701.700
Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Winterthurerstrasse/Universitätstrasse beim Rigiplatz, Quartier Oberstrass
Art. 1
Geltungsbereich/Bestandteile
Der Gestaltungsplan gilt für die Liegenschaften Kat.-Nrn. 4193, 4186, 4226 und Teile von 4211, 4221, 4222, 4297, 4225 im Bereich der Winterthurerstrasse/Universitätstrasse, Culmannstrasse zwischen Ottikerweg und Scherrstrasse beim Rigiplatz in Zürich 6, Quartier Oberstrass. 2
Er setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:500.
Der Plan ist massgebend für den örtlichen Geltungsbereich, für die Gebäude-Mantellinien und die Arkaden-Baubegrenzungslinie, die Gebäudehöhen, die Verteilung der zulässigen Baumassen und die Erschliessung.
Art. 2
Ergänzendes Recht, Verhältnis zur Bau- und Zonenordnung
Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gilt im Perimeter das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG).
Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, so gilt im Perimeter die dannzumalige Bau- und Zonenordnung samt den zugehörigen Wohnanteilfestlegungen.
Art. 3
Bestandteile der Überbauung Folgende Bauten und Anlagen mit Ober- und Untergeschossen sind Bestandteil des Gestaltungsplanes: A: Wohn- und Geschäftsüberbauung B: Wohn- und Geschäftsüberbauung samt Unterniveaugarage C: Wohn- und Geschäftsüberbauung samt Restaurant, Wirtschaftsgarten und Unterniveaugarage
Art. 4
Gebäude-Mantellinien
Die Gebäude A, B und C sind von strichpunktierten Mantellinien für die Hochbauten umgrenzt; die Arkaden-Baubegrenzungslinie ist strich-doppeltpunktiert.
Untergeschosse ausserhalb der Mantellinie für Hochbauten sind innerhalb der im Plan gestrichelten Mantellinie für Untergeschosse zu erstellen. 3
Über die Mantellinien hinaus ragen dürfen nur Gebäudevorsprünge im Sinne von § 260 Abs. 3 PBG und abstandsfreie Gebäude und Gebäudeteile im Sinne von § 269 PBG sowie gedeckte Ausgänge und Anlieferungsbereiche.
Im Bereich der Arkadenbaulinie sind ausser Stützen auch Schaukastenbänder zulässig 4
Art. 5
Maximale Höhe 5 Die Gebäude haben folgende maximale Gebäude- und Firsthöhen einzuhalten: Wohn- und Geschäftsgebäude A Gebäudeteil A1 502,30 m ü. M. Gebäudeteil A2 495,50 m ü. M. Wohn- und Geschäftsgebäude B Gebäudeteil B1 502,30 m ü. M. Gebäudeteil B2 498,50 m ü. M. Wohn- und Geschäftsgebäude C Gebäudeteil C1 502,30 m ü. M. Gebäudeteil C2 497,25 m ü. M. Gebäudeteil C3 502,30 m ü. M. Gebäudeteil C4 490,00 m ü. M.
Art. 6
Anzahl Geschosse Innerhalb des Geltungsbereiches sind höchstens fünf Voll- und Dachgeschosse zulässig.
Art. 7
Ausnützung Die anrechenbare Ausnützung gemäss § 255 PBG darf folgende Masse nicht übersteigen: Wohn- und Geschäftsgebäude A 2 150 m 2 Wohn- und Geschäftsgebäude B 1 850 m 2 Wohn- und Geschäftsgebäude C 3 150 m 2
Art. 8
Nutzweise
Es sind folgende Nutzweisen zulässig: Wohn- und Geschäftsgebäude A Mindestens 60% der anrechenbaren Ausnützung gemäss § 255 PBG muss dem Wohnen dienen (Wohnanteil); höchstens 40% darf für mässig störende Gewerbe verwendet werden. Wohn- und Geschäftsgebäude B Mindestens 50% der anrechenbaren Ausnützung gemäss § 255 PBG muss dem Wohnen dienen (Wohnanteil); höchstens 50% darf für mässig störende Gewerbe verwendet werden. Die Nicht-Wohnnutzung ist auf den Gebäudeteil B1 zu beschränken. Wohn- und Geschäftsgebäude C Mindestens 50% der anrechenbaren Ausnützung gemäss § 255 PBG muss dem Wohnen dienen (Wohnanteil); höchstens 50% darf für mässig störende Gewerbe verwendet werden. Im Gebäudeteil C3 ist die Einrichtung eines Quartierrestaurants mit Gartenwirtschaft zwingend. 6
In den Bereichen unter dem Gebäude A dürfen Dienstleistungs-, Gewerbe- und Nebenräume, unter den Gebäuden B und C Parkierung und Nebenräume erstellt werden. 7
Im Gestaltungsplangebiet gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 8 .
Art. 9
Gestaltung
Bauten, Anlagen und Umgebung sind gut zu gestalten.
Die Arkaden längs der Winterthurerstrasse/Universitätstrasse sind attraktiv und benutzerfreundlich zu gestalten.
Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte an den lärmrelevanten Empfangspunkten ist im Rahmen der Baubewilligung zu belegen. 9
Die Anzahl der bestehenden Kastanienbäume im Wirtschaftsgarten darf nicht verringert werden.
Der Heizenergiebedarf der Neubauten darf die um 10% reduzierten Werte gemäss Wärmedämmvorschriften der Baudirektion nicht überschreiten. 10
Im Rahmen der Umgebungsgestaltung sind Massnahmen für einen angemessenen ökologischen Ausgleich vorzusehen. 11
Flachdächer sind zu begrünen, soweit sie nicht als begehbare Terrassen ausgebildet sind und dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. 12
Art. 10
Erschliessung und Parkierung
Für den motorisierten Verkehr erfolgt an den im Plan bezeichneten Orten die Zu- und Wegfahrt von der Culmannstrasse her. Die im Plan bezeichnete Erschliessung von der Winterthurer-/ Universitätsstrasse her dient nur der Anlieferung.
Für die Anordnung und die Berechnung der Anzahl Parkplätze ist die geltende Parkplatzverordnung der Stadt Zürich massgebend. An geeigneten Stellen sind genügend Abstellflächen für Velos und Mofas vorzusehen. 13
Die Erschliessung der «Schwingerhalle» (Fusswegrecht zugunsten Kat.-Nr. 4194) muss erhalten bleiben.
Art. 11
Inkraftsetzung Der Gestaltungsplan tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung 14 durch den Stadtrat 15 in Kraft.
Art. 12
Änderungen durch den Stadtrat
Der Stadtrat ist ermächtigt, Änderungen am Gestaltungsplan in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sie sich als Folge von Rekursen oder im Genehmigungsverfahren als notwendig erweisen.
Die entsprechenden Beschlüsse sind im städtischen und im kantonalen Amtsblatt sowie in der Amtlichen Sammlung zu veröffentlichen. AS 40, 12; 43, 380. 1 Fassung gemäss GRB vom 22. September 1999; Genehmigt von der Baudi- 2 rektion am 15. Februar 2000; Inkraftsetzung auf den 11. März 2000 (StRB vom 8. März 2000). Fassung gemäss GRB vom 22. September 1999; Genehmigt von der Baudi- 3 rektion am 15. Februar 2000; Inkraftsetzung auf den 11. März 2000 (StRB vom 8. März 2000). Eingefügt durch GRB vom 22. September 1999; Genehmigt von der Baudirek- 4 tion am 15. Februar 2000; Inkraftsetzung auf den 11. März 2000 (StRB vom 8. März 2000). Fassung gemäss GRB vom 22. September 1999; Genehmigt von der Baudi- 5 rektion am 15. Februar 2000; Inkraftsetzung auf den 11. März 2000 (StRB vom 8. März 2000). Fassung gemäss GRB vom 22. September 1999; Genehmigt von der Baudi- 6 rektion am 15. Februar 2000; Inkraftsetzung auf den 11. März 2000 (StRB vom 8. März 2000). Fassung gemäss GRB vom 22. September 1999; Genehmigt von der Baudi- 7 rektion am 15. Februar 2000; Inkraftsetzung auf den 11. März 2000 (StRB vom 8. März 2000). Eingefügt durch GRB vom 22. September 1999; Genehmigt von der Baudirek- 8 tion am 15. Februar 2000; Inkraftsetzung auf den 11. März 2000 (StRB vom 8. März 2000). Fassung gemäss GRB vom 22. September 1999; Genehmigt von der Baudi- 9 rektion am 15. Februar 2000; Inkraftsetzung auf den 11. März 2000 (StRB vom 8. März 2000). Eingefügt durch GRB vom 22. September 1999; Genehmigt von der Baudirek- 10 tion am 15. Februar 2000; Inkraftsetzung auf den 11. März 2000 (StRB vom 8. März 2000). Eingefügt durch GRB vom 22. September 1999; Genehmigt von der Baudirek- 11 tion am 15. Februar 2000; Inkraftsetzung auf den 11. März 2000 (StRB vom 8. März 2000). Eingefügt durch GRB vom 22. September 1999; Genehmigt von der Baudirek- 12 tion am 15. Februar 2000; Inkraftsetzung auf den 11. März 2000 (StRB vom 8. März 2000). Fassung gemäss GRB vom 22. September 1999; Genehmigt von der Baudi- 13 rektion am 15. Februar 2000; Inkraftsetzung auf den 11. März 2000 (StRB vom 8. März 2000). Regierungsratsbeschluss vom 21. Februar 1990. 14 25. April 1990 (StRB vom 4. April 1990). 15