.
Art. 2
Geltungsbereich und Bestandteile
Für das im Plan bezeichnete Gebiet im Halte von 11 303 m 2 an der Limmatstrasse zwischen der Gerstenstrasse und dem Dammweg wird ein Privater Gestaltungsplan im Sinne der §§ 83 und 85f des Planungs- und Baugesetzes (PBG) festgesetzt, welcher der Zustimmung des Gemeinderates der Stadt Zürich bedarf.
Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:500.
Art. 3
Geltendes Recht
Im Gestaltungsplangebiet gelten die nachstehenden Vorschriften. Vorgehendes kantonales Recht und Bundesrecht bleiben vorbehalten.
Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung sowie die Wirkungen der Baulinien an der Limmatstrasse, der Gerstenstrasse und dem Dammweg suspendiert.
Die zulässige Kubatur eines für die Bewilligung von Hochhäusern allenfalls erforderlichen Vergleichsprojektes im Sinne von § 30 Abs. 2 ABV bestimmt sich nach der jeweils geltenden Bau- und Zonenordnung.
Art. 4
Schutzobjekte
Im Gestaltungsplangebiet befinden sich folgende Schutzobjekte: – – Stahlsilo a – – Hochkamin b – – Brauereihof c – – Brauerei-Hauptgebäude d – – Fasslager I e – – Fasslager II f – – Alte Werkstätten g – – Flaschengeschäft h
Massgebend für den Schutz dieser Bauten und Anlagen sind der Stadtratsbeschluss Nr. 103 vom 26. Januar 2005 und der zugehörige Unterschutzstellungsvertrag vom 23. Dezember 2004.
Art. 5
Gebäudemantel
Der Gebäudemantel ergibt sich aus den im Plan 1:500 eingezeichneten Baubereichen und den dort eingetragenen maximalen Höhenkoten.
Im Bereich der Aufstockung an der Kreuzung Limmatstrasse/ Gerstenstrasse sind ab einer Gebäudehöhe von 16 m Auskragungen gemäss Bezeichnung im Plan in den öffentlichen Grund und über die Baulinie hinweg zulässig. Vorbehalten bleibt die Erteilung der entsprechenden Bewilligungen bzw. Konzessionen durch die zuständigen Behörden.
Im Bereich des Dammweges sind ab einer Gebäudehöhe von 6 m Auskragungen unbeachtlich des Wegabstandes innerhalb des Gebäudemantels zulässig.
Art. 6
Abweichungen vom Gebäudemantel
Besondere Gebäude im Sinne des PBG dürfen ausserhalb des Gebäudemantels erstellt werden; ihre Grundfläche ist auf maximal 5% der Grundstückfläche beschränkt.
Im Rahmen von § 260 Abs. 3 PBG dürfen Gebäude und Gebäudeteile über den Gebäudemantel hinausragen. Als Dachaufbauten zulässig sind Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie mit einer maximalen Höhe von 1.20 m sowie technische Aufbauten wie Kamine, Abluftrohre, Liftaufbauten, Treppenhäuser, Oblichter und dergleichen.
Auf Hochhäusern sind Dachaufbauten nur innerhalb des Gebäudemantels zulässig.
Untergeschosse sind vorbehältlich Art. 13 Abs. 2 dieser Vorschriften ausserhalb des Gebäudemantels zulässig.
Art. 7
Abstände und Bauweise
Für die Mindestgebäudeabstände sind bei Gewährleistung einwandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse im Sinne von § 270 Abs. 3 PBG die Begrenzungen der Baubereiche massgebend.
Gegenüber dem Dammweg gilt bis zu einer Gebäudehöhe von 6 m ein minimaler Wegabstand von 2.5 m.
Die geschlossene Bauweise ist gestattet.
Art. 8
Geschosszahl und Hochhäuser
Innerhalb des Gebäudemantels sind mit Ausnahme der Hochhäuser nach Abs. 3 maximal 7 Vollgeschosse zulässig.
Es sind keine Dachgeschosse zulässig.
Hochhäuser sind in den entsprechenden, im Plan 1:500 angelegten Baubereichen zulässig. Im Übrigen gelten die §§ 282 ff PBG und § 30 ABV.
Art. 9
Ausnützung
Es ist eine anrechenbare Gesamtnutzfläche von maximal 31 400 m2 zulässig.
Zusätzlich zu Abs. 1 ist an der Ecke Limmat-/Gerstenstrasse eine Aufstockung mit einer zusätzlichen Nutzfläche von 680 m 2
Art. 10 nach Massgabe von dauernden Auf Räume in Voll Erschliessung wänden. Entsp sind nicht an Art. 10 Nutzw M nS M ta Bereich für Hauptverkehrserschliessung, Tiefgaragenzufahrt M än 10 ge Aufstockung (Art. 5 Abs. 3) M nK (a d 424.00 müM 00 e) 22
Abs. 4 zulässig. sind alle dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem 3 Anrechenbar enthalt dienenden oder hierfür verwendbaren geschossen, unter Einschluss der dazugehörigen sflächen und Sanitärräume samt inneren Trennrechende Flächen in ersten Untergeschossen rechenbar. eise 6000 m 2 der anrechenbaren Gesamtnutzfläche 1 Mindestens
müssen Wohnzwecken dienen. (Art. 9 Abs. L i m ma t 600,350 AU 38 AU 11 u a i AU S i h l q Gersten AU 4708 strasse AU Neubau Mitte 24 428.00 m.ü.M Parzelle AU66 e 08 l Neubau West g Na 00 10 .M 40 428.35 m.ü Na 00 ge 09 l 0 l 10 Na 00 ge 1 ge 11 l 19 10 Hochhaus 1 Na 00 10 g 00 10 M nK M än 474.00 m.ü.M Durchgang (a Neubau Erschliessung Kunst M h 425.00 m.ü. M 1 M n (a Art 9 Abs.2) Aufstockung ( 428.35 m.ü.M FB +12.07 g M e 421.00 f 418.00 m.ü. höhe m.ü.M Gebäude 424.00 müM Fluchttreppe Auskragung
Ersatz (Art. 5 Abs. AU l Na 000 ge 07 s t r a s s 1 L i m m a t de n) b Bo M 10 ast,
M n (a M 18 1 10 g 00 el) M nK M än 285 275 04 ) 273 (a 00 ch 03 ) 10 da 00 ch 8 M or 10 da nV M or 44 M nV (a M AU 6 (a 800,350 39 AU 5 AU 11 AU FESTLEGUNGEN: taltungsplan Perimeter Ges Neubauten 00 l Baubereich Na 001 ge 3 ich Hochhäuser a AU5 Baubere ,2 0 hre) Auskragung / Arkade 20 Durchgang M 1 M Rö n 437.00 m.ü.M (a ekte (gemäss Schutzvertrag) 68 a-h Schutzobj a Stahlsilo ochkamin 00 el) 14 b H ) M ä 10 ng 00 räg 20 er a Neubau Ost c Brauereihof 10 hlt M nK ( l) hauptgebäude (a d Brauerei 428.00 m.ü.M I b e Fasslager ger II 24 l f Fassla 12 KAMIN 66 Na 000 ge erkstätten AU 1 g Alte W hengeschäft c Dam h Flasc 00 el) 18 Kä mw 2.50 m 00 24 entliche Fussgängerverbindung M 10 hre) Öff M Rö n ge 3 l (a Na 002 eg 0 00 de 15 r) 1 umreihe (Lage schematisch) M elä 10 n Ba M nG (a us 2 ° f 3 M ) 10 Hochha M OG (4 Auskragung INFORMATION: 441.00 m.ü.M 17 00 l) 16 10 ge 00 l) M nK M än (a auliche Vision Swissmill 10 ng Städteb M Sta Durchgang M n dtebaulichem Leitbild (a gemäss stä "Löwenbräu / Swissmill", Okt. 2004 424.00 m.ü.M ftige Baulinien 266 rechtskrä x 403.85 müM N altungsplan Privater Gest m e) wenbräuareal tre kla 02 Lö l) 00 10 fel) 00 01 eu ch 00 e än 10 g M n M Ta 10 ite 00 L M nK (a (a M tirn M se M sersihl (S Zürich-Aus h-rechtlicher Wirkung gemäss PBG § 85 mit öffentlic r die Rechtsverbindlichkeit ist der Massgebend fü ab 1:500 Plan im Masst 4500 m 2 der anrechenbaren Gesamtnutzfläche 2 Mindestens
müssen kulturellen Nutzungen dienen. (Art. 9 Abs. hoss müssen mindestens 1600 m 2 der anrechen- 3 Vom Erdgesc utzfläche (Art. 9 Abs. 1) für solche Gewerbe- und baren Gesamtn gsbetriebe sowie Einrichtungen verwendet werden, Dienstleistun ezogen oder für das Quartier von Nutzen sind. Dazu die quartierb unstgalerien. zählen auch K iche Nutzfläche nach Art. 9 Abs. 2 darf ausschliess- 4 Die zusätzl cht kommerziellen, kulturellen Nutzung dienen. Ein lich einer ni einer anderen Nutzung ist zulässig, wenn im Rah- Abtausch mit willigungsverfahrens für die Aufstockung nach- men des Baube en kann, dass sich die zu diesem Zeitpunkt aus- gewiesen werd che für kulturelle, nicht kommerzielle Nutzungen gewiesene Flä f dem Areal um 680 m 2 vergrössert. andernorts au he anrechenbare Gesamtnutzfläche darf für Dienst- 5 Die restlic d gewerbliche Nutzungen verwendet werden. leistungen un en nach den Absätzen 2, 3 und 4 hievor können 6 Die Nutzung Jahre nach Inkraftsetzung des Gestaltungsplanes frühestens 10 dere nach den Vorschriften zum Gestaltungsplan durch eine an zweise ersetzt werden. Dabei darf das Mass von zulässige Nut chenbarer Gesamtnutzfläche für die nach Abs. 3 1200 m 2 anre zung im Erdgeschoss nicht unterschritten werden. zulässige Nut weiser Realisierung dürfen vorweg 50% der nach 7 Bei etappen
Art. 9
Abs. 1 gesamthaft zulässigen Gesamtnutzfläche für Nutzweisen im Sinne von Abs. 5 hievor hergerichtet bzw. beibehalten werden. Ist diese Fläche erreicht, setzt die Bewilligung weiterer Nutzungen nach Abs. 5 hievor eine verhältnismässige Aufteilung der neuen Flächen auf die übrigen zulässigen bzw. vorgeschriebenen Nutzweisen voraus.
Art. 11
Empfindlichkeitsstufe Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (Stand am 5. Oktober 2004).
Art. 12
Einordnung
Bauten, Anlagen und Umschwung müssen im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen besonders gut gestaltet sein.
Die geometrisch klaren und einfachen Volumen der bestehenden Industriebauten sind weiterzuführen; gegenüber den Hauptfassaden zurückgesetzte Geschosse sowie Steildächer sind nicht zulässig.
Art. 13 Sinne
Freifläche
Innerhalb des Plangebietes gilt eine Freiflächenziffer im von § 257 PBG von 20%.
Der Bereich zwischen den Fassaden und der Grundstücksgrenze an der Limmatstrasse darf nicht unterkellert werden.
Längs der Limmatstrasse sind Bäume zu pflanzen.
Art. 14
Ökologischer Ausgleich
Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz zu optimieren.
Mit der Überbauung und Umgebungsgestaltung ist der Meteorwasserversickerung in Anwendung von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes Rechnung zu tragen.
Bei Neubauten sind horizontale Dachflächen, ausser bei besonderen Gebäuden, kleineren Dachaufbauten etc. extensiv zu begrünen, sofern sie nicht als begehbare Terrassen ausgestaltet werden.
Art. 15
Parkplätze
Die Parkplatzzahl berechnet sich nach der städtischen Parkplatzverordnung in der Fassung vom 11. Dezember 1996 mit den folgenden Abweichungen: – – Für das Gestaltungsplangebiet gilt ein reduzierter Maximalwert von 55% des Normalbedarfs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 PPV; – – der Normalbedarf für kulturelle Nutzungen berechnet sich nach dem Ansatz 1 Personenwagenabstellplatz pro 100 m 2 Geschossfläche; der Pflichtanteil nach Art. 6 PPV für Besucherinnen/Besucher sowie Kundschaft beträgt dabei 50% des Minimalbedarfes gemäss Art. 5 Abs. 1 PPV; – – nach Abzug der nach Art. 4 und 5 PPV für die Wohnnutzung erforderlichen Personenwagenabstellplätze und der nach Art. 6 PPV errechneten Parkplätze für Besucherinnen/ Besucher sowie Kundschaft werden die restlichen Abstellplätze der Nutzweise «Beschäftigte» zugeordnet. Innerhalb dieser nutzungsspezifischen Zuordnung können die Parkplätze frei genutzt werden; – – nebst den Abstellplätzen für Besucherinnen/Besucher sowie Kundschaft sind auch diejenigen für die Wohnnutzung besonders zu bezeichnen; – – die Abstellplätze für Besucherinnen/Besucher sowie Kundschaft dürfen nicht fest vermietet oder zugewiesen werden.
Die Abstellplätze, ausgenommen jene für Anlieferung und Besucherinnen/Besucher sowie Kundschaft, sind unterirdisch anzuordnen.
Im geschützten Hofraum c dürfen keine oberirdischen Besucherparkplätze erstellt werden.
Im Plangebiet sind in angemessener Anzahl und in Eingangsnähe Abstellplätze für Fahrräder bereitzustellen.
Art. 16
Verkehrserschliessung
Die Hauptverkehrserschliessung erfolgt über den im Plan bezeichneten Bereich.
Ausserhalb dieses Bereichs sind nur Nebenerschliessungen gestattet.
Art. 17
Energie
Für Neubauten darf der Heizwärmebedarf die um 10% reduzierten Werte gemäss den Wärmedämmvorschriften der Baudirektion nicht überschreiten.
Im Rahmen des Energiekonzeptes zu den Neu- und Umbauten ist die Verwertung der auf dem benachbarten KVZ-Areal (Kat. Nr. 6215) anfallende Abwärme zu prüfen.
Art. 18
Aufhebung des Gestaltungsplanes Löwenbräu/ CMZ Areal vom 1. Dezember 1993 Mit der Festsetzung des vorliegenden Gestaltungsplanes wird der private Gestaltungsplan Löwenbräu/CMZ-Areal gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 1. Dezember 1993 aufgehoben.
Art. 19 Januar 2007;
Inkraftsetzung Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung durch den Stadtrat in Kraft. 1
Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 26. Inkraftsetzung auf den 26. April 2008