720.140

Regulativ über die Erstellung von Gas- und Wasserinstallationen mit Anschluss an die städtischen Versorgungsnetze

I. Allgemeines

Art. 1

Anschlussgesuch Für jeden Anschluss eines Grundstückes an das Gas- und Wasserversorgungsnetz ist vom Eigentümer jedem der Werke ein schriftliches Gesuch einzureichen. Diesem sind Katasterkopie, Kellergrundrisse und allfällige Gebäudeschnitte beizulegen.

Art. 2

Anschluss

Die Zuleitungen bis und mit Gas- und Wasserzähler werden durch die Werke festgelegt. Jedes Wohn- oder Geschäftshaus erhält in der Regel eine eigene Gas- und Wasserzuleitung. Wird je nach den örtlichen Verhältnissen von den Werken eine Ausnahme mit gemeinsamer Zuleitung zu verschiedenen Häusern zugelassen, so haben die Eigentümer die entsprechenden Durchleitungsrechte und Unterhaltspflichten im Grundbuch eintragen zu lassen.

Für die Zähler ist vom Eigentümer ein jederzeit zugänglicher und frostsicherer Raum zur Verfügung zu stellen. Wenn es die Verhältnisse erfordern, kann für den Wasserzähler ein Schacht nach Werknormalien verlangt werden. II. Zuleitungen und Zählervorrichtungen

Art. 3 Sa-

Erstellung

Die Anordnung und Bemessung der Zuleitungen sowie deren Erstellung und Unterhalt erfolgen ausschliesslich durch die Werke und nach deren Ermessen. Ebenso steht ihnen die Wahl von Grösse und Standort der Zähler mit Einbauvorrichtung oder anderen Messapparaten sowie deren Lieferung, Einbau, Auswechslung und Unterhalt zu.

Eingriffe an Zuleitungen und Zählern sind ausschliesslich che der Werke. Vor den Zählern dürfen keine Vorrichtungen angebracht werden, die eine Entnahme ermöglichen. Ebenso ist die provisorische oder definitive Verbindung von Zuleitung und Installation durch konzessionierte Installateure oder Dritte untersagt. Zuwiderhandelnde werden dem Polizeirichter überwiesen; Verzeigung an die Strafbehörden wegen Diebstahls bleibt vorbehalten. Ausserdem haften in solchen Fällen der fehlbare Installateur und der Besitzer solidarisch für die Kosten aller Erhebungen und Kontrollen, für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes durch die Werke, wie auch für den Gas- oder Wasserentzug, der von den Werken durch Schätzung festgelegt wird.

Die konzessionierten Installateure, welche einen vom Werk bezogenen und speziell gekennzeichneten Wasserzählerbogen besitzen, sind unter Beachtung der hiefür erlassenen besonderen Weisungen berechtigt, mit diesem die Zuleitung zwecks Einregulierung provisorisch für ein bis drei Tage mit der Installation zu verbinden. Sie haften gegenüber Werk und Dritten für jeden durch missbräuchliche Verwendung entstehenden Schaden. III. Installationen nach den Zählern

Art. 4

Ersteller

Die Ausführung von Installationen oder Reparaturen nach den Gas- und Wasserzählern kann durch die Werke oder durch Installationsfirmen erfolgen, welche eine entsprechende Konzession des Vorstandes der Industriellen Betriebe besitzen.

Die Ausführung von Gasinstallationen und deren Anpassung nach dem Gaszähler kann zur Neuinstallation oder zum Auswechseln von Heizungen, letzteres allenfalls kombiniert mit dem Wassererwärmer, auch durch Heizungsinstallationsfirmen erfolgen, welche eine entsprechende Teil-Konzession der Gas-

Art. 5 versorgung Zürich gemäss

Abs. 4 und 5 besitzen. 2

Art. 5

Konzessionserteilung; Voraussetzungen

Die Konzession wird auf schriftliches Gesuch hin an Einzelfirmen erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen:

  1. a) Besitz des eidgenössischen Meisterdiploms im sanitären Installations-Gewerbe (Gas- und Wasserfach),

  2. b) Kenntnis der einschlägigen städtischen Sondervorschriften,

  3. c) Rechtsdomizil in Zürich oder in Vororten, die den Installateuren von Zürich Gegenrecht halten,

  4. d) Besitz einer eigenen Werkstätte mit der erforderlichen Ausrüstung.

Die Erteilung der Konzession an Gesellschaften wird von folgenden Bedingungen abhängig gemacht:

  1. a) Erfüllung der in Abs. 1, lit. a und b, angeführten Bedingungen durch den für das Installationsgeschäft verantwortlichen Fachmann, mit dem ein mindestens zweijähriger Vertrag abgeschlossen sein muss,

  2. b) Erfüllung der übrigen Bedingungen von Abs. 1 durch die Gesellschaft,

  3. c) Eintrag der Firma im Handelsregister.

Um Härtefälle zu vermeiden, kann der Vorstand der Industriellen Betriebe auch bei Nichterfüllung einzelner unter Abs. 1 und 2 genannter Bedingungen die Konzession provisorisch und zeitlich beschränkt erteilen.

Eine Teil-Konzession wird auf schriftliches Gesuch hin an Einzelfirmen erteilt, welche folgende Bedingungen erfüllen müssen:

  1. a) Besitz des eidgenössischen Meisterdiploms im Heizungsinstallationsgewerbe, HTL, Techniker TS oder mehrjährige, nachweisbare Berufspraxis der verantwortlichen Fachperson im Installationsbereich für Heizungen,

  2. b) Kenntnis der einschlägigen städtischen und kantonalen Vorschriften,

  3. c) bestandener Richtlinienkurs des SVGW für Anschlussbewilligungen von Heizungen,

  4. d) Besitz einer eigenen Werkstatt mit der erforderlichen Ausrüstung. 3

Die Erteilung einer Teil-Konzession an Gesellschaften wird von folgenden Bedingungen abhängig gemacht:

  1. a) Erfüllung der in Abs. 4 lit. a bis c angeführten Bedingungen durch den für das Heizungsinstallationsgeschäft verantwortlichen Fachmann, mit dem ein mindestens zweijähriger Vertrag abgeschlossen sein muss,

  2. b) Erfüllung der übrigen Bedingungen von Abs. 4 durch die Gesellschaft,

  3. c) Eintrag der Firma im Handelsregister. 4

Art. 6

Unübertragbarkeit der Konzession

Die Konzession ist nicht übertragbar.

Den Konzessionären ist untersagt, Installationsarbeiten durch nicht konzessionierte Firmen ausführen zu lassen.

Art. 7

Erlöschen und Entzug der Konzession

Verzichtet ein Konzessionär auf die weitere Ausführung von Installationsarbeiten oder sind die unter Art. 5 aufgeführten Konzessionsbedingungen nicht mehr voll erfüllt, so erlischt die Konzession.

Der Vorstand der Industriellen Betriebe ist ermächtigt, eine erteilte Konzession zu entziehen, wenn die Ausführung der Arbeiten oder das Geschäftsgebaren des Konzessionärs zu begründeten Klagen Anlass gibt.

Das Verzeichnis der Konzessionäre wird im «Städtischen Amtsblatt» periodisch veröffentlicht.

Die Teil-Konzession ist auf zwei Jahre beschränkt und muss nach diesen zwei Jahren erneut beantragt werden. 5

Das Verzeichnis der Teil-Konzessionäre wird nicht im «Städtischen Amtsblatt» veröffentlicht. Es ist auf Anfrage bei der Wasserversorgung Zürich und der Gasversorgung Zürich erhältlich. 6

Art. 8 Ar-

Unbefugtes Installieren

Wer Installationen ausführt, ohne im Besitz einer Konzession zu sein, oder wer einen Nichtkonzessionierten mit solchen Arbeiten betraut, kann dem Polizeirichter überwiesen werden. Die Werke sind ohne weiteres berechtigt, solche Anlagen auf Kosten des Besitzers zu beseitigen oder zu verbessern.

Wer über eine Teil-Konzession verfügt, ist nicht berechtigt, beiten an den übrigen Wasserinstallationen auszuführen. Eine Ausnahme ist das Wiederanschliessen des Wassererwärmers an die bestehende Warmwasserinstallation beim Auswechseln einer Heizung. 7

Art. 9

Ausführung der Installationen

Für die Ausführung von Installationen sind massgebend: − die geltenden Gesetze, − das vorliegende Regulativ, − die geltenden Gas- und Wasserabgabereglemente, − die Werkvorschriften und Normalien, welche nach dem jeweiligen Fortschritt der Technik vom Werk erlassen werden. Die Konzession verpflichtet zu striktem Einhalten dieser Vorschriften.

Für Neubauten, Umbauten und Erweiterungen sind die Installationspläne dem Installationskontrolldienst des Gaswerkes und der Wasserversorgung im Doppel einzureichen. Die Pläne haben den besonderen feuerpolizeilichen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Der Installationskontrolldienst prüft und bestimmt endgültig Anordnung und Bemessung der Installation je nach der Zweckbestimmung der Objekte. Der Konzessionär erhält einen Plansatz mit dem Genehmigungsvermerk zurück und darf mit der Ausführung nicht vorher beginnen. Ausnahmsweise wird in besonders dringlichen Fällen die Aufnahme der Arbeiten vor erledigter Prüfung auf Gefahr des Konzessionärs bewilligt.

Die Werke prüfen in der Regel ohne besonderen Auftrag die Pläne und Installationen nur generell auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften. Sie übernehmen dadurch keine Gewähr für die Arbeit des Konzessionärs.

Der Konzessionär darf nur Installationsmaterialien und Apparate verwenden, die vom Werk geprüft und genehmigt sind. Solche Einrichtungen dürfen nur eingebaut werden, wenn sie dem lokalen Netzdruck und den Gas- und Wasserverhältnissen am Verwendungsort entsprechen.

Art. 10

Meldepflicht

Der Konzessionär hat die erfolgte rohe und fertige Installation, sowie Abänderungen dem Installationskontrolldienst zu melden. Taxpflichtige Apparate sind unter allen Umständen schriftlich anzuzeigen.

Der Installationskontrolldienst prüft alle Anlagen entsprechend den Werkvorschriften.

Die Stellung des zur Prüfung nötigen Hilfspersonals, der Geräte, Apparate usw. ist Sache des Konzessionärs.

Der Installationskontrolldienst stellt bei Richtigbefund eine entsprechende Bescheinigung aus. Die Werke sind berechtigt, dem Besitzer das Ergebnis der Abnahmeprüfung mitzuteilen.

Die Montage der Zähler sowie die Freigabe des Gas- oder Wasserbezuges erfolgt auf schriftlichen Antrag des Besitzers nach vorangegangener Abnahme der fertigen Installation.

Unterlässt der Konzessionär die sofortige Behebung von Mängeln, von der eine dringende Freigabe des Gas- oder Wasserbezuges abhängig gemacht wird, so können die Werke die erforderlichen Nacharbeiten auf Kosten des Fehlbaren ausführen.

An neuen Installationen festgestellte Mängel in Gebäuden mit bereits erfolgtem Gas- und Wasseranschluss sind innert einer schriftlich zu eröffnenden Frist zu beheben, ansonst dies auf Rechnung des Konzessionärs durch die Werke erfolgt.

Die erstmaligen Kontrollen bei Wasser-Rohinstallation und Fertigstellung werden dem Besitzer verrechnet. Durch Verschulden des Konzessionärs notwendig gewordene Nachkontrollen von Gas- und Wasserinstallationen gehen zu seinen Lasten; für die Kosten jeder Kontrolle nicht angemeldeter Anlagen haften Konzessionäre und Besitzer solidarisch.

Die zur Prüfung der Apparate verwendete Gasmenge geht zu Lasten des Abonnenten.

Art. 11

Haftung

Der Konzessionär haftet den Werken für alle durch mangelhafte oder vorschriftswidrige Arbeiten oder Lieferungen und unrichtige oder unterlassene Anmeldungen verschuldete Schäden. Ein sich ergebender Ausfall an Wasserzins wird in erster Linie dem Konzessionär, bei Unerhältlichkeit dem Besitzer verrechnet.

Die von den Werken ausgeübte Kontrolle und Abnahme der Installation entheben den Konzessionär nicht von seiner Haftpflicht gegenüber den Werken und Dritten.

Art. 12

Lieferungsvorbehalt Die Werke behalten sich volle Freiheit in ihren Netzdispositionen, in der Art des gelieferten Wassers und der Gas-Qualität vor. Sie haften nicht für das Versagen von Apparaten und die Entstehung von Schäden infolge von Schwankungen und Änderungen von Druck und Beschaffenheit sowie Störungen in der Abgabe. IV. Schlussbestimmungen

Art. 13

Bearbeitungsgebühr

Für die Erteilung einer Konzession wird eine Gebühr von Fr. 300.− erhoben 8 .

In der Regel wird die Kaution drei Monate nach Ablauf der Konzession unter Abzug allfälliger Verpflichtungen gegenüber der Stadt zurückgegeben und ein Bürge aus seiner Verpflichtung entlassen

Für die Ersterteilung einer Teil-Konzession wird eine Gebühr von Fr. 100.− erhoben. Die Erneuerung ist nicht gebührenpflichtig. 9

Art. 14

Konzession für Gasinstallationen in Aussengemeinden Die Bestimmungen dieses Regulativs finden entsprechende Anwendung auf Konzessionäre, die zur Ausführung von Gasinstallationen in Gemeinden berechtigt sind, in denen die Abonnenten direkt durch das städtische Gaswerk versorgt werden.

Art. 15

Inkrafttreten Diese Vorschriften treten sofort in Kraft und ersetzen das Regulativ über die Erstellung von Wasserleitungen mit Anschluss an die städtische Wasserversorgung vom 2. Dezember 1933, und das Regulativ über die Ausführung von Gasinstallationen in Privatgrundstücken vom 17. April 1937, sowie deren Nachträge vom 4. März 1939. 10 AS 42, 372. 1 Eingefügt durch StRB vom 8. Januar 1997. 2 Eingefügt durch StRB vom 8. Januar 1997. 3 Eingefügt durch StRB vom 8. Januar 1997. 4 Eingefügt durch StRB vom 8. Januar 1997. 5 Eingefügt durch StRB vom 8. Januar 1997. 6 Eingefügt durch StRB vom 8. Januar 1997. 7 Fassung gemäss StRB vom 30. November 1983. 8 Eingefügt durch StRB vom 8. Januar 1997. 9 St.Pr.Nr. 2724/1953. 10