701.710

Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Altwiesen-/Dübendorfstrasse»

Präambel

Der Stadtrat,

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Der Gestaltungsplan «Altwiesen-/Dübendorfstrasse» (nachfolgend Gestaltungsplan) soll die gesamtheitliche Erneuerung der ursprünglich als Siedlungseinheit erstellten Bebauung nach einem gemeinsamen städtebaulichen Konzept ermöglichen und hierfür die planungsrechtliche Voraussetzung schaffen.

Im Besonderen:

  1. a. sollen die Voraussetzungen für eine städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete Überbauung unter Weiterentwicklung der Qualitäten der Idee des «Steinerplans» geschaffen werden.

  2. b. sollen Freiräume von hoher Qualität geschaffen werden.

  3. c. soll eine zweckdienliche Lösung für die Verkehrserschliessung geschaffen werden.

  4. d. soll die Voraussetzung für eine Erneuerung in Etappen geschaffen werden.

Art. 2 Geltungsbereich und Bestandteile

Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan bezeichneten Geltungsbereich.

Der Gestaltungsplan besteht aus den nachfolgenden Vorschriften und dem zugehörigen Situationsplan im Massstab 1:1000.

Art. 3 Geltendes Recht

Soweit der Gestaltungsplan nichts Abweichendes festlegt, gelten die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung (BZO) 3 und insbesondere auch jene zur Arealüberbauung. 1 LS 700.1

Begründung siehe STRB Nr. 384 vom 21. April 2021.

AS 700.100 2 Vorbehalten bleibt zwingendes übergeordnetes Recht. Für den Gestaltungsplan gelten die Baubegriffe gemäss dem Planungs- und Baugesetz (PBG) 4 in der Fassung bis zum 28. Februar 2017.

B. Bau- und Nutzungsvorschriften

Art. 4 Baubereiche

Der Gestaltungsplan ist in die Baubereiche 1 bis 10 gegliedert. Oberirdische Gebäude und Gebäudeteile sind innerhalb der Baubereiche anzuordnen.

Gebäude und Gebäudeteile dürfen ohne Rücksicht auf Abstandsbestimmungen an die Baubereichsbegrenzungen gestellt werden. Sicherzustellen sind feuerpolizeilich sowie wohn- bzw. arbeitshygienisch einwandfreie Verhältnisse.

Folgende Bauten und Anlagen dürfen, vorbehaltlich der Bestimmungen zu den Baulinien, ausserhalb der Baubereiche erstellt werden:

  1. a. Einzelne Gebäudevorsprünge wie Balkone, Erker und dergleichen bis höchstens 3,0 m Auskragung ab der erstellten Fassade, jedoch höchstens auf einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge. Sicherzustellen sind feuerpolizeilich einwandfreie Verhältnisse.

  2. b. untergeordnete Lichtschächte sowie Technikschächte

  3. c. Unterstände für Abstellplätze für leichte Zweiräder

  4. d. Oberirdische Autoabstellplätze, Anlagen und Ausstattungen der Freiraumgestaltung, gedeckte Sitzplätze und dergleichen

  5. e. besondere Gebäude in Zusammenhang mit Gartenunterhalt.

Art. 5 Nutzweise

Innerhalb des Geltungsbereichs sind nebst Wohnnutzungen nur nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen zulässig.

Im Baubereich 6 sind im Erdgeschoss in der ersten Raumtiefe mit Ausrichtung auf die Dübendorfstrasse nur gewerbliche Nutzungen zulässig.

Art. 6 Baubereiche für Untergeschosse

Unterirdische Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen sind innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baubereiche und der Baubereiche für Untergeschosse zulässig. 4 LS 700.1

Eine Transformatorenstation darf ausserhalb der Baubereiche für Untergeschosse erstellt werden.

Art. 7 Bauweise

Innerhalb der Baubereiche ist die geschlossene Bauweise erlaubt.

Die Gebäude dürfen mit Ausnahme des Baubereichs 6 eine Gebäudetiefe von 16,0 m nicht überschreiten.

Die Gebäude müssen mit Ausnahme des Baubereichs 6 in Längsrichtung einen Knick aufweisen.

Die Gebäude in den Baubereichen 3, 5, 7 und 9 sind vertikal zu gliedern. Der höchstgelegene Gebäudeteil hat sich in Richtung Dübendorfstrasse, der tiefstgelegene in Richtung Altwiesenstrasse zu befinden.

In den Baubereichen 3 und 5 müssen mindestens 50 % der Gesamtlänge der Gebäude um mindestens ein Geschoss tiefer als der jeweils höchstgelegene Gebäudeteil liegen.

Art. 8 Pflichtbaulinien

Wo dies im Situationsplan bezeichnet ist, sind oberirdische Gebäude auf die Pflichtbaulinie zu stellen.

Im Erdgeschoss sind Ausnahmen für Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten und dergleichen zulässig.

Art. 9 Gesamthöhe

Die im Situationsplan mit Höhenkoten in Meter über Meer (m ü. M.) festgelegte Gesamthöhe darf nur mit untergeordneten technischen Anlagen (z. B. Antennen, Lüftungsrohre, Kamine, Treppenhaus- und Liftkerne [Überfahrten], Absturzsicherungen, Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie, Anlagen zum Gebäudeschutz wie Blitzableiter und dergleichen) überschritten werden.

Für die Gesamthöhe in den Baubereichen 5 und 10 ist auch § 279 Abs. 2 PBG 5 zu berücksichtigen.

Art. 10 Grundmasse

Es gelten folgende Grundmasse: Baubereich max. anrechenbare max. Anzahl Geschossfläche [m 2 ] Vollgeschosse 1 5 012,00 7 2 5 136,00 6 3 5 370,00 6 4 3 630,00 6 5 6 162,00 6 5 LS 700.1 Baubereich max. anrechenbare max. Anzahl Geschossfläche [m 2 ] Vollgeschosse 6 3 864,00 7 7 4 158,00 6 8 4 302,00 6 9 4 848,00 6 10 4 302,00 6 Total 46 784,00

Die Anrechenbarkeit der Geschossfläche richtet sich nach § 255 PBG 6 .

Übertragungen von anrechenbarer Geschossfläche zwischen den Baubereichen sind zulässig, soweit in keinem Baubereich die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche um mehr als 10 Prozent erhöht wird.

Dachgeschosse sind nicht zulässig.

Art. 11 Gemeinschaftsräume

Es sind Gemeinschaftsräume im Umfang von mindestens 230 m anrechenbarer Geschossfläche zu erstellen, wovon mindestens 170 m 2 mit der ersten Etappe zu erstellen sind.

Mindestens die restlichen 60 m 2 müssen vom Erstbauenden der weiteren Etappen erstellt werden.

Die Gemeinschaftsräume sind an geeigneten Lagen anzuordnen.

C. Freiraum

Art. 12 Grünraum

Die im Situationsplan als Grünraum bezeichnete Fläche reicht bis an die erstellte Fassade. Der Grünraum ist das verbindende und prägende Freiraumelement und als solches nach einheitlichen Grundsätzen zu gestalten.

Der Grünraum ist naturnah und ökologisch wertvoll zu begrünen sowie 75 % unversiegelt zu gestalten.

Private Aussenräume haben sich in ihrer Gestaltung dem gemeinsamen Grünraum unterzuordnen. Sie dürfen befestigt ausgeführt werden.

Abgrenzungen und Abschirmungen von privaten Aussenräumen mit Mauern, Zäunen und dergleichen sind nicht zulässig. Ausnahmen bilden Kinderbetreuungseinrichtungen und Kindergärten sowie Spielflächen und gemeinschaftliche Freizeitflächen und Pflanzgärten. 6 LS 700.1

Art. 13 Vorzone

Die im Situationsplan als Vorzone bezeichnete Fläche gegen die Dübendorfstrasse dient als überbreiter Fussgänger- und Aufenthaltsbereich.

Sie ist frei zugänglich, in Abhängigkeit zu den Erdgeschossnutzungen und einheitlich zu gestalten.

Sie ist angemessen mit Bäumen zu bepflanzen.

Einfriedungen und Mauern sind nicht zulässig.

Art. 14 Gemeinschaftliche Eingangsbereiche

Die im Situationsplan als gemeinschaftliche Eingangsbereiche bezeichneten Flächen sind den Gebäuden vorgelagerte, der Adressbildung des jeweiligen Baubereichs dienende, wohnungsnahe, gemeinschaftlich nutzbare Bereiche.

Bei den Gebäuden in den Baubereichen 3, 7 und 9 können die gemeinschaftlichen Eingangsbereiche wahlweise entlang der West- oder Ostfassade angeordnet werden. Sie haben eine Breite von mindestens 4,0 m, gemessen ab der erstellten Fassade, aufzuweisen.

Die gemeinschaftlichen Eingangsbereiche sind angemessen zu begrünen und möglichst unversiegelt zu gestalten.

Art. 15 Spielflächen

Die im Situationsplan als Spielflächen bezeichneten Flächen dienen dem Spiel und Aufenthalt für Kinder.

Mit der ersten Etappe sind alle Spielflächen im Umfang von mindestens 500 m 2 zu erstellen.

Spielflächen für Kinderbetreuungseinrichtungen und Kindergärten dienen primär dem Spiel und Aufenthalt von Kindern, welche Kinderbetreuungseinrichtungen und Kindergärten besuchen. Sie sind auch ausserhalb der im Situationsplan mit Spielflächen bezeichneten Flächen erlaubt.

Art. 16 Gemeinschaftliche Freizeitflächen und Pflanzgärten

Die im Situationsplan als gemeinschaftliche Freizeitflächen und Pflanzgärten bezeichneten Flächen bieten Platz für verschiedene gemeinschaftliche Nutzungen der Bewohnerinnen und Bewohner. Sie sind angemessen zu begrünen.

Es sind gemeinschaftliche Freizeitflächen und Pflanzgärten im Umfang von mindestens 1200 m 2 zu erstellen.

Mit der ersten Etappe sind gemeinschaftliche Freizeitflächen und Pflanzgärten im Umfang von mindestens 750 m 2 zu erstellen.

Mit den weiteren Etappen ist die verbleibende Fläche zu erstellen.

Art. 17 Übergeordnetes Gestaltungskonzept

Die Gestaltung des Grünraums, der Vorzone, der gemeinschaftlichen Eingangsbereiche, der Spielflächen und der gemeinschaftlichen Freizeitflächen und Pflanzgärten hat nach einem übergeordneten Gestaltungskonzept zu erfolgen, das den Zusammenhang und die Gliederung dieser Freiraumelemente aufzeigt. Ebenso ist die Einbettung der privaten Aussenräume aufzuzeigen.

Die oberirdische Parkierung ist in die übergeordnete Gestaltung des Freiraums zu integrieren und so zu gestalten, dass die Freiraumelemente möglichst wenig tangiert werden.

Das übergeordnete Gestaltungskonzept ist zusammen mit dem Baugesuch der ersten Etappe gemäss Art. 29 des vorliegenden Gestaltungsplans einzureichen.

Art. 18 Bäume

Bestehende Bäume sind so weit wie möglich zu erhalten.

Pro 700 m 2 Grundstücksfläche ist mindestens ein Grossbaum vorzusehen und bei Abgang zu ersetzen, sofern die Grundstücksnutzung dadurch nicht übermässig eingeschränkt wird. Die Anzahl Bäume ist auf die Parzellengrösse bezogen aufzurunden. Bäume dürfen auch auf benachbarten Parzellen innerhalb des Geltungsbereichs liegen.

Ein Baumbestand mit Grossbäumen ist auch in den Baubereichen für Untergeschosse sicherzustellen. Dafür ist eine ausreichende Überdeckung vorzusehen.

D. Gestaltung

Art. 19 Bauten und Anlagen

Die Bauten und Anlagen sowie deren Umschwung müssen besonders gut gestaltet sowie zweckmässig ausgestattet und ausgerüstet sein.

In Bezug auf den architektonischen Ausdruck sind die Bauten sorgfältig aufeinander abzustimmen.

Art. 19 müssen jeder

Abs. 1 und Abs. 2 formulierten Anforderungen zeit erfüllt sein.

Art. 20 Dächer

Es sind nur Flachdächer mit einer Neigung bis höchstens 5° zulässig.

In allen Baubereichen ist der nicht als begehbare Terrasse genutzte Bereich der Flachdächer von Hauptgebäuden als Retentionsvolumen zu nutzen und ökologisch wertvoll zu begrünen, auch dort, wo Solaranlagen installiert sind. Die Pflicht, ökologisch wertvoll zu begrünen, besteht, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

Ausgenommen sind Flachdächer von kleineren, technisch bedingten Aufbauten.

E. Erschliessung und Parkierung

Art. 21 Bereiche für Zu-/Wegfahrt Tiefgarage

Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt an den im Situationsplan bezeichneten Bereichen.

Art. 22 Abstellplätze für Personenwagen, leichte Zweiräder und Motorräder

Die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze für Personenwagen, Motorräder und leichte Zweiräder bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt des baurechtlichen Entscheides für die Stadt Zürich geltenden Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung) 7 .

Die Anzahl Abstellplätze für Personenwagen entspricht dem minimal erforderlichen Anteil des Normalbedarfs.

Mindestens die nicht für Besucherinnen, Besucher sowie Kundschaft vorgesehenen Abstellplätze für Personenwagen sind unterirdisch anzuordnen.

Im Baubereich 6 darf für Betriebe und Einrichtungen, die vorwiegend die in einem näheren Umkreis wohnende Bevölkerung mit Produkten oder Dienstleistungen des alltäglichen Bedarfs versorgen, die Anzahl Abstellplätze für Personenwagen vom minimal erforderlichen Anteil des Normalbedarfs abweichen. Diese Abstellplätze über dem minimal erforderlichen Anteil des Normalbedarfs sind unterirdisch anzuordnen.

Für autoarme Nutzungen kann der Minimalparkplatzbedarf für Bewohnerinnen und Bewohner sowie für Beschäftigte abweichend von den Vorgaben der Parkplatzverordnung im Einzelfall gestützt auf ein Mobilitätskonzept festgelegt werden.

Für leichte Zweiräder sind mindestens die Abstellplätze für Besucherinnen, Besucher sowie Kundschaft oberirdisch anzuordnen. Sie dürfen innerhalb der Vorzone, der gemeinschaftlichen Eingangsbereiche, im Grünraum entlang der Glattwiesen- und Altwiesenstrasse sowie dem Luchswiesenweg angeordnet werden.

vom 16. Dezember 2015, AS 741.500.

Art. 23 Abstellplätze für Personenwagen für Besucherinnen, Besucher sowie Kundschaft

Der Pflichtbedarf an Abstellplätzen für Personenwagen für Besucherinnen und Besucher sowie Kundschaft kann oberirdisch entlang der Glattwiesen- und Altwiesenstrasse sowie dem Luchswiesenweg angeordnet werden, sofern die geforderte Gestaltungsqualität gemäss Art. 19 des vorliegenden Gestaltungsplans erfüllt wird.

Oberirdische Abstellplätze dürfen nicht gesetzliche Zufahrten behindern, die Verkehrssicherheit gefährden und den Strassenkörper beeinträchtigen.

Art. 24 Fusswegverbindungen

Die im Situationsplan bezeichneten Fusswegverbindungen sind als solche zu gestalten und dauernd für die Benützung freizuhalten.

Die Fusswegverbindungen sind gemäss den FKS-Richtlinien für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen (02/2015) 8 auszubilden.

Die Fusswegverbindungen sind zu befestigen und über die Schulter zu entwässern.

F. Umwelt

Art. 25 Wärmeversorgung

Der Energiebedarf für Raumheizung und Warmwasser ist durch Fernwärme zu decken, soweit er nicht durch arealinterne Abwärme gedeckt wird. Andere erneuerbare Energieträger sind zulässig, falls keine Fernwärme zur Verfügung steht.

Art. 26 Entwässerung

Die im Geltungsbereich anfallenden Abwässer sind gemäss dem Entwässerungskonzept 9 abzuleiten.

Art. 27 Abfallentsorgung

Für die Bewirtschaftung der im Geltungsbereich anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.

Einrichtungen für die Abfallentsorgung dürfen entlang der Glattwiesen- und Altwiesenstrasse sowie dem Luchswiesenweg angeordnet werden. Diese Einrichtungen sind ins Gestaltungskonzept gemäss Art. 17 des vorliegenden Gestaltungsplans zu integrieren. 8 Bezugsquelle: Feuerwehr Koordination Schweiz FKS, Christoffelgasse 6, 3011 Bern, www.feukos.ch. 9 Entwässerungskonzept, Gossweiler Ingenieure AG, Stand 28.05.2018. Einsehbar beim Amt für Städtebau, Lindenhofstrasse 19, 8021 Zürich.

Art. 28 Lärmschutz

Im Geltungsbereich gilt die Empfindlichkeitsstufe II gemäss Lärmschutzverordnung 10 .

Lärmempfindliche Wohnräume dürfen nicht ausschliesslich zur Dübendorfstrasse hin orientiert sein.

G. Etappierung

Art. 29 Erste Etappe

Mindestens die Baubereiche 2, 3, 5, 6, 8, 9 und 10 sind in einer ersten Etappe gemeinsam zur Baubewilligung einzureichen.

Art. 30 Weitere Etappen

Die Baubereiche 1, 4 und 7 können unter Vorbehalt von Art. 19 Abs. 3 unabhängig voneinander zur Baubewilligung eingereicht werden, jedoch frühestens gleichzeitig mit der ersten Etappe.

Art. 31 Gemeinschaftliche Anlagen

Mit dem Baugesuch der ersten Etappe respektive den nachfolgenden Baugesuchen ist aufzuzeigen, wie die geforderten Gemeinschaftsräume, Spielflächen sowie gemeinschaftlichen Freizeitflächen und Pflanzgärten umgesetzt werden.

In den weiteren Etappen genügt der Nachweis des Bauwilligen, dass die Erstellung der noch nicht realisierten Gemeinschaftsräume auf den Zeitpunkt der Vollendung der Gesamtüber­bauung sichergestellt ist (vergleiche Art. 11 Abs. 2 des vorliegenden Gestaltungsplans).

Art. 32 Provisorische Bauten und Anlagen

Bauten und Anlagen ausserhalb der Baubereiche wie Spielflächen, gemeinschaftliche Freizeitflächen und Pflanzgärten, Fusswegverbindungen und dergleichen, welche aufgrund der Etappierung nur provisorisch erstellt werden können, sind unter Vorbehalt von Art. 19 Abs. 3 des vorliegenden Gestaltungsplans zulässig.

H. Schlussbestimmungen

Art. 33 Inkrafttreten

Der Stadtrat setzt diesen Gestaltungsplan nach Rechtskraft der Genehmigung durch die zuständige Direktion in Kraft 11 . 10 vom 15. Dezember 1986, SR 814.41. 11 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 10. September 2021; Inkraftsetzung auf den 17. Januar 2022 (STRB Nr. 1170/2021). Altw 27402960 50 ass Privater Gestaltungsplan e «Altwiesen-/Dübendorfstrasse» 52 SW5871 27400002 Kanton Zürich, Zürich-Schwamendingen, Kreis 12 54 27402965 Situationsplan 1:1000 Die Grundeigentümerschaft: 27403851 Einfache Gesellschaft Projektentwicklung «Altwiesen-/Dübendorfstrasse» 94 vertreten durch die Swiss Life AG 117 Paul Stocker, Vorsitzender der Einfachen Gesellschaft Projektentwicklung 27403038 96 «Altwiesen-/Du ̈ bendorfstrasse» ……………………..…........................... Ort, Datum ........................................... 71 106 sse 73 100 stra 1 119 sen Stadt Zürich, Immobilien ttwie Danijel Pavlovic, Stv. Abteilungsleiter Gla ……………………..…........................... Ort, Datum ........................................... 129 SW6190 141 452.40 m Zürich, den 21. April 2021 Zustimmung des Stadtrats am: ........................................... 70 SW3687 384/2021 STRB-Nr. ................................................. Kirche St.Gallus 6 Die Stadtpräsidentin: Die Stadtschreiberin: 5 ……………………..…................................ ……………………..…................................ orfs tras 72 se 457.75 m ü. M. Von der Baudirektion genehmigt mit BDV Nr. 0662/21 …………....….….. vom 10. September 2021 151 …….…….....………..... Für die Baudirektion ……………………………………………...................... 150 1170 17. November 2021 17. Januar 2022 In Kraft gesetzt mit STRB Nr. ………..… vom ……………......…….. auf den ……………….......... 27403492 Erstellungsdatum: 29. April 2020, Druckdatum: 22.01.2021 SW6201 457.75 m ü. M. 455.20 m ü. M. Schule Stet 452.40 m ü. M. 434.55 m ü. M. 435.00 m ü. M. Familiengartenareal 428.30 m. ü. M. 426.95 m ü .M. 428.70 m ü. M. 428.85 m ü. M. 428.70 m ü. M. 426.75 m ü. M. Dübendorfstrasse Dübendorfstrasse Altwiesenstrasse Altwiesenstrasse 55 Tram 60 SW 53 SW 16 Familiengartenareal SW541 435.50 m ü. M. Reben 427.25 m ü. M. 426.75 m ü. M. Dübendorfstrasse Dübendorfstrasse SW543 Altwiesenstrasse SW529 Tram Tram Festsetzungsinhalt Koordinatenverzeichnis 87 53 (Amtliche Vermessung LV95)

Art. 2 Geltungsbereich 51 61

Punkt Nr. E - Koordinate N - Koordinate

Art. 4 SW5872 27402876 26 (Lage d Maximale Höhenkoten von 58

69 1 2’686’299.34 1’250’816.19 8a Gro nstrasse 1’250’812.01 27402874 18 2 2’686’315.08 rgeschosse Art. 6 3 2’686’317.12 1’250’811.40 20 22 Baubereiche für Unte ’686’308.12 1’250’777.47 46 Pflichtbaulinien 48 4 2 er Baubereichsbegrenzung massgebend) 50 Art. 8 5 2’686’297.97 1’250’756.27 250’764.22 27402896 6 2’686’281.35 1’ 80 Grosswiesenstr ass 2’686’290.76 1’250’783.85 10 xxx m ü. M. Art. 9 82 7 Meer (m ü. M.) 8 84 2’686’335.06 1’250’805.99 24 Gebäuden in Meter über e erstellte Fassade) Art. 12 9 2’686’345.89 1’250’802.72 Grünraum (reicht bis an di 89.05 128 28 10 2’686’382.76 1’250’7

Art. 13 ass e 30 62 27402586 nstr 27402901 Spielflächen, un

11 2’686’402.20 1’250’785.52 ngangsbereiche Art. 14 13 2’686’377.85 1’250’771.53 SW4581 26 SW5230 Gemeinschaftliche Ei gefähre Lage Art. 15 15 2’686’414.45 1’250’783.21 0 30 16 2’686’416.39 1’250’782.7 izeitflächen 27402893 und Pflanzgärten, SW4544 27402879 Gemeinschaftliche Fre

Art. 16 F/P ungefähre Lage SW4970 SW3895 senst SW3896 32 Fusswegverb

17 2’686’431.67 1’250’777.22 egfahrt Tiefgarage 27403305 44 Art. 21 19 2’686’398.36 ra 102 1’250’710.68 16 Bereiche für Zu-/W ’720.58 20 2’686’383.09 1’250 indungen, ungefähre Lage Art. 24 21 swie 2’686’402.95 1’250’751.17 55 1’250’773.06 20 66 22 h 2’686’453. 34 31 Luc 27402587 .87 1’250’769.60 27402703 23 2’686’466 .16 1’250’758.77 27402704 25 2’686’501 1’250’740.86 38 68 26 2’686’497.54 nde Bauten und Anlagen 27403298 S1 123 SW5233 Bestehe 250’744.42 29 27 2’686’479.87 1’ inie 28 2’686’447.30 1’250’757.91 27402705 Verkehrsbaul hes Konzept 27 30 2’686’526.00 1’250’754.17 27402706 Städtebaulic e Bauten und Anlagen 2 3 Abbruch bestehend ’250’675.21 141 33 2’686’500.17 1 85.23 1’250’685.91 8 27402708 34 2’686’4 .89 27403731 1’250’720.34 9 143 35 26 2’686’509 5 1’250’686.29 66 675 36 2’686’451.2 27403297 39 2’686’497.78 1’250’639.68 SW3674 10 Altwie 163 rasse S4 165 449.40 m ü. M. senst ’489.30 1’250’643.17 14 11 167 23 40 2’686 449.68 1’250’731.69 68 73 17 22 43 2’686’ 250’721.83 23 44 2’686’464.84 1’ 250’673.37 77 47 2’686’415.95 1’ 50’716.13 5 50 2’686’375.40 1’2 .64 1’250’691.21 97 87 31 51 2’686’414 69 85 452.70 m ü. M. 43 SW 55 176 2’686’354.40 1’250’704.92 61 455.20 m ü. M. 83 se 64 44 F/P 178 nstra s 341.79 1’250’722.75 58 49 20 35 58 2’686’ g 172 60 2’686’318.62 1’250’713.43 60 369 453.20 m ü. M. he 63 2’686’309.35 1’250’742.92 202 59 98 hsw Stefanskirc 2’686’263.62 1’250’739.32 54 455.20 m ü. M. 65 2 1’250’772.51 36 68 2’686’321.89 19 M. 75 27402995 2’686’408.27 190 1’250’766.00 7 orfs tras 455.20 m ü. 427.63 1’250’765.96 164 se 76 4 18 2’686’ 19 27402997 1’250’709.09 e 353 9 0 79 2’686’416. ss SW 354 188 27400421 a 250’704.69 5 rstr SW 80 2’686’423.21 1’ 174 27400405 ack ’730.21 Ried 6 82 2’686’382.61 1’250 92 1’250’747.51 27400422 411 1 172 211 85 2’686’357. ’337.34 1’250’711.95 3 SW 27403204 184 86 2’686 ’745.32 4 87 2’686’498.44 1’250 ’512.36 1’250’666.48 27403695 217 89 2’686 ’250’703.06 208 92 2’686’452.62 1 ’472.80 1’250’694.17 27403223 178 93 2’686 ’686’495.53 1’250’726.01 119 27403203 206 94 2 54 1’250’729.85 188 204 95 2’686’476. b Altwiesenstrasse 30 a 159 Altwiesenstrasse 12 9