711.210

Verordnung über die Gebühren zur Abwasserbewirtschaftung (VGA)

Präambel

Der Gemeinderat,

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Für das Abführen und Reinigen von Schmutz- und Regenabwasser sind Grundgebühren und eine vom Wasserbezug abhängige Mengengebühr nach Massgabe dieser Verordnung zu entrichten.

Art. 2 Kostendeckung

Die Abwassergebühren sind bestimmt für die Deckung:

  1. a. der Aufwendungen, die der Stadt aus dem Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen für die Entwässerung und Reinigung erwachsen;

  2. b. der Kosten für die Kontrolle privater Abwasseranlagen, soweit diese nicht direkt den Verursachenden belastet werden können.

Die Gebühren sind so festzulegen, dass der jährliche Ertrag der Grundgebühren 40 – 60 Prozent der gesamten Aufwendungen deckt.

Art. 3 Begriffe

Als Wohneinheit gelten bewohnte oder bewohnbare Räumlichkeiten (Appartement, Wohnung, Einfamilienhaus usw.), unabhängig von der Anzahl Zimmer und der darin lebenden Personen.

Eine Betriebseinheit liegt dort vor, wo ein Unternehmen eine Liegenschaft ganz oder teilweise benutzt und über Voll- oder Teilzeitstellen verfügt. 1 LS 711.1 2 AS 101.100

Begründung siehe STRB Nr. 749 vom 26. August 2020. II. Grundgebühren

A. Grundgebühren für Schmutzabwasser

Art. 4 Wohneinheit

Für jede in der Stadt gelegene Wohneinheit ist jährlich eine einheitliche Grundgebühr für das Schmutzabwasser gemäss Art. 25 zu entrichten.

Wird eine Wohneinheit im Verlauf eines Kalenderjahres neu geschaffen oder aufgehoben, ist die Grundgebühr für das volle Kalenderjahr geschuldet.

Art. 5 Betriebseinheit a. Grundsatz

Für jede in der Stadt gelegene Betriebseinheit ist jährlich eine Grundgebühr für das Schmutzabwasser gemäss Art. 25 zu entrichten.

Die Grundgebühr berechnet sich nach der Summe aller Voll- und Teilzeitstellen (Vollzeitäquivalente), die eine Betriebseinheit am 31. Januar des betreffenden Jahres aufweist; die Summe aller­ Voll- und Teilzeitstellen ist allenfalls auf die nächste ganze Zahl auf- oder abzurunden.

Personen, die eine Berufslehre absolvieren, werden bei der Berechnung der Vollzeitäquivalente nicht berücksichtigt.

Art. 6 b. besondere Fälle

Wird eine Betriebseinheit im Verlauf eines Kalenderjahres neu geschaffen, aufgehoben oder nur zeitweise benutzt, ist die Grundgebühr für das volle Kalenderjahr geschuldet.

Für eine neu geschaffene Betriebseinheit wird die Grundgebühr entsprechend der Vollzeitäquivalente im Zeitpunkt der Aufnahme der Betriebstätigkeit berechnet.

Wechselt eine bestimmte Betriebseinheit im Verlauf eines Kalenderjahres innerhalb der Stadt den Standort und weist dies das Unternehmen nach, ist die Grundgebühr für dieses Jahr nur einmal geschuldet.

Wird eine Betriebseinheit nur zeitweise benutzt, ist der erwartete maximale Bestand an Vollzeitäquivalenten massgebend, den die Betriebseinheit im betreffenden Kalenderjahr aufweisen wird; dieser voraussichtliche Bestand ist am 31. Januar anzugeben.

Art. 7 Vorübergehende Wasseranschlüsse

Für alle vorübergehenden, länger als 14 Tage verwendeten Wasseranschlüsse, wie bei Standrohren und Bauwasseranschlüssen, muss ab dem Zeitpunkt des Wasserzählerbezugs eine von der Nutzungsdauer abhängige Grundgebühr für das Schmutzabwasser entrichtet werden.

B. Grundgebühr für Regenabwasser

Art. 8 Bemessungskriterien

Die Grundgebühr für das Regenabwasser gemäss Art. 25 berechnet sich bei überbauten und unüberbauten Parzellen nach der Parzellengrösse und dem für die entsprechende Zone festgelegten Gewichtungsfaktor, soweit die Parzellen durch Entwässerungsleitungen am öffentlichen Kanalnetz oder an einem durch die Stadt unterhaltenen Gewässer angeschlossen sind.

Unüberbaute Parzellen in den Bauzonen IG I, IG II, IG III, K, Oe, Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) 4 , die keinen solchen Anschluss aufweisen, werden mit einem einheitlichen, reduzierten Gewichtungsfaktor versehen.

Art. 9 Gebührenbestimmte Grundstücke

Für Parzellen in den Bauzonen IG I, IG II, IG III, K, Oe, BZO , deren versickerungsfähige Flächen (Grünflächen, Äcker, 5 Schrebergärten, Wiesen, Gärten, Reben, Kiesgruben, Spiel- und Sportplätze usw.) mindestens das 20-fache der Gebäudegrundfläche betragen, sowie für Liegenschaften ausserhalb der erhoben.

Eine reduzierte Grundgebühr wird in den Bauzonen IG I, IG II, W6 gemäss BZO erhoben, wenn der tatsächliche Versiegelungsgrad eines Grundstücks (Summe aus befestigter Fläche und 15 Prozent der übrigen Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche) den Gewichtungsfaktor gemäss Art. 12 um mehr als 0,30 unterschreitet.

Die oder der betroffene Zahlungspflichtige hat die Voraussetzungen für eine Gebührenreduktion glaubhaft zu machen.

Art. 10 Gebührenreduktion bei Versickerung

Wird das gesamte Dachwasser einer Liegenschaft mit Hilfe einer von der zuständigen Dienstabteilung abgenommenen Versickerungsanlage abgeleitet, ist die Parzellenfläche bei der Berechnung der Grundgebühr für das Regenabwasser um 100 Prozent zu reduzieren.

Wird nur ein Teil des Dachwassers abgeleitet, erfolgt die Reduktion anteilmässig. 4 vom 23. Oktober 1991, AS 700.100. 5 vom 23. Oktober 1991, AS 700.100.

Werden zusätzliche befestigte Flächen (Plätze, Wege usw.) mit nicht verschmutztem Regenabwasser über eine Versickerungsanlage entwässert, werden diese Flächen auf Antrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers bei der Berechnung der Grundgebühr für das Regenabwasser von der Parzellenfläche in Abzug gebracht.

Art. 11 Gebührenreduktion bei Einleitung in ein Gewässer

Wird nicht verschmutztes Regenabwasser von befestigten Flächen direkt oder nach einer Retention in ein öffentliches Gewässer eingeleitet, ist die Parzellenfläche bei der Berechnung der Grundgebühr für das Regenabwasser um diese Flächen zu reduzieren.

Art. 12 Gewichtungsfaktoren

Die Gewichtungsfaktoren zur Berechnung der Grundgebühr für das Regenabwasser werden nach Massgabe der nachfolgenden Zoneneinteilung gemäss BZO 6 wie folgt festgelegt: Gewichtungsfaktoren der Parzellenfläche W2b I zweigeschossige Wohnzone 0,35 W2b II zweigeschossige Wohnzone 0,35 W2b III zweigeschossige Wohnzone 0,35 W2 zweigeschossige Wohnzone 0,35 W3 dreigeschossige Wohnzone 0,40 W4b viergeschossige Wohnzone 0,45 W4 viergeschossige Wohnzone 0,45 W5 fünfgeschossige Wohnzone 0,45 W6 sechsgeschossige Wohnzone 0,45 Z5 fünfgeschossige Zentrumszone 0,70 Z6 sechsgeschossige Zentrumszone 0,70 Z7 siebengeschossige Zentrumszone 0,70 IG I Industrie- und Gewerbezone I 0,70 IG II Industrie- und Gewerbezone II 0,70 IG III Industrie- und Gewerbezone III 0,70 Oe Zonen für öffentliche Bauten 0,40 Q I Quartierhaltungszone I 0,70 Q II Quartiererhaltungszone II 0,45 Q III Quartiererhaltungszone III 0,70 unüberbaute Parzellen in den 0,15 Zonen IG, K, Oe und W 6 vom 23. Oktober 1991, AS 700.100.

Für Parzellen in den Erholungszonen E, Freihaltezonen F, Kernzonen K, Landwirtschaftszonen L und Reservezonen R gemäss BZO gilt als Gewichtungsfaktor das Verhältnis aller Gebäudegrundflächen und befestigten Flächen, die über Leitungen ins öffentliche Kanalnetz oder in ein Gewässer, das die Stadt unterhält, entwässert wird, zur gesamten Parzellenfläche.

Art. 13 Sonderfälle

Wird eine reduzierte Grundgebühr gemäss Art. 9 erhoben, gilt Folgendes:

  1. a. Für die Gebäudegrundfläche, die über Leitungen ins öffentliche Kanalnetz oder in ein Gewässer, das die Stadt unterhält, entwässert wird, beträgt der Gewichtungsfaktor 1,00.

  2. b. Die übrige Fläche wird mit dem Gewichtungsfaktor 0,15 bewertet.

Für Gebäude, die mit einer Sanierungsleitung entsprechend der Schweizer Norm SN 592 000 7 in der ab 1. August 2012 gültigen Fassung entwässert werden, wird keine Grundgebühr für das Regenabwasser erhoben.

Der minimale Rechnungsbetrag wird auf Fr. 10.– festgelegt. III. Mengengebühr

Art. 14 Berechnung

Die Mengengebühr berechnet sich nach der in Kubikmetern gemessenen Menge des von der Wasserversorgung bezogenen oder anderswo beschafften Wassers und dem Preis pro Kubikmeter gemäss Art. 26.

Art. 15 Besondere Mess-Einrichtungen

Für nicht von der Wasserversorgung bezogenes Wasser ist der Einbau, die Prüfung und Wartung der Mess-Einrichtungen nach Absprache mit der zuständigen Dienstabteilung von den Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern auf eigene Kosten vorzunehmen.

Die periodische Ablesung wird von der zuständigen Dienstabteilung vorgenommen.

Art. 16 Abzugsfähige Wassermenge

Für die Erfassung der Wassermenge, die nicht ins öffentliche Kanalnetz oder in ein durch die Stadt unterhaltenes Gewässer fliesst, kann eine Messung dieser Wassermenge nach Absprache mit der zuständigen Dienstabteilung von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer auf eigene Kosten erfolgen. 7 Bezugsquelle: Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute VSA, Postfach, 8152 Glattbrugg, www.vsa.ch. Einsehbar bei ERZ Liegenschaftsentwässerung, Bändlistrasse 108, 8064 Zürich.

Die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer müssen eine allfällige Mess-Einrichtung prüfen und warten, wobei die zuständige Dienstabteilung die periodische Ablesung übernimmt.

Die mit der zusätzlichen Messung ermittelte Wassermenge wird bei der Gebührenberechnung gemäss Art. 14 in Abzug gebracht.

Art. 17 Vorübergehende Wasseranschlüsse

Für alle vorübergehenden, länger als 14 Tage verwendeten Wasseranschlüsse, wie bei Standrohren und Bauwasseranschlüssen, muss ab dem Zeitpunkt des Wasserzählerbezugs eine Mengengebühr gemäss Art. 26 entrichtet werden.

Art. 18 Reinabwasser

Für Reinabwassereinleitungen, wie bei Grundwasserabsenkungen, die unverarbeitet einem Vorfluter zugeführt werden, wird die Mengengebühr gemäss Art. 26 um 50 Prozent reduziert.

Für Reinabwassereinleitungen aus stadteigenen Brunnen ist keine Mengengebühr zu entrichten.

Art. 19 Regenabwassernutzung

Wird Regenabwasser auf einer Liegenschaft gesammelt und erst nach Gebrauch (Toilettenspülung, Waschmaschine, Bewässerung von Dach- und Vertikalbegrünung usw.) Schmutzabwasserleitungen zugeführt, wird keine Mengengebühr für den genutzten Teil des Regenabwassers erhoben.

Die Grundgebühr für das Regenabwasser bleibt geschuldet. IV. Starkverschmutzerzuschlag

Art. 20 Grundsatz

Unternehmen, die Schmutzabwasser einleiten, das gegenüber häuslichem Abwasser erheblich höhere Konzentrationen von Schmutzstofffrachten oder eine wesentlich andere Zusammensetzung aufweist, haben zusätzlich zur Mengengebühr gemäss Art. 26 einen Starkverschmutzerzuschlag zu entrichten.

Der Zuschlag wird jeweils im März des Folgejahres in Rechnung gestellt.

Art. 21 Berechnung

Der Zuschlag berechnet sich anhand der im eingeleiteten Schmutzabwasser enthaltenen Mengen der folgenden Belastungsstoffe:

  1. a. chemischer Sauerstoffbedarf für die Oxidation aller im Abwasser enthaltenen oxidierbaren Stoffe (CSB gelöst );

  2. b. Gesamt-Stickstoffgehalt im Abwasser (N gesamt );

  3. c. Gesamt-Phosphorgehalt im Abwasser (P gesamt );

  4. d. Gesamtgehalt ungelöster Stoffe im Abwasser (GUS).

Vom Total der Belastungsstoffmengen gemäss Abs. 1 werden die folgenden Mengen (in Gramm pro Kubikmeter Abwasser), die bereits mit der Mengengebühr gemäss Art. 26 abgegolten sind, abgezogen:

  1. a. CSB gelöst 530 g;

  2. b. N gesamt 66 g;

  3. c. P gesamt 11 g;

  4. d. GUS 265 g.

Für die verbleibenden Belastungsstoffmengen sind folgende Aufschläge (in Franken pro Kilogramm Stofffracht) zu bezahlen, die sich nach den Betriebskosten und den massgebenden Aufwandgruppen der Kläranlage (Hydraulik, Oxidation, Schlammbehandlung und Phosphatfällung) richten:

  1. a. CSB gelöst Fr. 0.90;

  2. b. N gesamt Fr. 3.65;

  3. c. P gesamt Fr. 14.50;

  4. d. GUS Fr. 1.05.

Der Stadtrat passt die Aufschläge gemäss Abs. 3 anlässlich der Gebührenüberprüfung gemäss Art. 27 Abs. 2 an die Veränderung der Kosten der Abwasserentsorgung an.

Art. 22 Freigrenze

Beläuft sich der gemäss Art. 21 berechnete Zuschlag insgesamt auf weniger als Fr. 4000.–, wird auf dessen Erhebung verzichtet.

Art. 23 Mitwirkungs- und Duldungspflichten

Die Unternehmen stellen der zuständigen Dienstabteilung die Werte zu den Belastungsstoffen gemäss Art. 21 Abs. 1 und zu den Abflussmengen jeweils binnen einer Woche nach Quartalsende unaufgefordert zu.

Im Unterlassungsfall erfolgt eine pauschale Einschätzung anhand der Angaben der Kläranlage.

Die Unternehmen sind verpflichtet, von jeder Tagesmischprobe (24-Stundensammelprobe) einen Liter als Rückstellprobe bei 5 °C gekühlt während sieben Tagen aufzubewahren.

Die zuständige Dienstabteilung ist berechtigt, bei den Unternehmen unangemeldet Abwasserproben zu entnehmen.

Art. 24 Qualitätssicherung

Die Qualität der von den Unternehmen erhobenen Werte wird periodisch mit betriebsinternen und externen Qualitätssicherungen wie folgt überprüft:

  1. a. Die wöchentliche betriebsinterne Qualitätssicherung betrifft die Sauberkeit der Gefässe für die Probenahme, die Repräsentativität der Tagesmischproben und die ordnungsgemässe Kühlung.

  2. b. Die quartalsweise externe Qualitätssicherung wird durch den Beizug eines akkreditieren Labors sichergestellt.

Die Kosten für die Qualitätssicherung gehen zulasten des Unternehmens.

V. Zahlungspflichtige und Abwassergebühren

Art. 25 Grundgebühren

Jährlich zu Beginn des Kalenderjahres entrichten:

  1. a. die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer für das Schmutzabwasser eine Grundgebühr je Wohneinheit ihrer Liegenschaft und für das Regenabwasser eine Grundgebühr nach der gewichteten Parzellenfläche ihrer Liegenschaft;

  2. b. die Unternehmen, denen eine Betriebseinheit angehört, für das Schmutzabwasser eine Grundgebühr entsprechend den Vollzeitäquivalenten gemäss Art. 5.

Die Grundgebühren für das Schmutzabwasser betragen:

  1. a. für eine Wohneinheit Fr. 45.– pro Jahr (exkl. MWST);

  2. b. für ein Vollzeitäquivalent einer Fr. 25.– pro Jahr Betriebseinheit (exkl. MWST);

  3. c. für vorübergehende, länger Fr. 5.– pro Tag als 14 Tage verwendete (exkl. MWST) ab Bezug Wasseranschlüsse des Wasserzählers.

Die jährliche Grundgebühr für das Regenabwasser beträgt Fr. 1.30 je Quadratmeter der gewichteten Parzellengrösse (exklusive MWST).

Art. 26 Mengengebühr

Die Kundinnen und Kunden gemäss Wasserabgabeverordnung 8 entrichten eine vom Wasserbezug abhängige Mengengebühr. 8 vom 23. September 2009, AS 724.100.

Die Mengengebühr beträgt Fr. 1.62 je Kubikmeter (exklusive MWST).

Art. 27 Gebührenreduktion

Die Grundgebühren und die Mengengebühr gemäss Art. 25 und 26 sowie der Starkverschmutzerzuschlag gemäss Art. 21 werden so reduziert, dass der Saldo des Spezialfinanzierungskontos (kumulierte Ertragsüberschüsse im Eigenkapital) ab dem Jahr 2029 zwischen 40 und 60 Millionen Franken liegt.

Eine Überprüfung der Grundgebühren, der Mengengebühr und des Starkverschmutzerzuschlags für eine mögliche Gebührenreduktion gemäss Abs. 1 erfolgt durch den Stadtrat alle vier Jahre.

Eine Gebührenreduktion des Stadtrats geht jeweils von den Grundgebühren und der Mengengebühr gemäss Art. 25 und 26 sowie des Starkverschmutzerzuschlags gemäss Art. 21 aus, wobei diese Reduktion jeweils auf 1 Prozent gerundet wird und nicht mehr als 80 Prozent beträgt.

Art. 28 Besondere Fälle

Die Bezeichnung der Zahlungspflichtigen für die Grundgebühren und die Mengengebühr kann in besonderen Fällen, wie bei Standrohren und Bauabwasseranschlüssen, in einer Verfügung der Vorsteherin oder des Vorstehers des zuständigen Departements erfolgen.

Art. 29 Solidarität

Bei Mit- oder Gesamteigentum besteht Solidarität unter allen an der Liegenschaft dinglich berechtigten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern für die Bezahlung der gesamten Grund- und Mengengebühr.

Art. 30 Meldepflicht

Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, der zuständigen Dienstabteilung jährlich folgende für die Fakturierung erforderlichen aktuellen Angaben zu ihren Liegenschaften zu machen:

  1. a. Eigentumsverhältnisse;

  2. b. Anzahl Wohneinheiten;

  3. c. Anzahl Betriebseinheiten;

  4. d. Anzahl, Standorte und Nummern der Wasserzähler.

Unternehmen sind verpflichtet, der zuständigen Dienstabteilung jährlich folgende für die Fakturierung erforderlichen aktuellen Daten zu melden:

  1. a. Adressen ihrer Betriebseinheiten mit der Zahl der Vollzeitäquivalente gemäss Art. 5;

  2. b. Anzahl, Standorte und Nummern der Wasserzähler ihrer Liegenschaften. VI. Rechtsschutz

Art. 31 Neubeurteilung

Anordnungen, die gestützt auf diese Verordnung erlassen werden, können innert 30 Tagen nach Mitteilung mit Begehren um Neubeurteilung beim Stadtrat angefochten werden.

Das Verfahren der Neubeurteilung richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes 9 und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 10 sowie nach den städtischen Bestimmungen. VII. Schlussbestimmungen

Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Preise zur Abwasserbewirtschaftung vom 29. September 2004 11 wird aufgehoben.

Art. 33 Übergangsbestimmung

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Verfügungen über Grundgebühren und die Mengengebühr in besonderen Fällen gemäss Art. 28 bleiben gültig.

Art. 34 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. 9 vom 20. April 2015, LS 131.1. 10 vom 24. Mai 1959, VRG, LS 175.2. 11 AS 711.210